Volltext : Institutionen des Deutschen Privatrechts (1)

§  24.  b.  Die  Munt  ein  Gewaltbegriff.
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Die  Gleichheit  der  deutschen  Munt  und  der  römischen  manus  ist
so  lange  nicht  unumstösslich,  als  Zweifel  über  die  Identität  von  Munt
und  Hand  herrschen.  Trotz  den  für  diese  Identität  bestehenden  sprachlichen ¬
  und  sachlichen  Gründen  und  trotz  der  unwidersprochenen  Beweiskraft ¬
  dieser  Gründe  hat  man  sich  doch  bis  auf  den  heutigen  Tag
nicht  frank  und  frei  von  der  Annahme  losgesagt,  dass  Munt  doch  auch
mit  unserm  „Mund“  (os)  zusammenhänge,  wäre  es  auch  nur  so,  dass
man  ein  „uraltes  philologisches  Missverständnis“  vermuthet'.  Diese
Verknüpfung  mit  unserm  „Mund“  könnte  sich  nicht  immer  wieder  hervorwagen, ¬
  wenn  nicht  unwidersprochen  die  Ansicht  bestünde,  dass
sermo  oder  verbum  identisch  mit  Munt,  „die  notorische  Uebersetzung
von  Munt“  sei?.  Das  hat  dann  eben  der  Meinung  grossen  Vorschub
geleistet,  dass  überwiegend  der  Schutz,  die  Vertheidigung,  das  Fürsprechen ¬
  und  Wortführen  für  den  Mündel,  nicht  die  Gewalt  über  ihn,
im  Begriffe  der  Munt  liege,  das  Verhältnis  mehr  als  ein  Schutzverhältnis ¬
  im  Interesse  des  Mündels  denn  als  ein  Gewaltverhältnis  zu
Gunsten  des  Muntinhabers  aufzufassen  sei?.  Wir  prüfen  zuerst,  wie
es  mit  der  Gleichheit  von  verbum  (sermo)  und  Munt  steht,  und  darnach, ¬
  ob  wir  es  mit  einer  schützenden  und  schirmenden  Munt  oder
mit  einer  herrschenden  und  zwingenden  Hand  zu  thun  haben.
Meines  Wissens  ist  immer  nur  von  sermo  oder  verbum  regis
die  Rede,  dagegen  in  den  unzähligen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Munt
eines  Privatmannes  handelt,  ausnahmslos  von  mundium,  mundiburdium,
und  selbst  der  Majordomus  hat  kein  verbum  (Rozière  9,  Marc.  I  24).
Eine  Erklärung  hierfür  wüsste  ich  schlechterdings  nicht  zu  finden,
wenn  sermo  nur  Uebersetzung  von  Munt,  und  also  die  Munt  nicht
die  Hand,  sondern  der  Mund  wäre.  Warum  wäre  sie  bei  Privatpersonen ¬
  nicht  auch  so  genannt  worden?  warum  lesen  wir  nichts  von
sermo  und  verbum  mariti,  patris  in  den  Quellen,  so  gut  wie  das  langobardische ¬
  Edict  von  manus  regis  und  manus  mariti  spricht?  Also
sermo  und  verbum  könnten  unter  allen  Umständen  nur  die  königliche ¬
  Munt  sein,  und  man  wird  durch  diese  einfache  Thatsache  von
selbst  zu  der  Annahme  hingenöthigt,  dass  das  verbum  regis  nicht  das
Wesen  und  den  Begriff  der  Königsmunt  schlechthin  ausdrücken  kann,
wenn  anders  die  königliche  Munt  nicht  von  vornherein  als  ein  von
1  Bluhme,  Z  f.  RG  XI  377.
Zöpfl,  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  II  190  Anm  3.
Auffallend  genug,  da  auch  der  Mund  ebenso  gut  zum  Befehlen  als  zum
Fürsprechen,  und  die  Hand  ebenso  gut  zum  Schutz  als  zum  Herrschen  brauchbar
ist.  Aber  mit  dem  „Mund“  entgeht  man  doch  der  unbequemen  Analogie  des  römischen -
  Rechts.
            
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