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z. 85. das Zunftwesen und die Bannrechte, sich beziehen,
wenn sie auch nicht bloß für die Oberlausitz, sondern für
die gesammten Sächsischen Lande gegeben waren, in das
Provinzialrecht.
Nach diesen Grundsätzen ist Referent bei Abfassung
des Entwurfs verfahren; bei den einzelnen Rechtsnormen
hat er jedesmal die einschlagenden allgemeinen Gesetze ei-
ner nähern Prüfung unterworfen, ob und in wieweit die-
selben als Provinzial-Rechtsnormen gelten können. Na-
mentlich ist dies mit den im sogenannten Kollcktionswerke
abgedruckten Gesetzen und Verordnungen, soweit sie das
Privatrecht betreffen, geschehen; es ist dies nämlich eine
Sammlung von Gesetzen, welche die Stände der Obcrlau-
sitz, mit Ausschluß der Stadt Görlitz, in den Zähren 1770,
1771, 1786 und 1799 in vier Bänden veranstaltet haben;
da es zur Sächsischen Zeit an einer offiziellen Gesetzsamm-
lung fehlte, so erlangte diese von den Ständen herausge-
gebene Kollektion bei den Gerichtshöfen große Autorität.
Der vollständige Titel ist:
Kollektion derer den Ltutuin des Markgrafcnthums
Oberlausitz inZustiz-, Polizei-, Lehns-, Kammer-, Ak-
zis-, Post-, Bier-, Steuer-, Salz-, Zoll-, Stempel-,
Zmpost-, Münz-, Bergwerks-, Kommerzien-, Zagd-,
Fisch-, Forst-, Holz-, Militair«, Geistlichen- und an-
dern die Landesverfassung betreffenden Sachen, beste-
hende in Kaiserlichen, Königlichen und Kurfürstlichen
Konzessionen, Privilegien, Befreiungen, Decisionen,
Deklarationen, Mandaten, Reskripten, Verordnungen,
Konfirmationen und Oberamtspatenten, ingleichen in
denen zwischen denen Hochlöblichen Ständen errichte-
ten Paktis, Verträgen, Landtagsschlüssen, auch Poli-
zei-, Gerichts-, Kanzlei-, Hofgrrichts-, Lehns-, Unter-
thanen-, Waisenamts-, Gesinde- und andern Ordnun-
gen, theils aus den Originalien, theils aus andern
beglaubten Nachrichten und Urkunden zusammengelrageu
und in Ordnung gebracht. Blldissin, 4Theile in Quart.
Nach der Theilung der Oberlausitz erschienen ans Ver-
anstaltung der Stände der Sächsischen Oberlausitz im Zahre
1824 noch zwei Bände des Kollektionswerks; dieselben ha-
ben für den Preußischen Zuristen in sofetn einen Werth,
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z. 85. das Zunftwesen und die Bannrechte, sich beziehen,
wenn sie auch nicht bloß für die Oberlausitz, sondern für
die gesammten Sächsischen Lande gegeben waren, in das
Provinzialrecht.
Nach diesen Grundsätzen ist Referent bei Abfassung
des Entwurfs verfahren; bei den einzelnen Rechtsnormen
hat er jedesmal die einschlagenden allgemeinen Gesetze ei-
ner nähern Prüfung unterworfen, ob und in wieweit die-
selben als Provinzial-Rechtsnormen gelten können. Na-
mentlich ist dies mit den im sogenannten Kollcktionswerke
abgedruckten Gesetzen und Verordnungen, soweit sie das
Privatrecht betreffen, geschehen; es ist dies nämlich eine
Sammlung von Gesetzen, welche die Stände der Obcrlau-
sitz, mit Ausschluß der Stadt Görlitz, in den Zähren 1770,
1771, 1786 und 1799 in vier Bänden veranstaltet haben;
da es zur Sächsischen Zeit an einer offiziellen Gesetzsamm-
lung fehlte, so erlangte diese von den Ständen herausge-
gebene Kollektion bei den Gerichtshöfen große Autorität.
Der vollständige Titel ist:
Kollektion derer den Ltutuin des Markgrafcnthums
Oberlausitz inZustiz-, Polizei-, Lehns-, Kammer-, Ak-
zis-, Post-, Bier-, Steuer-, Salz-, Zoll-, Stempel-,
Zmpost-, Münz-, Bergwerks-, Kommerzien-, Zagd-,
Fisch-, Forst-, Holz-, Militair«, Geistlichen- und an-
dern die Landesverfassung betreffenden Sachen, beste-
hende in Kaiserlichen, Königlichen und Kurfürstlichen
Konzessionen, Privilegien, Befreiungen, Decisionen,
Deklarationen, Mandaten, Reskripten, Verordnungen,
Konfirmationen und Oberamtspatenten, ingleichen in
denen zwischen denen Hochlöblichen Ständen errichte-
ten Paktis, Verträgen, Landtagsschlüssen, auch Poli-
zei-, Gerichts-, Kanzlei-, Hofgrrichts-, Lehns-, Unter-
thanen-, Waisenamts-, Gesinde- und andern Ordnun-
gen, theils aus den Originalien, theils aus andern
beglaubten Nachrichten und Urkunden zusammengelrageu
und in Ordnung gebracht. Blldissin, 4Theile in Quart.
Nach der Theilung der Oberlausitz erschienen ans Ver-
anstaltung der Stände der Sächsischen Oberlausitz im Zahre
1824 noch zwei Bände des Kollektionswerks; dieselben ha-
ben für den Preußischen Zuristen in sofetn einen Werth,