achenrecht.
Erstes Capitel.
Eigenthum.
Erster Abschnitt.
Allgemeines.
§. 29.
Begriff und Arten des Eigenthumes.
Den Begriff und die Arten des Eigenthumes lehrt das gemeine Recht!).
Das particulare Recht kommt hierbei nur insoweit in Frage, als es einerseits
einzelne, auf diesem Gebiete bestehende Controversen entschieden, andererseits
einzelne gemeinrechtliche Sätze weiter entwickelt bezw. modificirt hat.
So ist die gemeinrechtliche Streitfrage, wie das Eigenthum an einem auf
der Grenze stehenden Baume zu bestimmen sei 2), in der Weise beantwortet
worden, daß ein Baum dahin gehöre, wo derselbe seine Wurzeln habe?).
Schmale Zwischenräume zwischen benachbarten Gebäuden (Winkel, Schluchten),
in welchen beide Nachbarn Berechtigung haben, gelten bis zum Beweise des
Gegentheiles für gemeinsames Eigenthum*). Dasselbe gilt von Befriedigungen
auf der Grenze zwischen Nachbargrundstücken*).
1) Dernburg, Pand. I, §§. 192 ff.; Windscheid, Pand. I, §§. 167 ff.;
Stobbe, Deutsch. Privatr. II, §§. 78 ff.; Roth, Deutsch. Privatr. III, §§. 230 ff.
2) l. 6, §. 2, D. 47, 7; l. 22, pr. D. 43, 24; l. 7, §. 13, l. 8, pr. D. 41, 1;
§. 31, Inst. 2, 1. Hesse, Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn II,
183 ff.
3) Landesf. Rescr. v. 21. Jan. 1793 (Steinacker, Promt. I, 62); vergl.
Rescr. v. 17. Febr. 1745 (Schneider, Repert. II, 291). — Hat dagegen ein Baum
seine Wurzeln in dem Grund und Boden beider Nachbarn, so bleibt es natürlich bei
der Regel, daß er pro diviso, und nach seiner Fällung pro indiviso getheilt gilt.
4) §. 56, Abs. 2 der Bauordnung vom 15. Juni 1876. Diese Vorschrift der
Bauordnung gilt ihrem Inhalte nach nicht bloß, wie die baupolizeilichen Bestimmungen ¬
derselben, für die nach Emanation des Gesetzes errichteten Gebäude, sondern ¬
auch für die früheren. Denn gerade für diese hat die aufgestellte praesumtio
juris erst eigentliche Bedeutung, indem zwar bei ihnen, nicht aber bei den neueren
Häusern das Eigenthum an derartigen Gassen oft zweifelhaft sein wird.
5) Siehe unten §. 32, Note 33. Vergl. auch Seuff. Arch. XXI, 100 (Wolf.),
Ueber die Rechtsverhältnisse eines auf der Grenze liegenden Brunnens s. O.=G.,