Volltext : Meyer, Hermann: ¬Das preußische Grundbuchrecht im gemeinrechtlichen Theile Hannovers, besonders in der Uebergangszeit

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Stempelgesetz.
§.  16.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  den
Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,
Bergwerke  und  selbstständigen  Gerechtigkeiten  vom  5.  Mai  1872
in  Kraft.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1872.
Wilhelm.
(L.  S.)
Fürst  v.  Bismarck.
Gr.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplit
v.  Selchow.
Leonhardt.
Gr.  zu  Eulenburg.
Camphausen.  Falk.
Das  Preuß.  Grundbuchrecht  rc.
            
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