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Stempelgesetz.
§. 12.
Wird nach Entrichtung der im §. 1 vorgeschriebenen Abgabe
die Urkunde über das der Auflassungserklärung zum Grunde liegende
Veräußerungsgeschäft gerichtlich aufgenommen, oder der von dem
Finanzminister bestimmten Steuerstelle Behufs Versteuerung binnen
14 Tagen nach der Errichtung der Urkunde vorgelegt, so ist auf
den zu dieser Urkunde erforderlichen Werthstempel der für die
Auflassungserklärung erlegte Stempelbetrag auf Verlangen anzurechnen. ¬
In gleicher Weise kann die Anrechnung des nach §§. 8
und 9 erhobenen Abgabenbetrages auf den Werthstempel zu der
Urkunde über das dem Eintragungs= beziehungsweise Löschungsantrage ¬
zum Grunde liegende Geschäft (§. 11) verlangt werden.
Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt derjenige Stempelbetrag, ¬
welcher zu dem Eintragungsantrage beziehungsweise dem
Löschungsantrage erforderlich gewesen sein würde, wenn dieselben
nicht dem Werthstempel unterlegen hätten (Fixstempel).
§. 13.
Im Auslande ausgestellte, bei einem inländischen Grundbuchamte ¬
angebrachte Anträge sind den in den §§. 8 und 9 bestimmten
W.
thstempelabgaben ebenfalls nach Vorschrift dieses Gesetzes
unterworfen.
§. 14.
Die Grundbuchämter sind verpflichtet, auf die Befolgung der
Stempelgesetze in Betreff der bei ihnen vorkommenden Urkunden
zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß
kommenden Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze von Amtswegen ¬
Behufs Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen.
In Betreff der nach diesem Gesetze zu versteuernden Gegenstände ¬
haben die Grundbuchämter außerdem die Nachbringung,
beziehungsweise Einziehung des etwa fehlenden Stempelbetrages
zu veranlassen.
§. 15.
Wegen der verwirkten Stempelstrafe und in allen übrigen
Beziehungen kommen die Bestimmungen der Gesetze über den
Urkundenstempel auch bei den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu
versteuernden Gegenständen zur Anwendung.