Volltext : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

§  216.  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.
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§§  1702
walt,  sondern  es  wird  ein  Vormund  bestellt.  Der  Mutter  steht  in  diesem
Falle  nur  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  mit  Ausschluß  der  gesetz=  bis  1704.
lichen  Vertretung  zu.1)
Dem  Vormunde  liegt  also  die  gesetzliche  Vertretung  des  Kindes  auch
in  persönlichen  Angelegenheiten  und  die  Sorge  für  das  Vermögen  des
Kindes
ob.  Soweit  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
hat  der  Vormund  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes;  er  hat
zusteht,
also  di
Mutter  bei  dieser  Sorge  zu  unterstützen  und  zu  überwachen.
Dieselbe
Stellung  nimmt  die  Mutter  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters
wegen  seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder  wegen  thatsächlicher  Verhinderung ¬
  für  längere  Zeit  ruht.2)  Ruht  dagegen  die  elterliche  Gewalt
aus  anderen  Gründen,  z.  B.  weil  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt  ist,  so  bleibt  die  Mutter  lediglich  auf  den  persönlichen  Verkehr
mit  dem  Kinde  angewiesen.
3.  Waren  beide  Eltern  in  schlechtem  Glauben  und  gilt  das  Kind
deshalb  nicht  als  ehelich,  so  kann  es  gleichwohl  von  dem  Vater,  solange  er
lebt,
Unterhalt  wie  ein  eheliches  Kind  verlangen.3)
III.  Nach  ALR.4)  waren  Kinder  aus  anfechtbaren  und  für  ungültic
Kinder  aus
anfechtbaren
erklärten  Ehen  den  Kindern  aus  nichtigen  Ehen  gleichgestellt.  Nach  BGB.
Ehen.
steht
eine  anfechtbare  Ehe,  wenn  sie  angefochten  ist,  ihrer  Wirkung  nach
einer  nichtigen  Ehe  gleich5);  der  Kenntnis  der  Anfechtbarkeit  der  Ehe  wird
die  Kenntnis  der  Nichtigkeit  gleichgestellt.6)
Die  Vorschriften  über  die  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen
finden
also  auf  Kinder  aus  anfechtbaren  und  angefochtenen  Ehen  entsprechende ¬
  Anwendung.  Sie  gelten  als  ehelich,  sofern  nicht  beide  Ehegatten ¬

die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  gekannt  haben.
Dabei
steht  bei  einer  wegen  Drohung  anfechtbaren  und  angefochtenen
Ehe
der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  einem  solchen  gleich,  dem  die
Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  unbekannt  war.")
IV.
Inwieweit  die  Kinder  aus  einer  vor  dem  1.  Januar  1900
geschlossenen  nichtigen  oder  ungültigen  Ehe  als  eheliche  Kinder  anzusehen
sind,
und  inwieweit  der  Vater  und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte
ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.8)
§  1702  Abs.  2  BGB
§  1702  Abs.  3  BGB.  Die  Mutter  hat  also  dieselbe  Stellung  wie  eine
Mutter
gegenüber  ihrem  unehelichen  Kinde,  §  1707  BGB.
§  1703  BGB.  Das  Recht  aus  §  1612  Abs.  2  BGB.  steht  dem  Vater
nicht
§  1703  Satz  2  BGB.  In  Ansehung  des  Anspruchs  gegen  die  Mutter
gilt  §  1705  868
4)  §  57  II  2  ALR.
1343  BGB.,  siehe  oben  S.  669—672.
142  Abs.  1,  §  1346  Satz  1  BGB.
§  1704  BGB.
3)  Art.  207  EG.  z.  BGB.
            
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