Metadaten : Escher, Carl: ¬Das schweizerische interkantonale Privatrecht auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (vom 25. Juni 1891)

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UeberVormundschaft ¬
  (munt)  des  Ehemannes  bilden  (Art.  7).
dies  lässt  das  Bundesgesetz  hinsichtlich  der  Regelung  der  eigentlichen ¬
  persönlichen  Handlungsfähigkeit  respektive  deren  Beschränkungen ¬
  den  kantonalen  Gesetzen  innerhalb  der  von  jenem
gezogenen  Schranken  in  gewissen  Beziehungen  noch  einen  freien
Spielraum;  die  Kantone  bleiben  nämlich  kompetent,  Bestimmungen ¬
  aufzustellen  über  die  Voraussetzungen  und  Formen  der
Jahrgebung  für  über  achtzehn  Jahre  alte  Personen  (Art.  2)
über  die  Beschränkung  oder  gänzliche  Entziehung  der  Handlungsfähigkeit ¬
  von  Verschwendern,  körperlich  oder  geistig  Gebrechlichen, ¬
  zu  Freiheitsstrafen  Verurteilten  und  von  solchen
Personen,  welche  sich  freiwillig  unter  Vormundschaft  begeben
wollen  (Art.  5),  und  schliesslich  über  die  Rechte  Minderjähriger
gegenüber  den  Inhabern  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen ¬
  Gewalt  (Art.  3).
Art.  7  unseres  Bundesgesetzes  normiert  von  den  im  Bundesgesetz ¬
  betreffend  die  persönliche  Handlungsfähigkeit  den  kantonalen ¬
  Gesetzgebungen  ausdrücklich  vorbehaltenen  Materien  die
Handlungsfähigkeit  der  Ehefrau,  die  Rechte  der  Minderjährigen
gegenüber  Eltern  und  Vormündern,  die  Jahrgebung  und  die  Testierfähigkeit; ¬
  auffallend  ist  hiebei,  dass  der  Bundesrat  bei  der  redaktionellen ¬
  Bereinigung  des  Gesetzentwurfes  diesem  Artikel  die
Ueberschrift  „persönliche  Handlungsfähigkeit“  gab,  welche  doch
nach  seinen  eigenen  Ausführungen  in  den  Botschaften  zum  Gesetz
über  die  persönliche  Handlungsfähigkeit  und  zu  unserem  Bundesgesetz ¬
  auf  den  ersten  und  vierten  Absatz  gar  nicht  passt,  da
die  Beschränkungen  der  Handlungsfähigkeit  der  Ehefrau  nicht
auf  persönlichen  individuellen  Momenten,  sondern  auf  dem
Abhängigkeitsverhältnis  der  Ehefrau  gegenüber  dem  Ehemann
beruhen,  und  die  Testierfähigkeit  keineswegs  mit  der  Handlungsfähigkeit ¬
  identisch  ist.
Der  Entwurf  des  Bundesrates  vom  Jahre  1887  hatte  einfach ¬
  bestimmt,  dass  die  persönliche  Handlungsfähigkeit,  soweit
sie  nicht  bundesgesetzlich  einheitlich  geregelt  ist,  sich  nach  dem
Gesetz  des  Wohnsitzes  richte.  Die  ständerätliche  Kommission
*)  Vergl.  Huber  1.  c.  I,  S.  98  f.;  II,  S.  159  und  Bar  l.  c.  I,  S.  388  f.;
II,  S.  317  ff.
            
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