Zweite Periode. §. 19. 20.
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so wie auf der einen Seite schon in den ersten
versagen. Allein,
Zeiten der libera respublica die Volksgesetze sich von dieser
beschränkenden Mitwirkung des Senates allmählig frei machten,
eben so entwickelte der Senat auf der anderen Seite eine eigene,
selbstständige, legislative Gewalt für sich allein und ohne Mitwirkung ¬
des populus. Seine Beschlüsse, welche, obwohl in dieser
Periode noch selten, doch schon hin und wieder auch für das
Privatrecht von Bedeutung waren, hießen senatusconsulta.
Sie hatten legis vicem, und ihr Inhalt verpflichtete von jeher
den gesammten populus. Denn, was uns von einer Weigerung
der Plebejer, den Inhalt der Senatusconsulte anzuerkennen, erzählt -
wird, war sicher nur die vorübergehende Folge von besonderen ¬
Uneinigkeiten der Patricier und Plebejer über die verbindliche ¬
Kraft der Plebiscite.
Genauer bezeichnet wurden die einzelnen Senatusconsulte
bald nach dem Namen der Consuln, qui senatum consuluerunt, -
bald nach dem Inhalte. Auch wurde zuweilen Beides
vereinigt, z. B. senatusconsultum Silanianum, sctum
Vellejanum, sctum de Bacchanalibus, de assignandis -
libertis 2c. Nur in einem einzigen uns bekannten Falle
finden wir ein Senatusconsult nach derjenigen Privatperson,
deren Benehmen dazu die zufällige Veranlassung gegeben hatte,
genauer benannt: Macedonianum senatusconsultum.
Der Inhalt vieler Senatusconsulte wird uns zwar referirt, ¬
zum Theil ziemlich vollständig; doch hat sich keins derselben ¬
im entschiedenen Originale erhalten, nur etwa mit Ausnahme ¬
des Sctum de Bacchanalibus (a. u. 568).1
Senatusconsultum est, quod senatus jubet atque constituit, idque
legis vicem obtinet, quamvis fuit quaesitum. Gai. l. §. 4. Theophil. -
ad §. 5. Inst. I, 2. de jure natur.
§. 20.
Die edicta magistratuum.
Eine höchst eigenthümliche Stellung nahmen, nach der damaligen ¬
Verfassung der libera respublica, die höheren magistratus ¬
populi ein. So beschränkt nämlich ihr Amt, seiner Dauer
*) Endlicher, Catal. codd. mss. biblioth. Palat. Vindob. Vind.
1836. 4.