Metadaten : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (3)

Vom  Hypothekenwesen.
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kungen,  da  ihnen  das  Verfahren  bey  Cessionen
schon  bekannt  ist,  und  sie  insonderheit  wissen,  worauf =
  der  Richter  bey  Prüfung  der  Legalität  eines
Cessionsgeschäfts  sein  Absehen  zu  richten  hat.
Es  ist  nämlich  1)  im  Preußischen  nicht  schlechterdings =
  nothwendig,  daß  die  |
erfolgte  Cession  einer
eingetragenen  Post  ebenfalls
eingetragen  werde,
sondern  das  Hypothekenrecht  .
geht  auch  durch  eine
bloße  richtig  erfolgte  Cession
auf  den  Cessionar
ist  derselbe,
über,  d  auch
da  die  Löschung  einer
Hypothekpost  nicht  anders  al
gegen  Produktion  des
Originalinstruments  geschehen  kann,  e)  hinlänglich
gedeckt,  wenn  er  sich  dieses  Jnstrument  aushändi*) =
  Allein  gleichwohl  gewährt  die  Eingen ¬
  läßt.
tragung  der  Cession  in  vielen  Fällen  mehrere  Sicherheit, =
  g)  daher  kein  vorsichtiger  Mann  sie  so  leicht
....
unterlassen  wird.
Eben  so  wenig  gehört  2)  die  Einwilligung  des
debitoris  cessi  wesentlich  zur  Rechtsgültigkeit  einer
Cession,  h)  aber  dennoch  ist  es  vorgeschrieben,  das
das  Gericht  die  bey  ihm  gesuchte  Eintragung  ter
Cession  dem  debitori  cessi  bekannt  mache,  i)  teil,
wenn  gleich  die  Unterlassung  dieser  Bekanntmachung
der  Gültigkeit  der  Eintragung  nichts  benimmt,  k)
es  dennoch  rathsam  ist,  daß  der  Schuldner  die  Vr¬1

(
.
.  .  ..  ..
c)  Hypothekenordnung  II.  §.  210.
d)  Landrecht  l.  20.  §.  513
..
o)  Hypothekenordnung  a.  a.  O.  §.  211
1)  Ebend.  §.  209.
*1
g)  Ebend.  §.  212  u.  213.
h)  Ebend.  §.  210.
i)  Ebend.  §.  223.
.
231
-.
k)  Ehend.  §.  226.
18
3.  Theil.
            
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