Inhalt.
heirathen. S. 371. - XV. Daß aber morganatische Ehen
zwischen fürstlichen und adelichen Personen gewöhnlich sind,
ergibt sich aus einer Menge Beyspiele. S. 372. - XVI.
Wenn man auch in einigen Fällen die morganatische Eigenschaft ¬
und deren Wirkung bestreiten wollen; geschah es nicht
wegen behaupteter Ebenbürtigkeit, sondern weil man morganatischen ¬
Verträgen überhaupt keinen Rechtsbestand gegen ¬
die in gemeinen Rechten gegründeten Wirkungen einer
Ehe zugestehen wollte; S. 373.
XVII. unter andern
aus der irrigen Vorstellung, als ob es nur ein Mailändisches ¬
in Teutschland nicht anwendbares Institut sey.
S. 374. —
XVIII. Die besonderen Umstände der HolsteinEichelbergischen =
Ehe heben jenen Satz nicht auf. S. 375.
VI. Auch andere Kennzeichen der Mißheirathen
treffen fürstliche Ehen sowohl mit adelichen als bürgerlichen ¬
Personen. S. 377-386.
I. Mit der Verschiedenheit des Gebuhrtsstandes vereinigen ¬
sich alle übrige Kennzeichen der Mißheirathen auch bey
Ehen zwischen fürstlichen und adelichen Personen. S. 377.
II. Letztere können (1) eigentlich nicht fürstliche Titel
und das Ehrenwort Durchlaucht, wie standesmäßige Gemahlinnen, ¬
begehren. S. 378. — III. Solche Ehen werden =
auch (2) meist nur in der Stille, nicht mit solchen
Feierlichkeiten, wie standesmäßige Ehen, vollzogen. S. 379.
— IV. Unstandesmäßige Gemahlinnen, sie mögen adelich
oder bürgerlich seyn, pflegen (3) bey ihren Namensunterschriften ¬
nicht, wie standesmäßige, ihren Gebuhrtsstand
V. Eben das geschieht auch (4)
anzugeben. S. 381.
nicht von unstandesmäßigen Wittwen, weder in ihren eignen
Ausfertigungen, noch wo sie von anderen in Grabschriften
oder sonst genannt werden. S. 382. - VI. Desgleichen ist
(5) die bey ebenbürtigen Ehegatten gewöhnliche Vereinigung ¬
beiderseitiger Wappen in unstandesmäßigen Ehen
nicht gebräuchlich. S. 383. - VII. Statt des angebohrnen ¬
Namens und Wappens wird (6) allenfalls beides nur
von einer erhaltenen Standeserhöhung hergenommen. S.
383. — VIII. Unstandesmäßige Gemahlinnen und Kinder
werden (7) in genealogischen Verzeichnissen bey Hofcalendern ¬
gemeiniglich mit Stillschweigen übergangen. S. 384.
— IX. So zeigen sich (8) auch sehr verschiedene Verhältnis* ¬