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hältnisse, wodurch dieselbe heutiges Tages besteht. Wer
also ein solches Vorrecht in Anspruch nimmt, muß
dessen Daseyn strenge beweisen. Zur Begründung jenes
Vorrechts muß bewiesen werden, daß der Besitzer dasselbe =
bisher nicht bloß wegen der Ueberlassung seiner
Ländereien zur gemeinen Weide, und nicht in Gefolge
von Verhältnissen, die dermalen aufgehoben sind, ausgeübt =
habe, sondern daß er es auf die oben angegebene
besondere Art erworben, und dann deshalb ausgeübt
habe. Der bloße Beweis der früheren Ausübung und
des früheren Besitzes eines solchen Vorrechtes kann zu
dessen Aufrechthaltung nicht hinreichen, denn dieser
Besitz kann sowohl den einen als den anderen Grund
gehabt haben.
Ein solches Vorrecht kann daher nur durch Urkunden =
bewiesen werden, denn diese allein können anzeigen,
aus welchem Grunde dasselbe ausgeübt worden ist.
Die Urkunde muß einen Privat=Vertraggenthalten
den die Gemeinde, oder die einzelnen Grundeigenthuͤmer
ehedem mit dem Berechtigten abgeschlossen haben; und
diese Privat=Uebereinkunft muß in einer solchen Verhandlung =
bestehen, wie sie bloß bei privatrechtlichen
Verhältnissen vorkommen kann (z. B. Kauf und Verkauf, =
Abtretung eines Grundstücks gegen die Befugniß
des Weidgangs).
Die Urkunde darf nicht eine aus der ehemaligen
Oberherrlichkeit hergeleitete Anmaßung enthalten, oder
einen zufolge dieser Gewalt gemachten Vorbehalt (J. 5)
bilden: denn alle Folgen dieser Oberherrlichkeit sind ab=