Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 39 = 3.F. Bd. 3 (1897))

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Civilrecht.

eigenthum am Bergvermögen, Actiengesellschaftseigenthum am Ge-
sellschaftsvermögen), wo überall eine genossenschaftliche Vertheilung
der Eigenthumsbefugnisse stattfindet und den Mitgliedern sonder-
rechtliche Antheile eignen, welche einerseits als selbständige Indi-
vidualrechte auch der Corporation gegenüber geschützt sind, anderer-
seits durch die verfassungsmäßige Einordnung in die Körperschaft
begrenzt und gebunden sind (jura singulorum in universitate!)
(S. 546). Auf der passiven Seite bestehen z. B., wie bei den
eingetragenen Genossenschaften, genossenschaftliche Gesammtverbind-
lichkeiten, welche sich nicht als Bürgschaften selbständiger Dritter
für die Genossenschaft, sondern nur als Aeußerungen des Be-
grifsenseins der Vielheit in der Einheit erklären lassen.
Wenn aber so die deutsch-rechtliche Körperschaft durch die
Hervorkehrung des vielheitlichen Momentes sich der Gesellschaft
(societas) thatsächlich nähert, so erfolgt die Ueberbrückung des
Gegensatzes in den Erscheinungen des Lebens auch von der anderen
Seite her, indem gleichfalls auf deutsch-rechtlicher Grundlage die
Gesellschaft oder Gemeinschaft (im Gegensatz zum Gemeinwesen)
in dem „Princip der gesummten Hand" eine Personen rechtliche
Zusammenfassung der Betheiligten zu einer mehr oder minder
entwickelten (collectiven) Einheit in sich aufnimmt. Diese „per-
sonenrechtlichen Gemeinschaften", welche zwar kein eigenes Rechts-
subject darstellen, bei denen aber doch die Betheiligten in eine
organische, die Persönlichkeit selbst ergreifende, nicht bloß sachen-
rechtliche oder obligatorische, Verbindung gesetzt sind, behandelt
das vorliegende Werk in höchst anziehender Weise als Gegenstück
der juristischen Personen, wenn auch in erheblich zusammen-
gedrängter, nur die allgemeinen Grundzüge berührender Weise.
Diese Beschränkung war schon durch die bunte Mannigfaltigkeit
der Erscheinungen geboten, welche, durch das ganze Gebiet des
Privatrechts verstreut, die Züge der gesammten Hand mehr oder
weniger tiefgehend widerspiegeln: die eheliche Gemeinschaft,
namentlich die Gütergemeinschaft, die fortgesetzte Hausgemeinschaft,

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