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die Übertragung von Landgütern betrafen, möglichst vor Anfechtungen ¬
geschützt sein. Daher bestimmte das Gesetz betreffend ¬
die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichtteilsberechnung ¬
in der Provinz Westfalen vom 4. Juni 1856
daß im Falle der Anfechtung wegen behaupteter Verletzung
im Pflichtteile der 16 fache Betrag des beim Grundsteuerkataster
angesetzten Reinertrags bei der behufs Er
nittelung des Pflichtteils ¬
erfolgenden Abschätzung als Wert des Gutes angenommen
werden solle. Das Gesetz vom 4. Juni 1856 ist nun mit Rücksicht ¬
auf das Inkrafttreten des Anerbengesetzes durch Art. 89 20
des preuß. Ausf.=Gesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch aufgehoben.
Das Anerbenrecht bezieht sich nur auf Landgüter; es gilt
nicht unmittelbar für die ganze Provinz Westfalen, erlangt
vielmehr in den vorwiegend industriellen Bezirken nur Geltung, ¬
wenn die Anerbengutseigenschaft auf Antrag derjenigen,
welche über das Landgut letztwillig verfügen können, in das
Grundbuch eingetragen ist. § 11 Ges. vom 2. Juli 1898.
Überhaupt aber wird das Recht des Eigentümers, über
das Anerbengut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, ¬
durch das Gesetz über das Anerbenrecht nicht berührt.
Auch kann der Eintritt des Anerbenrechts für den einzelnen
Erbfall durch eine letztwillige Verfügung sowie ferner durch
eine öffentlich beglaubigte Erklärung derjenigen, welche über
das Landgut letztwillig verfügen können, ausgeschlossen werden.
§ 12 a. a. O.
II. Der § 6 des Provinzialgesetzes bestimmt nun, daß bei
nicht beerbter Ehe jeder Ehegatte für sich allein von Todeswegen ¬
über die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens verfügen ¬
kann, daß bei beerbter Ehe dagegen Verfügungen von
Todeswegen über das gemeinschaftliche Vermögen nur gemeinschaftlich ¬
getroffen werden können. Falls Abkömmlinge vorhanden ¬
sind, ist also kein Ehegatte berechtigt, einseitig über das
gemeinschaftliche Vermögen zu verfügen; es bedarf vielmehr
eines gemeinschaftlichen Testaments. Nicht notwendig ist aber,
daß alle in dem gemeinschaftlichen Testamente getroffenen Verfügungen ¬
sich als Verfügungen beider Eheleute darstellen, vielmehr ¬
kann jeder Ehegatte über seinen Anteil an der GemeinVgl. ¬
Gruchot Bd. 39 S. 84 f.
schaft für sich verfügen.