Volltext : Mainhard, Ludwig: ¬Das formelle Grundbuchrecht im Großherzogtum Baden

Das
formelle  Grundbuchrecht
im
Großherzogfum  Baden.
(Die  Reichsgrundbuchordnung  mit  den  badischen
Husführungs-  und  Vollzugsvorschriften).SS
Textausgabe  mit  Anmerkungen,  Einleitung
und  Sachregister,  bearbeitet  von  ss
Eudwig  Mainhard,
Landgerichtsrat  in  Rarlsruhe.
SS
Rarlsruhe
3.  Langs  Buchhandlung
1904.
            
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