§ 216. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen.
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§§ 1702
walt, sondern es wird ein Vormund bestellt. Der Mutter steht in diesem
Falle nur die Sorge für die Person des Kindes, mit Ausschluß der gesetz= bis 1704.
lichen Vertretung zu.1)
Dem Vormunde liegt also die gesetzliche Vertretung des Kindes auch
in persönlichen Angelegenheiten und die Sorge für das Vermögen des
Kindes
ob. Soweit der Mutter die Sorge für die Person des Kindes
hat der Vormund die rechtliche Stellung eines Beistandes; er hat
zusteht,
also di
Mutter bei dieser Sorge zu unterstützen und zu überwachen.
Dieselbe
Stellung nimmt die Mutter ein, wenn die elterliche Gewalt des
Vaters
wegen seiner Geschäftsunfähigkeit oder wegen thatsächlicher Verhinderung ¬
für längere Zeit ruht.2) Ruht dagegen die elterliche Gewalt
aus anderen Gründen, z. B. weil der Vater in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, so bleibt die Mutter lediglich auf den persönlichen Verkehr
mit dem Kinde angewiesen.
3. Waren beide Eltern in schlechtem Glauben und gilt das Kind
deshalb nicht als ehelich, so kann es gleichwohl von dem Vater, solange er
lebt,
Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen.3)
III. Nach ALR.4) waren Kinder aus anfechtbaren und für ungültic
Kinder aus
anfechtbaren
erklärten Ehen den Kindern aus nichtigen Ehen gleichgestellt. Nach BGB.
Ehen.
steht
eine anfechtbare Ehe, wenn sie angefochten ist, ihrer Wirkung nach
einer nichtigen Ehe gleich5); der Kenntnis der Anfechtbarkeit der Ehe wird
die Kenntnis der Nichtigkeit gleichgestellt.6)
Die Vorschriften über die Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen
finden
also auf Kinder aus anfechtbaren und angefochtenen Ehen entsprechende ¬
Anwendung. Sie gelten als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten ¬
die Anfechtbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben.
Dabei
steht bei einer wegen Drohung anfechtbaren und angefochtenen
Ehe
der anfechtungsberechtigte Ehegatte einem solchen gleich, dem die
Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung unbekannt war.")
IV.
Inwieweit die Kinder aus einer vor dem 1. Januar 1900
geschlossenen nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen
sind,
und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte
ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.8)
§ 1702 Abs. 2 BGB
§ 1702 Abs. 3 BGB. Die Mutter hat also dieselbe Stellung wie eine
Mutter
gegenüber ihrem unehelichen Kinde, § 1707 BGB.
§ 1703 BGB. Das Recht aus § 1612 Abs. 2 BGB. steht dem Vater
nicht
§ 1703 Satz 2 BGB. In Ansehung des Anspruchs gegen die Mutter
gilt § 1705 868
4) § 57 II 2 ALR.
1343 BGB., siehe oben S. 669—672.
142 Abs. 1, § 1346 Satz 1 BGB.
§ 1704 BGB.
3) Art. 207 EG. z. BGB.