Volltext : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (1)

Vorwort.
Das  vorliegende  Buch  will  den  landrechtlichen  Juristen  in  das  Bürgerliche ¬
  Gesetzbuch  einführen.  Diesen  Zweck  sucht  es  durch  eine  vergleichende
Darstellung  der  Normen  des  neuen  Reichsprivatrechts  und  des  Preußischen
Allgemeinen  Landrechts  zu  erreichen.
Einer  solchen  Darstellung  konnte  nur  das  System  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  zu  Grunde  gelegt  werden,  denn  zum  Verständnis  des  neuen
Rechtes  gehören  in  erster  Reihe  die  Kenntnis  der  Systematik  des  neuen
Gesetzbuches.  Wer  das  neue  Recht  verstehen  will,  muß  vor  allem  die  Einteilung ¬
  und  Gliederung  des  Stoffes  sowie  den  inneren  Zusammenhang
der  Rechtsnormen  kennen  lernen.  Diese  Kenntnis  ist  die  unumgängliche
Voraussetzung  für  das  Verständnis  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Die
vergleichende  Darstellung  verfolgt  daneben  den  Zweck,  auf  den  Zusammenhang ¬
  des  neuen  Rechtes  mit  dem  bisherigen  und  auf  den  Einfluß  hinzuweisen, ¬
  den  das  alte  Recht  auf  die  Gestaltung  des  neuen  gehabt  hat,
Neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  sind  alle  Reichs=  und  Landesgesetze, ¬
  welche  aus  Anlaß  der  Neuregelung  des  Bürgerlichen  Rechtes  erlassen
worden  sind,  in  die  Darstellung  verflochten  worden.  Auch
hat  die
erschienene  Litteratur  und  die  bisherige  Rechtsprechung  eingehende  Berücksichtigung ¬
  gefunden.
Das  Buch  bildet  einen  sachlich  unabhängigen  Band  eines  Gesamtwerkes ¬
  unter  dem  Titel:  „Vergleichende  Darstellung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  und  der  Landesrechte“,  durch  welches  die  Verlagsbuchhandlung
in  den  Gebieten  des  gemeinen,  preußischen  und  französischen  Rechtes  dem
Praktiker  den  Uebergang  und  das  Einleben  in  das  neue  Recht  zu  erleichtern
und  das  Verständnis  des  Gesetzbuches  zu  fördern  hofft.
Mit  dem  1.  Januar  1900  sieht  sich  die  deutsche  Juristenwelt  vor
eine
Aufgabe  gestellt,  wie  sie  ihr  schwieriger  bisher  nicht  zugefallen
ist.  Handelt  es  sich  doch  nahezu  um  eine  Umwälzung  des  gesamten
Rechtszustandes.
Die  Praxis  wird  in  erster  Reihe  berufen  sein,  die  Kenntnis  und  das
Verständnis  des  neuen  Rechtes  durch  seine  Anwendung  dem  deutschen  Volke
zu  vermitteln  und  den  Ausbau  des  neuen  Rechtes  zu  fördern.
Und  sie  wird  dieser  Aufgabe  gewachsen  sein!
Berlin,  im  Dezember  1899.
F.  Leske.
            
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