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Stempelgesetz.
§. 16.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über den
Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke,
Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872
in Kraft.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872.
Wilhelm.
(L. S.)
Fürst v. Bismarck.
Gr. v. Roon.
Gr. v. Itzenplit
v. Selchow.
Leonhardt.
Gr. zu Eulenburg.
Camphausen. Falk.
Das Preuß. Grundbuchrecht rc.