Volltext : Mainhard, Ludwig: ¬Das formelle Grundbuchrecht im Großherzogtum Baden

Vorwort.
In  der  Praxis  hat  sich  das  Bedürfnis  nach  einer  handfür ¬
  die  Grundbuchführung  maßgebenden
lichen  Ausgabe  der
Vorschriften  lebhaft  geltend  gemacht.  Handausgaben  der
Grundbuchordnung,  die  außerhalb  Badens  erschienen  sind,
entsprechen  diesem  Bedürfnisse  nur  in  geringem  Maße,  weil
sie  auf  die  vielfach  eigenartigen  Vorschriften  unseres  Landesrechts ¬
  keine  Rücksicht  nehmen  oder  sie  doch  nur  unvollständig
und  auszugsweise  wiedergeben.  Die  vorliegende  Ausgabe  der
für  Baden  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  des  formellen
Grundbuchrechts  will  die  hiernach  bestehende  Lücke  ausfüllen.
Bei  der  Bearbeitung  dieses  Stoffes  muß  m.  E.  notwendig
von  der  Reichsgrundbuchordnung  ausgegangen  werden;  auf
ihr  beruhen  und  an  sie  schließen  sich  an  die  landesrechtlichen
Ausführungs=  und  Vollzugsbestimmungen.  Demgemäß  war
ich  vor  allem  bestrebt,  in  den  Erläuterungen  zur  Grundbuchordnung ¬
  diesen  Zusammenhang  der  landesrechtlichen  Vorschriften ¬
  mit  ihr  zum  Ausdruck  zu  bringen.
Im  Juni  1901  hat  das  Justizministerium  eine  „amtliche
Ausgabe  der  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  Grundbuchführung ¬
  im  Großherzogtum  Baden"  veranstaltet,  die  sich
im  Besitze  nicht  bloß  der  Grundbuchämter,  sondern  auch  vieler
anderer  Behörden  und  auch  von  Privaten  befindet;  sie  enthält
namentlich  auch  die  „Dienstweisung  für  die  Grundbuchämter"
nicht  aber  die  Reichsgrundbuchordnung.  Seit  ihrem  Erscheinen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer