332 —
Abhandlung *), hatte ich mich beschränkter dahin ausgedrückt, daß dasselbe regelmäßig ¬
nur bei eigentlichen Colonatgütern vorkomme, und dieser Aeußerung stimmt
Puchta") mit der, ganz richtigen, Bemerkung bei, daß jenes Institut überhaupt
nicht so allenthalben, wo es Bauern gebe, zu Hause sei, als man nach Dem, was
wir davon bei dem Vortrage des deutschen Privatrechts vernähmen, glauben sollte.
Derselbe Schriftsteller fügt jedoch hinzu: etwas Aehnliches bestehe auch bei solchen
Höfen und Gütern, deren Besitztitel minder beschränkt sei, namentlich in Franken
doch unter minder lästigen Bedingungen für den Interimswirth, worüber sodann
das Nähere mitgetheilt wird; bemerkenswerth in Beziehung auf die Auszugsberechtigung ¬
eines solchen nach Ablauf der für die Interimswirthschaft bestimmten Jahre
ist, daß demselben bei dem Eintritte in den Altentheil sein Eingebrachtes herausgegeben ¬
wird. Auch bei Koken"), welcher im Allgemeinen davon ausgehet, daß
das Institut der Interimswithschaft nicht das Resultat eines legislativen Acts,
sondern ein historisches Conglomerat sei, dessen Theile sich nach und nach, in Folge
der bei vorkommenden Gelegenheiten nothwendig werdenden Bestimmungen, aneinander ¬
gesetzt hätten, findet man manche interessante Bemerkung über dasselbe.
Nach einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichtes zu Celle vom Jahre 1803°)
soll der Interimswirth, wenn er auf die Leibzucht gehet (also neben dieser) auch
diejenigen Grundstücke für sich behalten können, welche er von dem Ueberschusse der
Einkünfte des Hofes angekauft hat, vorausgesetzt, daß er diesen in gutem Stande
erhielt, und ihn in eben der Beschaffenheit zurückliefert, wie er ihn angetreten hatte.
Wie es sich in Kurhessen mit dem Bestehen des Institutes der Interimswirthschaft ¬
auch bei solchen Bauerngütern, welche nicht in dem eigentlichen Colonatverhältnisse ¬
(wie die schaumburgischen Meiergüter) stehen, nach örtlichem Gewohnheitsrechte ¬
verhalte, wurde in der früheren Abhandlung speciell dargelegt, und welchen ¬
Einfluß dasselbe insonderheit auf die Auszugsberechtigung des Interimswirthes
habe, aus einigen, daselbst mitgetheilten, Erkenntnissen des Oberappellationsgerichtes
entwickelt. Der hieraus sich ergebenden Praxis ist dieses höchste Gericht auch ferner
1) B. IV. S. 133.
m) a. a. O. §. 7. S. 39.
n) a. a. O. S. 80 ff.
0) Rüling Entscheidungen rc. Nr. 45.