Volltext : Mainhard, Ludwig: ¬Das formelle Grundbuchrecht im Großherzogtum Baden

Vorwort.
IV
haben  die  landesrechtlichen  Vorschriften  mehrfach  größere
und  kleinere  Änderungen  erfahren,  die  im  vorliegenden  Buche
bis  auf  die  jüngste  Zeit  berücksichtigt  sind;  dasselbe  wird
daher  auch  als  eine  willkommene  Ergänzung  der  erwähnten
amtlichen  Ausgabe  angesehen  werden  dürfen,  wie  es  anderseits
selbst  stets  die  Grundbuchdienstweisung  zur  Erläuterung
heranzieht  und  so  deren  Gebrauch  erleichtert  und  fördert.  Ist
diese  auch  keine  Rechtsquelle,  so  ist  sie  doch  ein  ausgezeichnetes
Mittel  zur  Erkenntnis  und  praktischen  Anwendung  des  Rechts.
Das  vorliegende  Buch  ist  nicht  nur  für  Juristen  bestimmt,
sondern  namentlich  auch  für  die  nicht  juristisch  gebildeten
Hilfsbeamten  der  Grundbuchämter;  die  Form  der  Darstellung
mußte  diesem  Zwecke  Rechnung  tragen.  Ich  hoffe,  daß  es  sich
für  beide  Klassen  von  Lesern  brauchbar  erweist  und  vielleicht
auch  zur  Einführung  des  jüngeren  juristischen  Nachwuchses
in  die  Grundbuchpraxis  dienlich  ist.
Karlsruhe,  im  September  1904.
Der  Verfasser.
            
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