§. 7. Die Berufsstände.
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Wird hiervon ausgegangen, so erscheinen nur als beseitigt
a. die Bestimmungen, welche Militärpersonen bezüglich
der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
beschränken (vgl. §. 42): also die römisch-rechtlichen Vorschriften ¬
in L. 9 pr. re mil. 49. 16 und ähnliche Stellen, wenn sie
überhaupt im heutigen Rechte Bedeutung beanspruchen können,
die Bestimmungen des preußischen Landrechtes II. 10 §. 27 f.
35 f. u. s. f.
Der Pachtung von Grundstücken, welche die römischen
Quellen in derselben Weise verbieten (L. 31 und 35 C. loc. 4,
65), gedenkt das Reichsgesetz nicht. Das Verbot wäre aber
wohl, bestände es noch irgendwo, per aigumentum a majori
ad minus als aufgehoben zu erweisen. Nur könnte sich fragen,
ob nicht unter Umständen das Verbot des Gewerbebetriebes
(§. 43) eingreifen würde.
b. diejenigen Bestimmungen, welche bezüglich der im Militärgesetze ¬
positiv normirten Punkte (Ziff. 2 a.—c.) im gemeinen -
Recht oder in den Partikularrechten sich vorfinden
ausgenommen allein die die Exekution betreffenden Normen, da
die Regulirung im Militärgesetze (§. 45 Abs. 1) in einer erweiternden ¬
Verweisung auf die reichs- oder landesgesetzlichen
Bestimmungen besteht. Die Aufhebung gilt namentlich bezüglich ¬
der zahlreichen gemeinrechtlichen Privilegien, welche die
letztwilligen Verfügungen der Militärpersonen betreffen, und
zwar auch derjenigen, die sich nicht mit der Form, sondern mit
Inhalt, Auslegung, Schranken u. s. f. der letztwilligen Verfügungen ¬
befassen (vgl. §. 44 Abs. 1 verb.: die Vorrechte ..
bestehen allein darin, daß .. .
Noch könnte
c. zweifelhaft sein, wie es sich verhält mit der im preußischen ¬
Land=R. 1. 21 §. 373 enthaltenen Bestimmung, welche
die Auflösung von Miethverträgen der Militärpersonen im
Falle der Mobilmachung und hiermit zusammenhängenden Gar17) ¬
Reichstagsverhandlungen II. S. 881 f. Vergl. Näheres unten
Buch III.