60 P e terse n, Juristische Konstruktion der Konkursrechtsverhältnisse.
zur Klage auf Herausgabe der Sache oder Erfüllung einer
Verbindlichkeit zur Konkursmasse. Für ihn ist die „Rückgewähr“
zur Konkursmasse, welche der anfechtende Gläubiger nicht ver-
langen kann, das eigentliche Ziel seines Strebens, das darauf
gerichtet sein muss, was zur Konkursmasse gehört, in seinen
Besitz zu bringen. Soweit er diese Rückgewähr verlangt, kann
er aber als Vertreter der Gläubiger nicht angesehen werden.28)
8.
Die Auffassung, dass der Konkursverwalter soweit er die
ihm durch § 5 der Konkursordnung übertragenen Befugnisse
ausübt als Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen ist, führt
zu folgenden praktischen Ergebnissen. Da der Gemein-
schuldner nach jeder Richtung Subjekt des die Konkurs-
masse bildenden Vermögens bleibt, das der Verwalter als
sein Stellvertreter flüssig macht und zur Befriedigung der
Konkursgläubiger verwendet, muss er auch in allen von diesem
bezüglich der Konkursmasse geführten Prozessen einschliesslich
| der Anfechtungsprozesse als Partei angesehen werden. Wollte
man, wie es schon vorgeschlagen wurde, den Verwalter selbst
V als Partei ansehen, so könnte dies nur so konstruirt werden,
' dass demselben die Eigenschaft eines Rechtsnachfolgers des
! Gemeinschuldners beigelegt wird. Diese Konstruktion ist aber
mit den Vorschriften der Konkursordnung nicht verträglich, da
nach derselben dem Konkursverwalter bezüglich der Konkurs-
masse selbst keine Vermögensrechte zustehen, er sonach nicht
als Subjekt derselben sondern lediglich als Verwalter fremden
Vermögens anzusehen ist. Aus dieser Sachlage ergiebt sich
weiter, dass dem Verwalter in den die Konkursmasse betreffenden
jj Prozessen die Stelle eines gesetzlichen Vertreters des Gemein-
j Schuldners im Sinne der §§ 50 und 435 ff. der C.P.O. zukommt.
Allerdings ist der Gemeinschuldner auch soweit es sich
um die Konkursmasse handelt nicht als handlungsunfähig an-
28) Die Ansicht, dass der Verwalter auch soweit er das Anfechtungs-
recht ausübt, als Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen ist, wird getheilt
von: Man dry, civilrechtl. Inh. der Reichstes. § 50, II. Aufl. 8. 523 ff.:
Fitting § 5 8. 30, 31 und § 17 8. 156 ff.; v. Wilmowski III. Aufl.
8. 35 ff. und 8. 157; Willenbücher K.O. 8. 18.