§ 24. b. Die Munt ein Gewaltbegriff.
109
Die Gleichheit der deutschen Munt und der römischen manus ist
so lange nicht unumstösslich, als Zweifel über die Identität von Munt
und Hand herrschen. Trotz den für diese Identität bestehenden sprachlichen ¬
und sachlichen Gründen und trotz der unwidersprochenen Beweiskraft ¬
dieser Gründe hat man sich doch bis auf den heutigen Tag
nicht frank und frei von der Annahme losgesagt, dass Munt doch auch
mit unserm „Mund“ (os) zusammenhänge, wäre es auch nur so, dass
man ein „uraltes philologisches Missverständnis“ vermuthet'. Diese
Verknüpfung mit unserm „Mund“ könnte sich nicht immer wieder hervorwagen, ¬
wenn nicht unwidersprochen die Ansicht bestünde, dass
sermo oder verbum identisch mit Munt, „die notorische Uebersetzung
von Munt“ sei?. Das hat dann eben der Meinung grossen Vorschub
geleistet, dass überwiegend der Schutz, die Vertheidigung, das Fürsprechen ¬
und Wortführen für den Mündel, nicht die Gewalt über ihn,
im Begriffe der Munt liege, das Verhältnis mehr als ein Schutzverhältnis ¬
im Interesse des Mündels denn als ein Gewaltverhältnis zu
Gunsten des Muntinhabers aufzufassen sei?. Wir prüfen zuerst, wie
es mit der Gleichheit von verbum (sermo) und Munt steht, und darnach, ¬
ob wir es mit einer schützenden und schirmenden Munt oder
mit einer herrschenden und zwingenden Hand zu thun haben.
Meines Wissens ist immer nur von sermo oder verbum regis
die Rede, dagegen in den unzähligen Fällen, wo es sich um die Munt
eines Privatmannes handelt, ausnahmslos von mundium, mundiburdium,
und selbst der Majordomus hat kein verbum (Rozière 9, Marc. I 24).
Eine Erklärung hierfür wüsste ich schlechterdings nicht zu finden,
wenn sermo nur Uebersetzung von Munt, und also die Munt nicht
die Hand, sondern der Mund wäre. Warum wäre sie bei Privatpersonen ¬
nicht auch so genannt worden? warum lesen wir nichts von
sermo und verbum mariti, patris in den Quellen, so gut wie das langobardische ¬
Edict von manus regis und manus mariti spricht? Also
sermo und verbum könnten unter allen Umständen nur die königliche ¬
Munt sein, und man wird durch diese einfache Thatsache von
selbst zu der Annahme hingenöthigt, dass das verbum regis nicht das
Wesen und den Begriff der Königsmunt schlechthin ausdrücken kann,
wenn anders die königliche Munt nicht von vornherein als ein von
1 Bluhme, Z f. RG XI 377.
Zöpfl, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte II 190 Anm 3.
Auffallend genug, da auch der Mund ebenso gut zum Befehlen als zum
Fürsprechen, und die Hand ebenso gut zum Schutz als zum Herrschen brauchbar
ist. Aber mit dem „Mund“ entgeht man doch der unbequemen Analogie des römischen -
Rechts.