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Zweiter Abschnitt.
Ausbildung der bayerischen PatrimonialGerichtsbarkeit. -
Zweite Periode
der Geschichte der bayerischen Patrimonial-Gerichtsbarkeit ¬
vom
Jahre 1311— 1557.
§. 18.
Von dem Gerichtswesens).
Die Errichtung des ewigen Landfriedens von 1495
und die Reception des römischen und canonischen Rechtes ¬
hatten große Veränderungen in dem Gerichtswesen
der damaligen Zeit hervorgebracht; denn in die Gerichte
hatte sich das fremde Recht auf doppelte Weise Eingang
verschafft, einmal durch die Grundsätze, welche daraus
in die Rechtsbücher aufgenommen wurden, und dann
durch die in den Gerichten nun Platz nehmenden Gelehrten. ¬
Reichsgerichte waren:
1) Das Reichskammergericht, welches aus den
älteren Reichs-, Hof- und Kammergerichten hervorgieng,
die auch am Anfange dieser Periode bis zum Jahre 1495
blieben, wo ersteres errichtet ward. Es hatte einen ständigen ¬
Sitz und ständige Mitglieder, welche der Kaiser
auf Repräsentation der Reichsfürsten ernannte. Der Kaiser ¬
hatte den Konigsfrieden, der der Idee nach immer
noch blieb, und den vertragsmäßigen Landfrieden zu behaupten, ¬
und nach dieser Ansicht muß man des Reichsa) ¬
Eichhorn §. 409, 430, 475.
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