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produktiven Kredits in einen unproduktiven gesagt worden ist. Das
Kündigungsrecht schützt den Eigentümer natürlich hiergegen nicht.
Denn wenn das Haus infolge der veränderten Bauweise erst an Mietswert ¬
verloren hat
so ist für ihn eine Zurückzahlung des gesamten
Hypothekenkapitals auf einmal sehr schwierig. Deswegen war es
nur gerechtfertigt,
wenn die bayerischen Hypothekenbanken sick
gegen die Ausschaltung der Amortisationshypotheken aus dem Hypo¬+r
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infolgedessen in
Bayern noch zahlreiche Amortisationshypotheken
von
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Auch bei den Landschaften wird übrigens, wie bereits angedeutet ¬
ist, die Amortisationshypothek sehr häufig nicht zur Entschuldung ¬
gebraucht. Denn die Eigentümer machen vielfach, bei manchen
Landschaften sogar regelmäßig, von dem ihnen durch die Satzungen eingeräumten ¬
Rechte Gebrauch, nach Abtragung von 10 oder 20 v. H.
des Hypothe kenkapitals in Höhe des getilgten Betrags einen neuen Kredit
bei der Landschaft aufzunehmen und infolgedessen die Wirkungen
der Amortisation wieder zu beseitigen. In diesem Falle hat die Amortisation ¬
insofern Beziehungen zu der Entschuldung, als der Eigentümer
nicht zur Aufnahme einer neuen Schuld genötigt ist, sondern sein
Kreditbedürfnis im Rahmen der bereits eingetragenen Belastung befriedigen ¬
kann. In jedem Falle bleibt die Möglichkeit bestehen,
die Amortisation zum Zwecke der Entschuldung zu verwenden.
Diese Möglichkeit ist in neuerer Zeit noch in besonderer Weise
Es sind auf der Grundlage einer Denkschrift
ausgestaltet worden.
des preußischen Landwirtschaftsministeriums vom 30. Mai 1902 von
der Ostpreußischen Landschaft weitgehende Entschuldungsmaßnahmen
eingeleitet worden. Zu diesem Zwecke sind zwei Wege eingeschlagen.
Der eine Weg besteht in der Erhöhung der Beleihungsgrenze. Während
die Landschaft grundsätzlich nur das Recht hat, Grundstücke in Höhe
von ½ des durch Abschätzung ermittelten Wertes zu beleihen, wird
ihr ausnahmsweise zum Zwecke der Entschuldung die Befugnis eingeräumt, ¬
einen erweiterten landschaftlichen Kredit bis zu 5 des
Schätzungswertes zu gewähren. Dieser Weg sollte nach der Absicht
der Ostpreußischen Landschaft in zwei Fällen gangbar sein, nämlic
einmal in Verbindung mit der Eintragung der Verschuldungsgrenze