Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2)

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ren  Ursache  zu  haben  glaubet,  unbenommen,  sich  deßhalb =
  an  die  Hofstelle  zu  wenden.
Hofkanzelleyv.  25.  Sept.  1795.
Das  Befugniß  der  türkischen  Unterthanen,  die
in  österreichische  Bothmässigkeit  treten,  auf  den  Handel ¬
  im  Großen,  sind  keine  allgemeinen  Großhandlungsbefugnisse, ¬
  daher  deren  Verleihung
der  Regierung  überlassen  bleibet.
Hofkammerd.  1.  October  1811.
Uebrigens  ist  dem  Mercantil-  und  Wechselgerichte
aufgetragen,  in  dem  wegen  Ertheilung  eines  solchen
Befugnisses  zu  erstattenden  Berichte  jedesmahl  dem
dießfälligen  Gutachten  zugleich  den  Vorschlag  über  die
Steuerbemessung  beyzufügen.
Reggsv.  3.  März  1813.
In  wie  fern  die  Regierung  an  Juden  Gewerbe
und  Handlungen  zu  verleihen  hat,  kommt  im  Theile
I.  §.  136  vor.
III.  Abschnitt.
Wirkungskreis  der  vereinten  Hofkanzelley, ¬
  Commerzhofkommission,  und  allgemeinen -
  Hofkammer,  in  Gewerbs-  und
Handelssachen.
I.  Absatz.
Wirkungskreis  der  vereinten  Hofkanzelley, ¬
  in  Gewerbs-  und  Handelssachen.
            
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