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ren Ursache zu haben glaubet, unbenommen, sich deßhalb =
an die Hofstelle zu wenden.
Hofkanzelleyv. 25. Sept. 1795.
Das Befugniß der türkischen Unterthanen, die
in österreichische Bothmässigkeit treten, auf den Handel ¬
im Großen, sind keine allgemeinen Großhandlungsbefugnisse, ¬
daher deren Verleihung
der Regierung überlassen bleibet.
Hofkammerd. 1. October 1811.
Uebrigens ist dem Mercantil- und Wechselgerichte
aufgetragen, in dem wegen Ertheilung eines solchen
Befugnisses zu erstattenden Berichte jedesmahl dem
dießfälligen Gutachten zugleich den Vorschlag über die
Steuerbemessung beyzufügen.
Reggsv. 3. März 1813.
In wie fern die Regierung an Juden Gewerbe
und Handlungen zu verleihen hat, kommt im Theile
I. §. 136 vor.
III. Abschnitt.
Wirkungskreis der vereinten Hofkanzelley, ¬
Commerzhofkommission, und allgemeinen -
Hofkammer, in Gewerbs- und
Handelssachen.
I. Absatz.
Wirkungskreis der vereinten Hofkanzelley, ¬
in Gewerbs- und Handelssachen.