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UeberVormundschaft ¬
(munt) des Ehemannes bilden (Art. 7).
dies lässt das Bundesgesetz hinsichtlich der Regelung der eigentlichen ¬
persönlichen Handlungsfähigkeit respektive deren Beschränkungen ¬
den kantonalen Gesetzen innerhalb der von jenem
gezogenen Schranken in gewissen Beziehungen noch einen freien
Spielraum; die Kantone bleiben nämlich kompetent, Bestimmungen ¬
aufzustellen über die Voraussetzungen und Formen der
Jahrgebung für über achtzehn Jahre alte Personen (Art. 2)
über die Beschränkung oder gänzliche Entziehung der Handlungsfähigkeit ¬
von Verschwendern, körperlich oder geistig Gebrechlichen, ¬
zu Freiheitsstrafen Verurteilten und von solchen
Personen, welche sich freiwillig unter Vormundschaft begeben
wollen (Art. 5), und schliesslich über die Rechte Minderjähriger
gegenüber den Inhabern der elterlichen oder vormundschaftlichen ¬
Gewalt (Art. 3).
Art. 7 unseres Bundesgesetzes normiert von den im Bundesgesetz ¬
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit den kantonalen ¬
Gesetzgebungen ausdrücklich vorbehaltenen Materien die
Handlungsfähigkeit der Ehefrau, die Rechte der Minderjährigen
gegenüber Eltern und Vormündern, die Jahrgebung und die Testierfähigkeit; ¬
auffallend ist hiebei, dass der Bundesrat bei der redaktionellen ¬
Bereinigung des Gesetzentwurfes diesem Artikel die
Ueberschrift „persönliche Handlungsfähigkeit“ gab, welche doch
nach seinen eigenen Ausführungen in den Botschaften zum Gesetz
über die persönliche Handlungsfähigkeit und zu unserem Bundesgesetz ¬
auf den ersten und vierten Absatz gar nicht passt, da
die Beschränkungen der Handlungsfähigkeit der Ehefrau nicht
auf persönlichen individuellen Momenten, sondern auf dem
Abhängigkeitsverhältnis der Ehefrau gegenüber dem Ehemann
beruhen, und die Testierfähigkeit keineswegs mit der Handlungsfähigkeit ¬
identisch ist.
Der Entwurf des Bundesrates vom Jahre 1887 hatte einfach ¬
bestimmt, dass die persönliche Handlungsfähigkeit, soweit
sie nicht bundesgesetzlich einheitlich geregelt ist, sich nach dem
Gesetz des Wohnsitzes richte. Die ständerätliche Kommission
*) Vergl. Huber 1. c. I, S. 98 f.; II, S. 159 und Bar l. c. I, S. 388 f.;
II, S. 317 ff.