Inhaltsverzeichnis : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Zweite  Periode.  §.  19.  20.
45
so  wie  auf  der  einen  Seite  schon  in  den  ersten
versagen.  Allein,
Zeiten  der  libera  respublica  die  Volksgesetze  sich  von  dieser
beschränkenden  Mitwirkung  des  Senates  allmählig  frei  machten,
eben  so  entwickelte  der  Senat  auf  der  anderen  Seite  eine  eigene,
selbstständige,  legislative  Gewalt  für  sich  allein  und  ohne  Mitwirkung ¬
  des  populus.  Seine  Beschlüsse,  welche,  obwohl  in  dieser
Periode  noch  selten,  doch  schon  hin  und  wieder  auch  für  das
Privatrecht  von  Bedeutung  waren,  hießen  senatusconsulta.
Sie  hatten  legis  vicem,  und  ihr  Inhalt  verpflichtete  von  jeher
den  gesammten  populus.  Denn,  was  uns  von  einer  Weigerung
der  Plebejer,  den  Inhalt  der  Senatusconsulte  anzuerkennen,  erzählt -
  wird,  war  sicher  nur  die  vorübergehende  Folge  von  besonderen ¬
  Uneinigkeiten  der  Patricier  und  Plebejer  über  die  verbindliche ¬
  Kraft  der  Plebiscite.
Genauer  bezeichnet  wurden  die  einzelnen  Senatusconsulte
bald  nach  dem  Namen  der  Consuln,  qui  senatum  consuluerunt, -
  bald  nach  dem  Inhalte.  Auch  wurde  zuweilen  Beides
vereinigt,  z.  B.  senatusconsultum  Silanianum,  sctum
Vellejanum,  sctum  de  Bacchanalibus,  de  assignandis -
  libertis  2c.  Nur  in  einem  einzigen  uns  bekannten  Falle
finden  wir  ein  Senatusconsult  nach  derjenigen  Privatperson,
deren  Benehmen  dazu  die  zufällige  Veranlassung  gegeben  hatte,
genauer  benannt:  Macedonianum  senatusconsultum.
Der  Inhalt  vieler  Senatusconsulte  wird  uns  zwar  referirt, ¬
  zum  Theil  ziemlich  vollständig;  doch  hat  sich  keins  derselben ¬
  im  entschiedenen  Originale  erhalten,  nur  etwa  mit  Ausnahme ¬
  des  Sctum  de  Bacchanalibus  (a.  u.  568).1
Senatusconsultum  est,  quod  senatus  jubet  atque  constituit,  idque
legis  vicem  obtinet,  quamvis  fuit  quaesitum.  Gai.  l.  §.  4.  Theophil. -
  ad  §.  5.  Inst.  I,  2.  de  jure  natur.
§.  20.
Die  edicta  magistratuum.
Eine  höchst  eigenthümliche  Stellung  nahmen,  nach  der  damaligen ¬
  Verfassung  der  libera  respublica,  die  höheren  magistratus ¬
  populi  ein.  So  beschränkt  nämlich  ihr  Amt,  seiner  Dauer
*)  Endlicher,  Catal.  codd.  mss.  biblioth.  Palat.  Vindob.  Vind.
1836.  4.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer