Metadaten : Güthe, Georg: ¬Die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des modernen Hypothekenrechts

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produktiven  Kredits  in  einen  unproduktiven  gesagt  worden  ist.  Das
Kündigungsrecht  schützt  den  Eigentümer  natürlich  hiergegen  nicht.
Denn  wenn  das  Haus  infolge  der  veränderten  Bauweise  erst  an  Mietswert ¬
  verloren  hat
so  ist  für  ihn  eine  Zurückzahlung  des  gesamten
Hypothekenkapitals  auf  einmal  sehr  schwierig.  Deswegen  war  es
nur  gerechtfertigt,
wenn  die  bayerischen  Hypothekenbanken  sick
gegen  die  Ausschaltung  der  Amortisationshypotheken  aus  dem  Hypo¬+r

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infolgedessen  in
Bayern  noch  zahlreiche  Amortisationshypotheken
von
i  Hypothekenbanken.
Auch  bei  den  Landschaften  wird  übrigens,  wie  bereits  angedeutet ¬
  ist,  die  Amortisationshypothek  sehr  häufig  nicht  zur  Entschuldung ¬
  gebraucht.  Denn  die  Eigentümer  machen  vielfach,  bei  manchen
Landschaften  sogar  regelmäßig,  von  dem  ihnen  durch  die  Satzungen  eingeräumten ¬
  Rechte  Gebrauch,  nach  Abtragung  von  10  oder  20  v.  H.
des  Hypothe  kenkapitals  in  Höhe  des  getilgten  Betrags  einen  neuen  Kredit
bei  der  Landschaft  aufzunehmen  und  infolgedessen  die  Wirkungen
der  Amortisation  wieder  zu  beseitigen.  In  diesem  Falle  hat  die  Amortisation ¬
  insofern  Beziehungen  zu  der  Entschuldung,  als  der  Eigentümer
nicht  zur  Aufnahme  einer  neuen  Schuld  genötigt  ist,  sondern  sein
Kreditbedürfnis  im  Rahmen  der  bereits  eingetragenen  Belastung  befriedigen ¬
  kann.  In  jedem  Falle  bleibt  die  Möglichkeit  bestehen,
die  Amortisation  zum  Zwecke  der  Entschuldung  zu  verwenden.
Diese  Möglichkeit  ist  in  neuerer  Zeit  noch  in  besonderer  Weise
Es  sind  auf  der  Grundlage  einer  Denkschrift
ausgestaltet  worden.
des  preußischen  Landwirtschaftsministeriums  vom  30.  Mai  1902  von
der  Ostpreußischen  Landschaft  weitgehende  Entschuldungsmaßnahmen
eingeleitet  worden.  Zu  diesem  Zwecke  sind  zwei  Wege  eingeschlagen.
Der  eine  Weg  besteht  in  der  Erhöhung  der  Beleihungsgrenze.  Während
die  Landschaft  grundsätzlich  nur  das  Recht  hat,  Grundstücke  in  Höhe
von  ½  des  durch  Abschätzung  ermittelten  Wertes  zu  beleihen,  wird
ihr  ausnahmsweise  zum  Zwecke  der  Entschuldung  die  Befugnis  eingeräumt, ¬
  einen  erweiterten  landschaftlichen  Kredit  bis  zu  5  des
Schätzungswertes  zu  gewähren.  Dieser  Weg  sollte  nach  der  Absicht
der  Ostpreußischen  Landschaft  in  zwei  Fällen  gangbar  sein,  nämlic
einmal  in  Verbindung  mit  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
            
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