Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (8)

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Abhandlung  *),  hatte  ich  mich  beschränkter  dahin  ausgedrückt,  daß  dasselbe  regelmäßig ¬
  nur  bei  eigentlichen  Colonatgütern  vorkomme,  und  dieser  Aeußerung  stimmt
Puchta")  mit  der,  ganz  richtigen,  Bemerkung  bei,  daß  jenes  Institut  überhaupt
nicht  so  allenthalben,  wo  es  Bauern  gebe,  zu  Hause  sei,  als  man  nach  Dem,  was
wir  davon  bei  dem  Vortrage  des  deutschen  Privatrechts  vernähmen,  glauben  sollte.
Derselbe  Schriftsteller  fügt  jedoch  hinzu:  etwas  Aehnliches  bestehe  auch  bei  solchen
Höfen  und  Gütern,  deren  Besitztitel  minder  beschränkt  sei,  namentlich  in  Franken
doch  unter  minder  lästigen  Bedingungen  für  den  Interimswirth,  worüber  sodann
das  Nähere  mitgetheilt  wird;  bemerkenswerth  in  Beziehung  auf  die  Auszugsberechtigung ¬
  eines  solchen  nach  Ablauf  der  für  die  Interimswirthschaft  bestimmten  Jahre
ist,  daß  demselben  bei  dem  Eintritte  in  den  Altentheil  sein  Eingebrachtes  herausgegeben ¬
  wird.  Auch  bei  Koken"),  welcher  im  Allgemeinen  davon  ausgehet,  daß
das  Institut  der  Interimswithschaft  nicht  das  Resultat  eines  legislativen  Acts,
sondern  ein  historisches  Conglomerat  sei,  dessen  Theile  sich  nach  und  nach,  in  Folge
der  bei  vorkommenden  Gelegenheiten  nothwendig  werdenden  Bestimmungen,  aneinander ¬
  gesetzt  hätten,  findet  man  manche  interessante  Bemerkung  über  dasselbe.
Nach  einem  Erkenntnisse  des  Oberappellationsgerichtes  zu  Celle  vom  Jahre  1803°)
soll  der  Interimswirth,  wenn  er  auf  die  Leibzucht  gehet  (also  neben  dieser)  auch
diejenigen  Grundstücke  für  sich  behalten  können,  welche  er  von  dem  Ueberschusse  der
Einkünfte  des  Hofes  angekauft  hat,  vorausgesetzt,  daß  er  diesen  in  gutem  Stande
erhielt,  und  ihn  in  eben  der  Beschaffenheit  zurückliefert,  wie  er  ihn  angetreten  hatte.
Wie  es  sich  in  Kurhessen  mit  dem  Bestehen  des  Institutes  der  Interimswirthschaft ¬
  auch  bei  solchen  Bauerngütern,  welche  nicht  in  dem  eigentlichen  Colonatverhältnisse ¬
  (wie  die  schaumburgischen  Meiergüter)  stehen,  nach  örtlichem  Gewohnheitsrechte ¬
  verhalte,  wurde  in  der  früheren  Abhandlung  speciell  dargelegt,  und  welchen ¬
  Einfluß  dasselbe  insonderheit  auf  die  Auszugsberechtigung  des  Interimswirthes
habe,  aus  einigen,  daselbst  mitgetheilten,  Erkenntnissen  des  Oberappellationsgerichtes
entwickelt.  Der  hieraus  sich  ergebenden  Praxis  ist  dieses  höchste  Gericht  auch  ferner
1)  B.  IV.  S.  133.
m)  a.  a.  O.  §.  7.  S.  39.
n)  a.  a.  O.  S.  80  ff.
0)  Rüling  Entscheidungen  rc.  Nr.  45.
            
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