Inhaltsverzeichnis : Hölder, Eduard: Institutionen des römischen Rechtes

III.  Die  Vormundschaft.  1.  Begriff  und  Arten.  §.  91.
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Nulla  omnino  inter  me  et  eum,  qui  in  potestate  mea  est,  obligatio  nascitur. ¬
  Gai.  IV.  78.
Si  stipulanti  filio  spondeat,  si  quidem  ex  causa  peculii  castrensis,  tenebit ¬
  stipulatio;  ceterum  ex  qualibet  alia  causa  non  tenebit.  Si  pater  a  filio
stipulatur,  eadem  distinctio  servabitur.  L.  15  §.  1,  2  D.  de  castr.  pec.
III.  Die  Vormundschaft.
1.  Begriff  und  Arten.
§.  91.
1.  Vormundschaft  ist  die  rechtliche  Abhängigkeit  eines  homo
sui  furis  von  einer  anderen  Person,  welcher  die  Macht  zusteht,  den
Willen  des  Bevormundeten  als  eines  der  vollen  rechtlichen  Selbständigkeit ¬
  Entbehrenden  durch  ihren  eigenen  Willen  zu  ergänzen
oder  zu  ersetzen.  Gründe  der  Bevormundung  sind  jugendliches
Alter  und  weibliches  Geschlecht,  sowie  die  absolute  Handlungsunfähigkeit ¬
  des  Wahnsinnigen  und  die  durch  obrigkeitliches
Decret  herbeigeführte  relative  des  Verschwenders  (vgl.  §.  34).
Der  Zweck  der  Vormundschaft  geht  dahin  das  Vermögen  des
Bevormundeten  theils  diesem  selbst,  theils  seinen  Angehörigen  zu
sichern.  Die  Sicherstellung  dieser  steht  im  Vordergrunde  bei  der
Vormundschaft  über  Frauen  und  Verschwender;  bezweckt  jene  Sicherstellung -
  der  Erbfolgeberechtigten,  so  soll  diese  speciell  das  von  den
Vorfahren  ererbte  Vermögen  den  durch  seine  Vergeudung  in  ihrem
Lebensunterhalte  gefährdeten  Nachkommen  sichern.  Als  eine
dem  Vormunde  zwar  kraft  eigenen  Rechtes  aber  doch  nicht
schlechthin  um  seiner  selbst  willen  zustehende  ist  seine  potestas
nicht  sowohl  derjenigen  des  Vaters  als  derjenigen  eines  Magistrates
gleichartig,  so  dass  derselben  ein  officium  des  Vormundes
entspricht.
Tutela  est,  ut  Servius  definit,  vis  ac  potestas  in  capite  libero  ad  tuendum, ¬
  eum,  qui  propter  aetatem  sua  sponte  se  defendere  nequit,  iure  civili
data  ac  permissa.  L.  1  pr.  D.  de  tut.  26.  1.
I1.  Die  Macht  des  Vormundes  ist  theils  eine  Macht  der  Mitwirkung ¬
  bei  Rechtshandlungen  des  Mündels  theils  eine  Macht  der
selbständigen  Einwirkung  auf  sein  Vermögen.  Jene  oder  die  Macht
der  auctoritatis  interpositio  (S.  93  unten)  ist  der  tutela,
diese  oder  die  Macht  der  rerum  administratio  der  cura  we¬
            
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