fullscreen : Hampe, August: ¬Das particulare braunschweigische Privatrecht

achenrecht.
Erstes  Capitel.
Eigenthum.
Erster  Abschnitt.
Allgemeines.
§.  29.
Begriff  und  Arten  des  Eigenthumes.
Den  Begriff  und  die  Arten  des  Eigenthumes  lehrt  das  gemeine  Recht!).
Das  particulare  Recht  kommt  hierbei  nur  insoweit  in  Frage,  als  es  einerseits
einzelne,  auf  diesem  Gebiete  bestehende  Controversen  entschieden,  andererseits
einzelne  gemeinrechtliche  Sätze  weiter  entwickelt  bezw.  modificirt  hat.
So  ist  die  gemeinrechtliche  Streitfrage,  wie  das  Eigenthum  an  einem  auf
der  Grenze  stehenden  Baume  zu  bestimmen  sei  2),  in  der  Weise  beantwortet
worden,  daß  ein  Baum  dahin  gehöre,  wo  derselbe  seine  Wurzeln  habe?).
Schmale  Zwischenräume  zwischen  benachbarten  Gebäuden  (Winkel,  Schluchten),
in  welchen  beide  Nachbarn  Berechtigung  haben,  gelten  bis  zum  Beweise  des
Gegentheiles  für  gemeinsames  Eigenthum*).  Dasselbe  gilt  von  Befriedigungen
auf  der  Grenze  zwischen  Nachbargrundstücken*).
1)  Dernburg,  Pand.  I,  §§.  192  ff.;  Windscheid,  Pand.  I,  §§.  167  ff.;
Stobbe,  Deutsch.  Privatr.  II,  §§.  78  ff.;  Roth,  Deutsch.  Privatr.  III,  §§.  230  ff.
2)  l.  6,  §.  2,  D.  47,  7;  l.  22,  pr.  D.  43,  24;  l.  7,  §.  13,  l.  8,  pr.  D.  41,  1;
§.  31,  Inst.  2,  1.  Hesse,  Rechtsverhältnisse  zwischen  Grundstücksnachbarn  II,
183  ff.
3)  Landesf.  Rescr.  v.  21.  Jan.  1793  (Steinacker,  Promt.  I,  62);  vergl.
Rescr.  v.  17.  Febr.  1745  (Schneider,  Repert.  II,  291).  —  Hat  dagegen  ein  Baum
seine  Wurzeln  in  dem  Grund  und  Boden  beider  Nachbarn,  so  bleibt  es  natürlich  bei
der  Regel,  daß  er  pro  diviso,  und  nach  seiner  Fällung  pro  indiviso  getheilt  gilt.
4)  §.  56,  Abs.  2  der  Bauordnung  vom  15.  Juni  1876.  Diese  Vorschrift  der
Bauordnung  gilt  ihrem  Inhalte  nach  nicht  bloß,  wie  die  baupolizeilichen  Bestimmungen ¬
  derselben,  für  die  nach  Emanation  des  Gesetzes  errichteten  Gebäude,  sondern ¬
  auch  für  die  früheren.  Denn  gerade  für  diese  hat  die  aufgestellte  praesumtio
juris  erst  eigentliche  Bedeutung,  indem  zwar  bei  ihnen,  nicht  aber  bei  den  neueren
Häusern  das  Eigenthum  an  derartigen  Gassen  oft  zweifelhaft  sein  wird.
5)  Siehe  unten  §.  32,  Note  33.  Vergl.  auch  Seuff.  Arch.  XXI,  100  (Wolf.),
Ueber  die  Rechtsverhältnisse  eines  auf  der  Grenze  liegenden  Brunnens  s.  O.=G.,
            
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