Metadaten : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (2)

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Acten  ohne  eigene  Vernehmung  der  Eheleute.  Die  Justiz=Canzleien ¬
  sind  —  gegen  den  ursprünglichen  Zweck  des  Commissoriums
angewiesen,  dieselben  stets  in  Person  vorzubescheiden,  wenn
nicht  ganz  specielle  Gründe  eine  Ausnahme  rechtfertigen.  14
Vom  Erscheinen  im  Urthels-Publications-Termine  sind  diese
durch  die  ihnen  freigelassene  Bitte  um  Uebersendung  der  Urthel
nach  der  Publication  dispensirt.  15)  Es  genügt  also  die  Insinuation, ¬
  und  diese  geschieht  meistens  durch  das  betreffende  Nie16) ¬

dergericht.
4)  Die  einzige  Irregularität,  welche  die  Klage  wegen  böslicher ¬
  Verlassung  (der  Desertions-Proceß)  17)  hat,  besteht  in
der  Competenz  des  Forums  des  Klägers.  18)  Die  Klage  findet
sowohl  gegen  Verlobte,  als  gegen  Eheleute,  Statt,  und  wird
begründet  durch  Entfernung  „ohne  redliche  Ursache"  und  unter
Umständen,  welche  die  Absicht  des  Beklagten,  die  Ehe  factisch
aufheben  und  beziehungsweise  nicht  vollziehen  zu  wollen,  bezeichnen. ¬
  Dabei  kommt,  wenn  nicht  schon  wirkliche  Ehehaften,  z.  B.
Gefangenschaft,  oder  andre  ehrliche  Ursachen  der  Abwesenheit,
wie  Theilnahme  am  Kriege  des  Vaterlandes,  ausgemittelt
sind  19),  vor  Allem  die  Dauer  derselben  in  richterliche  Erwägung.
Bei  der  Ungleichheit  der  Fälle  hat  sie  im  Allgemeinen  nicht  fixi
werden  können.  Die  der  Ehefrau  eines  desertirten  Soldaten  gegebene ¬
  Berechtigung,  nach  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  der
14)  Reg.  Reser.  an  die  Justiz=Canzleien  vom  19.  März  1836.  Bei
Raabe  II.  S.  341.
18)  Rescr.  an  den  Engern  Ausschuß  vom  8.  Nov.  1782  in  Siggelkow ¬
  Handb.  d.  meckl.  Kirchen-  und  Pastor.  R.  §.  243.
16)  wider  das  Rescr.  v.  20.  April  1779  (Schr.  I.  2.  S.  74.  P.  G.
I.  S.  240.  W.  G.  III.  S.  161).
17)  Consist.  O.  Tit.  VIII.  Von  Weglaufen  und  muthwilliger  Desertion =
  §.  1  bis  3.
18)  Vergl.  das  Präjudiz  in  der  zweiten  Beil.  zu  Nr.  72.  der  Rost.
Nachrichten  1847  S.  40.  Nr.  51.  Unbedingt  gilt  dies,  wenn  der  Aufenthaltsort ¬
  des  entwichenen  Mannes  unbekannt  ist.
19)  Dann  muß  der  Verlassene  die  Ruͤckkehr  geduldig  erwarten.  Consist.
O.  a.  a.  O.  §.  5.
            
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