Volltext : Meyer, Hermann: ¬Das preußische Grundbuchrecht im gemeinrechtlichen Theile Hannovers, besonders in der Uebergangszeit

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Stempelgesetz.
§.  12.
Wird  nach  Entrichtung  der  im  §.  1  vorgeschriebenen  Abgabe
die  Urkunde  über  das  der  Auflassungserklärung  zum  Grunde  liegende
Veräußerungsgeschäft  gerichtlich  aufgenommen,  oder  der  von  dem
Finanzminister  bestimmten  Steuerstelle  Behufs  Versteuerung  binnen
14  Tagen  nach  der  Errichtung  der  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  auf
den  zu  dieser  Urkunde  erforderlichen  Werthstempel  der  für  die
Auflassungserklärung  erlegte  Stempelbetrag  auf  Verlangen  anzurechnen. ¬
  In  gleicher  Weise  kann  die  Anrechnung  des  nach  §§.  8
und  9  erhobenen  Abgabenbetrages  auf  den  Werthstempel  zu  der
Urkunde  über  das  dem  Eintragungs=  beziehungsweise  Löschungsantrage ¬
  zum  Grunde  liegende  Geschäft  (§.  11)  verlangt  werden.
Ausgeschlossen  von  der  Anrechnung  bleibt  derjenige  Stempelbetrag, ¬
  welcher  zu  dem  Eintragungsantrage  beziehungsweise  dem
Löschungsantrage  erforderlich  gewesen  sein  würde,  wenn  dieselben
nicht  dem  Werthstempel  unterlegen  hätten  (Fixstempel).
§.  13.
Im  Auslande  ausgestellte,  bei  einem  inländischen  Grundbuchamte ¬
  angebrachte  Anträge  sind  den  in  den  §§.  8  und  9  bestimmten
W.
thstempelabgaben  ebenfalls  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes
unterworfen.
§.  14.
Die  Grundbuchämter  sind  verpflichtet,  auf  die  Befolgung  der
Stempelgesetze  in  Betreff  der  bei  ihnen  vorkommenden  Urkunden
zu  halten  und  alle  bei  ihrer  Amtsverwaltung  zu  ihrer  Kenntniß
kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Stempelgesetze  von  Amtswegen ¬
  Behufs  Einleitung  des  Strafverfahrens  zur  Anzeige  zu  bringen.
In  Betreff  der  nach  diesem  Gesetze  zu  versteuernden  Gegenstände ¬
  haben  die  Grundbuchämter  außerdem  die  Nachbringung,
beziehungsweise  Einziehung  des  etwa  fehlenden  Stempelbetrages
zu  veranlassen.
§.  15.
Wegen  der  verwirkten  Stempelstrafe  und  in  allen  übrigen
Beziehungen  kommen  die  Bestimmungen  der  Gesetze  über  den
Urkundenstempel  auch  bei  den  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu
versteuernden  Gegenständen  zur  Anwendung.
            
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