Objekt : Böttrich, Ludwig: ¬Die westfälische Gütergemeinschaft

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die  Übertragung  von  Landgütern  betrafen,  möglichst  vor  Anfechtungen ¬
  geschützt  sein.  Daher  bestimmte  das  Gesetz  betreffend ¬
  die  Abschätzung  von  Landgütern  zum  Behufe  der  Pflichtteilsberechnung ¬
  in  der  Provinz  Westfalen  vom  4.  Juni  1856
daß  im  Falle  der  Anfechtung  wegen  behaupteter  Verletzung
im  Pflichtteile  der  16  fache  Betrag  des  beim  Grundsteuerkataster
angesetzten  Reinertrags  bei  der  behufs  Er
nittelung  des  Pflichtteils ¬
  erfolgenden  Abschätzung  als  Wert  des  Gutes  angenommen
werden  solle.  Das  Gesetz  vom  4.  Juni  1856  ist  nun  mit  Rücksicht ¬
  auf  das  Inkrafttreten  des  Anerbengesetzes  durch  Art.  89  20
des  preuß.  Ausf.=Gesetzes  zum  Bürgerl.  Gesetzbuch  aufgehoben.
Das  Anerbenrecht  bezieht  sich  nur  auf  Landgüter;  es  gilt
nicht  unmittelbar  für  die  ganze  Provinz  Westfalen,  erlangt
vielmehr  in  den  vorwiegend  industriellen  Bezirken  nur  Geltung, ¬
  wenn  die  Anerbengutseigenschaft  auf  Antrag  derjenigen,
welche  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  können,  in  das
Grundbuch  eingetragen  ist.  §  11  Ges.  vom  2.  Juli  1898.
Überhaupt  aber  wird  das  Recht  des  Eigentümers,  über
das  Anerbengut  unter  Lebenden  und  von  Todeswegen  zu  verfügen, ¬
  durch  das  Gesetz  über  das  Anerbenrecht  nicht  berührt.
Auch  kann  der  Eintritt  des  Anerbenrechts  für  den  einzelnen
Erbfall  durch  eine  letztwillige  Verfügung  sowie  ferner  durch
eine  öffentlich  beglaubigte  Erklärung  derjenigen,  welche  über
das  Landgut  letztwillig  verfügen  können,  ausgeschlossen  werden.
§  12  a.  a.  O.
II.  Der  §  6  des  Provinzialgesetzes  bestimmt  nun,  daß  bei
nicht  beerbter  Ehe  jeder  Ehegatte  für  sich  allein  von  Todeswegen ¬
  über  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  verfügen ¬
  kann,  daß  bei  beerbter  Ehe  dagegen  Verfügungen  von
Todeswegen  über  das  gemeinschaftliche  Vermögen  nur  gemeinschaftlich ¬
  getroffen  werden  können.  Falls  Abkömmlinge  vorhanden ¬
  sind,  ist  also  kein  Ehegatte  berechtigt,  einseitig  über  das
gemeinschaftliche  Vermögen  zu  verfügen;  es  bedarf  vielmehr
eines  gemeinschaftlichen  Testaments.  Nicht  notwendig  ist  aber,
daß  alle  in  dem  gemeinschaftlichen  Testamente  getroffenen  Verfügungen ¬
  sich  als  Verfügungen  beider  Eheleute  darstellen,  vielmehr ¬
  kann  jeder  Ehegatte  über  seinen  Anteil  an  der  GemeinVgl. ¬
  Gruchot  Bd.  39  S.  84  f.
schaft  für  sich  verfügen.
            
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