Volltext : Foelix, Jacob: Abhandlung über Weidgang und Weidgerechtigkeiten nach der in den Rheinlanden bestehenden Gesetzgebung

—  118  —
hältnisse,  wodurch  dieselbe  heutiges  Tages  besteht.  Wer
also  ein  solches  Vorrecht  in  Anspruch  nimmt,  muß
dessen  Daseyn  strenge  beweisen.  Zur  Begründung  jenes
Vorrechts  muß  bewiesen  werden,  daß  der  Besitzer  dasselbe =
  bisher  nicht  bloß  wegen  der  Ueberlassung  seiner
Ländereien  zur  gemeinen  Weide,  und  nicht  in  Gefolge
von  Verhältnissen,  die  dermalen  aufgehoben  sind,  ausgeübt =
  habe,  sondern  daß  er  es  auf  die  oben  angegebene
besondere  Art  erworben,  und  dann  deshalb  ausgeübt
habe.  Der  bloße  Beweis  der  früheren  Ausübung  und
des  früheren  Besitzes  eines  solchen  Vorrechtes  kann  zu
dessen  Aufrechthaltung  nicht  hinreichen,  denn  dieser
Besitz  kann  sowohl  den  einen  als  den  anderen  Grund
gehabt  haben.
Ein  solches  Vorrecht  kann  daher  nur  durch  Urkunden =
  bewiesen  werden,  denn  diese  allein  können  anzeigen,
aus  welchem  Grunde  dasselbe  ausgeübt  worden  ist.
Die  Urkunde  muß  einen  Privat=Vertraggenthalten
den  die  Gemeinde,  oder  die  einzelnen  Grundeigenthuͤmer
ehedem  mit  dem  Berechtigten  abgeschlossen  haben;  und
diese  Privat=Uebereinkunft  muß  in  einer  solchen  Verhandlung =
  bestehen,  wie  sie  bloß  bei  privatrechtlichen
Verhältnissen  vorkommen  kann  (z.  B.  Kauf  und  Verkauf, =
  Abtretung  eines  Grundstücks  gegen  die  Befugniß
des  Weidgangs).
Die  Urkunde  darf  nicht  eine  aus  der  ehemaligen
Oberherrlichkeit  hergeleitete  Anmaßung  enthalten,  oder
einen  zufolge  dieser  Gewalt  gemachten  Vorbehalt  (J.  5)
bilden:  denn  alle  Folgen  dieser  Oberherrlichkeit  sind  ab=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer