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Acten ohne eigene Vernehmung der Eheleute. Die Justiz=Canzleien ¬
sind — gegen den ursprünglichen Zweck des Commissoriums
angewiesen, dieselben stets in Person vorzubescheiden, wenn
nicht ganz specielle Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. 14
Vom Erscheinen im Urthels-Publications-Termine sind diese
durch die ihnen freigelassene Bitte um Uebersendung der Urthel
nach der Publication dispensirt. 15) Es genügt also die Insinuation, ¬
und diese geschieht meistens durch das betreffende Nie16) ¬
dergericht.
4) Die einzige Irregularität, welche die Klage wegen böslicher ¬
Verlassung (der Desertions-Proceß) 17) hat, besteht in
der Competenz des Forums des Klägers. 18) Die Klage findet
sowohl gegen Verlobte, als gegen Eheleute, Statt, und wird
begründet durch Entfernung „ohne redliche Ursache" und unter
Umständen, welche die Absicht des Beklagten, die Ehe factisch
aufheben und beziehungsweise nicht vollziehen zu wollen, bezeichnen. ¬
Dabei kommt, wenn nicht schon wirkliche Ehehaften, z. B.
Gefangenschaft, oder andre ehrliche Ursachen der Abwesenheit,
wie Theilnahme am Kriege des Vaterlandes, ausgemittelt
sind 19), vor Allem die Dauer derselben in richterliche Erwägung.
Bei der Ungleichheit der Fälle hat sie im Allgemeinen nicht fixi
werden können. Die der Ehefrau eines desertirten Soldaten gegebene ¬
Berechtigung, nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der
14) Reg. Reser. an die Justiz=Canzleien vom 19. März 1836. Bei
Raabe II. S. 341.
18) Rescr. an den Engern Ausschuß vom 8. Nov. 1782 in Siggelkow ¬
Handb. d. meckl. Kirchen- und Pastor. R. §. 243.
16) wider das Rescr. v. 20. April 1779 (Schr. I. 2. S. 74. P. G.
I. S. 240. W. G. III. S. 161).
17) Consist. O. Tit. VIII. Von Weglaufen und muthwilliger Desertion =
§. 1 bis 3.
18) Vergl. das Präjudiz in der zweiten Beil. zu Nr. 72. der Rost.
Nachrichten 1847 S. 40. Nr. 51. Unbedingt gilt dies, wenn der Aufenthaltsort ¬
des entwichenen Mannes unbekannt ist.
19) Dann muß der Verlassene die Ruͤckkehr geduldig erwarten. Consist.
O. a. a. O. §. 5.