Metadaten : Pütter, Johann Stephan: Ueber Mißheirathen teutscher Fürsten und Grafen

Inhalt.
heirathen.  S.  371.  -  XV.  Daß  aber  morganatische  Ehen
zwischen  fürstlichen  und  adelichen  Personen  gewöhnlich  sind,
ergibt  sich  aus  einer  Menge  Beyspiele.  S.  372.  -  XVI.
Wenn  man  auch  in  einigen  Fällen  die  morganatische  Eigenschaft ¬
  und  deren  Wirkung  bestreiten  wollen;  geschah  es  nicht
wegen  behaupteter  Ebenbürtigkeit,  sondern  weil  man  morganatischen ¬
  Verträgen  überhaupt  keinen  Rechtsbestand  gegen ¬
  die  in  gemeinen  Rechten  gegründeten  Wirkungen  einer
Ehe  zugestehen  wollte;  S.  373.
XVII.  unter  andern
aus  der  irrigen  Vorstellung,  als  ob  es  nur  ein  Mailändisches ¬
  in  Teutschland  nicht  anwendbares  Institut  sey.
S.  374.  —
XVIII.  Die  besonderen  Umstände  der  HolsteinEichelbergischen =
  Ehe  heben  jenen  Satz  nicht  auf.  S.  375.
VI.  Auch  andere  Kennzeichen  der  Mißheirathen
treffen  fürstliche  Ehen  sowohl  mit  adelichen  als  bürgerlichen ¬
  Personen.  S.  377-386.
I.  Mit  der  Verschiedenheit  des  Gebuhrtsstandes  vereinigen ¬
  sich  alle  übrige  Kennzeichen  der  Mißheirathen  auch  bey
Ehen  zwischen  fürstlichen  und  adelichen  Personen.  S.  377.
II.  Letztere  können  (1)  eigentlich  nicht  fürstliche  Titel
und  das  Ehrenwort  Durchlaucht,  wie  standesmäßige  Gemahlinnen, ¬
  begehren.  S.  378.  —  III.  Solche  Ehen  werden =
  auch  (2)  meist  nur  in  der  Stille,  nicht  mit  solchen
Feierlichkeiten,  wie  standesmäßige  Ehen,  vollzogen.  S.  379.
—  IV.  Unstandesmäßige  Gemahlinnen,  sie  mögen  adelich
oder  bürgerlich  seyn,  pflegen  (3)  bey  ihren  Namensunterschriften ¬
  nicht,  wie  standesmäßige,  ihren  Gebuhrtsstand
V.  Eben  das  geschieht  auch  (4)
anzugeben.  S.  381.
nicht  von  unstandesmäßigen  Wittwen,  weder  in  ihren  eignen
Ausfertigungen,  noch  wo  sie  von  anderen  in  Grabschriften
oder  sonst  genannt  werden.  S.  382.  -  VI.  Desgleichen  ist
(5)  die  bey  ebenbürtigen  Ehegatten  gewöhnliche  Vereinigung ¬
  beiderseitiger  Wappen  in  unstandesmäßigen  Ehen
nicht  gebräuchlich.  S.  383.  -  VII.  Statt  des  angebohrnen ¬
  Namens  und  Wappens  wird  (6)  allenfalls  beides  nur
von  einer  erhaltenen  Standeserhöhung  hergenommen.  S.
383.  —  VIII.  Unstandesmäßige  Gemahlinnen  und  Kinder
werden  (7)  in  genealogischen  Verzeichnissen  bey  Hofcalendern ¬
  gemeiniglich  mit  Stillschweigen  übergangen.  S.  384.
—  IX.  So  zeigen  sich  (8)  auch  sehr  verschiedene  Verhältnis* ¬

            
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