Vorwort.
Das vorliegende Buch will den landrechtlichen Juristen in das Bürgerliche ¬
Gesetzbuch einführen. Diesen Zweck sucht es durch eine vergleichende
Darstellung der Normen des neuen Reichsprivatrechts und des Preußischen
Allgemeinen Landrechts zu erreichen.
Einer solchen Darstellung konnte nur das System des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu Grunde gelegt werden, denn zum Verständnis des neuen
Rechtes gehören in erster Reihe die Kenntnis der Systematik des neuen
Gesetzbuches. Wer das neue Recht verstehen will, muß vor allem die Einteilung ¬
und Gliederung des Stoffes sowie den inneren Zusammenhang
der Rechtsnormen kennen lernen. Diese Kenntnis ist die unumgängliche
Voraussetzung für das Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die
vergleichende Darstellung verfolgt daneben den Zweck, auf den Zusammenhang ¬
des neuen Rechtes mit dem bisherigen und auf den Einfluß hinzuweisen, ¬
den das alte Recht auf die Gestaltung des neuen gehabt hat,
Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche sind alle Reichs= und Landesgesetze, ¬
welche aus Anlaß der Neuregelung des Bürgerlichen Rechtes erlassen
worden sind, in die Darstellung verflochten worden. Auch
hat die
erschienene Litteratur und die bisherige Rechtsprechung eingehende Berücksichtigung ¬
gefunden.
Das Buch bildet einen sachlich unabhängigen Band eines Gesamtwerkes ¬
unter dem Titel: „Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen
Gesetzbuches und der Landesrechte“, durch welches die Verlagsbuchhandlung
in den Gebieten des gemeinen, preußischen und französischen Rechtes dem
Praktiker den Uebergang und das Einleben in das neue Recht zu erleichtern
und das Verständnis des Gesetzbuches zu fördern hofft.
Mit dem 1. Januar 1900 sieht sich die deutsche Juristenwelt vor
eine
Aufgabe gestellt, wie sie ihr schwieriger bisher nicht zugefallen
ist. Handelt es sich doch nahezu um eine Umwälzung des gesamten
Rechtszustandes.
Die Praxis wird in erster Reihe berufen sein, die Kenntnis und das
Verständnis des neuen Rechtes durch seine Anwendung dem deutschen Volke
zu vermitteln und den Ausbau des neuen Rechtes zu fördern.
Und sie wird dieser Aufgabe gewachsen sein!
Berlin, im Dezember 1899.
F. Leske.