Metadaten : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Aneignung  herrenlos.  Grundstücke  d.  and.  Person.  als  d.  d.  Fiskus  (Art.  129).  247
Bayern:  Art.  84,  Württemberg:  Art.  212,  Mecklenburg=Schw.:  §  122,  =Str.:
§  120,  Oldenburg:  Old.  §  13,  Birk.  §  40,  Lüb.  §  13,  Braunschweig:  §  51,  Anhalt: ¬
  Art.  48,  Schwarzb.=Rud.  Art.  75,  Reuß  j.  L.:  §  74,  Lippe:  §  31,  Hamburg: ¬
  §  43,  Lübeck:  §  81.
Aneignung  herrenloser  Grundstücke  durch  andere  Personen
als  durch  den  Fiskus.
Artikel  129.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  das
aufRecht ¬
  zur  Aneignung  eines  nach  §  928  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
gegebenen  Grundstücks  an  Stelle  des  Fiskus  einer  bestimmten  anderen
Person  zusteht.
E.  II  101;  R.V.  128;  Prot.  S.  3663,  3664,  8892  (VI  S.  429).
Der  Vorbehalt  ermächtigt  die  Landesgesetzgebung  abweichend  vom
§  928  B.G.B.,  hinsichtlich  der  herrenlosen  Grundstücke  an  Stelle  des
Fiskus  einen  andern  Aneignungsberechtigten  zu  bestimmen.
Herrenlos  kann  nach  Maßgabe  des  §  928  cit.  ein  Grundstück  nur  werden,
wenn  der  bisherige  Eigenthümer  verzichtet  und  der  Verzicht  in  das  Grundbuch  eingetragen ¬
  ist.  Soweit  ein  Grundstück  bei  Inkrafttreten  des  B.G.B.  bez.  in  dem  späteren
Zeitpunkte  der  erfolgten  Anlegung  des  Grundbuchs  nach  den  bisherigen  Gesetzen
sei  es  in  Folge  Dereliktion,  sei  es  ursprünglich
herrenlos  ist,  giebt  Art.  190  E.G.
die  gleichen  Vorschriften.
Insoweit  das  Aneignungsrecht  der  in  diesem  Artikel  bestimmten  Personen  sich
als  ein  Regal  darstellt,  wird  der  vorliegende  Vorbehalt  schon  durch  Art.  73  E.G.
gedeckt,  ek.  Note  11°  zu  diesem  Artikel.
2.  Nur  bestimmten  Personen  kann  die  Landesgesetzgebung  das  Aneignungsrecht
verleihen  und  zwar  sowohl  juristischen  als  physischen  Personen.  Beseitigt  ist  daher  das
gemeinrechtliche  Aneignungsrecht  des  „primus  occupans“.
3.  Landesgesetzliche  Vorschriften:  Nach  Preußischer  Praxis  gebührt  „einer
Stadt  vermöge  ihres  Weichbildsrechts  das  Eigenthum  an  den  innerhalb  des  Weichbilds
gelegenen  Gütern,  welche  nicht  Anderen  aus  einem  besonderen  Titel  gehören",  Entsch.
des  Ob.Trib.  vom  20.  August  1821,  Simon,  Rechtssprech.  I  p.  236.  Bayr.  Entw.  III,
Art.  151:  „Die  Gemeinden  erlangen  an  einem  anliegenden  Gut  einen  Eigenthumstitel", ¬
  Stobbe=Lehmann  IIa  p.  527.  Für  die  Rheinprovinz  und  Westfalen
genehmigte  eine  Kabinetsordre  vom  14.  März  1825,  daß  Parzellen,  „die  bei  der  Katastervermessung ¬
  als  herrenlos  sich  entdecken,  mit  allen  Vortheilen  und  Lasten  der  Gemeinde, ¬
  in  deren  Feldmark  sie  liegen,  überlassen  werden,  wenn  solche  sie  unter  diesen
Bedingungen  annehmen  wollen.  v.  Kamptz,  Annal.  9,  p.  605;  Mot.  III  zu  §  868,
Entw.
In  Schlesien  haben  nach  dem  sog.  „Auenrecht“  die  Rittergutsbesitzer  an
den  innerhalb  der  Feldmark  liegenden  herrenlosen  und  unbebauten  Grundstücken  das
ausschließliche  Aneignungsrecht,  was  sich  darauf  gründet,  daß  die  Dorfauen,  d.  h.  die
nicht  aufgetheilten  Flächen  der  Feldmark  immer  noch  zum  Gutsbezirke  gehören.
rnburg,  Preuß.  Priv.R.  1  p.  946;  ek.  Westpreußisches  Provinzialrecht  von  1844,
§  77  a.  a.  O.
4.  Einschlägige  Bestimmungen  der  Ausführungsgesetze  sind  nicht  vorhanden.
Aneignung  von  Tauben.
Artikel  130.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Recht  zur
Aneignung  der  einem  Anderen  gehörenden,  im  Freien  betroffenen  Tauben.
E.  I  69,  E.  II  102,  R.V.  129;  Mot.  zu  69  S.  194;  Prot.  S.  8892.
1.  Der  Vorbehalt  ermächtigt  zu  einer  Abweichung  von  dem  Grundsatze
der  §§  958,  960  Abs.  3  B.G.B.  Da  diese  Vorschristen  zum  Schutze  von  Grund¬
            
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