Aneignung herrenlos. Grundstücke d. and. Person. als d. d. Fiskus (Art. 129). 247
Bayern: Art. 84, Württemberg: Art. 212, Mecklenburg=Schw.: § 122, =Str.:
§ 120, Oldenburg: Old. § 13, Birk. § 40, Lüb. § 13, Braunschweig: § 51, Anhalt: ¬
Art. 48, Schwarzb.=Rud. Art. 75, Reuß j. L.: § 74, Lippe: § 31, Hamburg: ¬
§ 43, Lübeck: § 81.
Aneignung herrenloser Grundstücke durch andere Personen
als durch den Fiskus.
Artikel 129.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das
aufRecht ¬
zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen
Person zusteht.
E. II 101; R.V. 128; Prot. S. 3663, 3664, 8892 (VI S. 429).
Der Vorbehalt ermächtigt die Landesgesetzgebung abweichend vom
§ 928 B.G.B., hinsichtlich der herrenlosen Grundstücke an Stelle des
Fiskus einen andern Aneignungsberechtigten zu bestimmen.
Herrenlos kann nach Maßgabe des § 928 cit. ein Grundstück nur werden,
wenn der bisherige Eigenthümer verzichtet und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen ¬
ist. Soweit ein Grundstück bei Inkrafttreten des B.G.B. bez. in dem späteren
Zeitpunkte der erfolgten Anlegung des Grundbuchs nach den bisherigen Gesetzen
sei es in Folge Dereliktion, sei es ursprünglich
herrenlos ist, giebt Art. 190 E.G.
die gleichen Vorschriften.
Insoweit das Aneignungsrecht der in diesem Artikel bestimmten Personen sich
als ein Regal darstellt, wird der vorliegende Vorbehalt schon durch Art. 73 E.G.
gedeckt, ek. Note 11° zu diesem Artikel.
2. Nur bestimmten Personen kann die Landesgesetzgebung das Aneignungsrecht
verleihen und zwar sowohl juristischen als physischen Personen. Beseitigt ist daher das
gemeinrechtliche Aneignungsrecht des „primus occupans“.
3. Landesgesetzliche Vorschriften: Nach Preußischer Praxis gebührt „einer
Stadt vermöge ihres Weichbildsrechts das Eigenthum an den innerhalb des Weichbilds
gelegenen Gütern, welche nicht Anderen aus einem besonderen Titel gehören", Entsch.
des Ob.Trib. vom 20. August 1821, Simon, Rechtssprech. I p. 236. Bayr. Entw. III,
Art. 151: „Die Gemeinden erlangen an einem anliegenden Gut einen Eigenthumstitel", ¬
Stobbe=Lehmann IIa p. 527. Für die Rheinprovinz und Westfalen
genehmigte eine Kabinetsordre vom 14. März 1825, daß Parzellen, „die bei der Katastervermessung ¬
als herrenlos sich entdecken, mit allen Vortheilen und Lasten der Gemeinde, ¬
in deren Feldmark sie liegen, überlassen werden, wenn solche sie unter diesen
Bedingungen annehmen wollen. v. Kamptz, Annal. 9, p. 605; Mot. III zu § 868,
Entw.
In Schlesien haben nach dem sog. „Auenrecht“ die Rittergutsbesitzer an
den innerhalb der Feldmark liegenden herrenlosen und unbebauten Grundstücken das
ausschließliche Aneignungsrecht, was sich darauf gründet, daß die Dorfauen, d. h. die
nicht aufgetheilten Flächen der Feldmark immer noch zum Gutsbezirke gehören.
rnburg, Preuß. Priv.R. 1 p. 946; ek. Westpreußisches Provinzialrecht von 1844,
§ 77 a. a. O.
4. Einschlägige Bestimmungen der Ausführungsgesetze sind nicht vorhanden.
Aneignung von Tauben.
Artikel 130.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur
Aneignung der einem Anderen gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.
E. I 69, E. II 102, R.V. 129; Mot. zu 69 S. 194; Prot. S. 8892.
1. Der Vorbehalt ermächtigt zu einer Abweichung von dem Grundsatze
der §§ 958, 960 Abs. 3 B.G.B. Da diese Vorschristen zum Schutze von Grund¬