Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 30, Abt. 2)

296  26.  Buch.  7.  Tit.  §.  1353.c.
Eine  solche  Begünstigung  erklären  die  Gesetzes*),  auch  in
andern  Faͤllen,  wenn  sie  aus  Gewinnsucht  geschahe,  fur
einen  dolus,  ausserdem  wenigstens  für  eine  culpa  lata
Hier  köͤnnen  also  die  Erben,  und  zwar  in  solidum  belangt ¬
  werden,  wenn  gleich  noch  nicht  lis  mit  dem  verstorbeyen ¬
  Vormunde  war  contestirt  worden,  auch  nichts  von
dem  Gewinn  auf  die  Erben  gekommen  ist.  Denn  das
Gesetz  erfordert  weder  das  Eine  noch  das  Andere.  Demnach ¬
  wollen  also  die  letzten  Worte  unsers  Gesetzes  nichts
mehr  und  nichts  weniger  sagen,  als  dieses:  hat  sich  der
verstorbene  Vormund  eines  dolus  oder  einer  culpa  lata
schuldig  gemacht,  so  haften  die  Erben  unbedingt,  lite
etiam  cum  defuncto  haud  contestata.  Diesen  Sinn
scheint  mir  sogar  der  ganze  Zusammenhang  der  Rede  zu
erfordern.  Vielleicht  ist  es  noch  Niemanden  aufgefallen,
warum  der  Gesetzgeber  gerade  sagt:  ob  negligentiam,
quae  non  latae  culpae  comparari  potest.  Daß  eine
culpa  non  fata  soviel,  als  eine  culpa  levis  sey,  wußte
wohl  der  Gesetzgeber  so  gut,  als  wir.  Warum  sagte  er
denn  aber  nicht  kurzweg  ob  culpam  levem?  Ich  glaube,
um  den  Satz  desto  mehr  hervorzuheben,  daß  die  Erben
nur  für  dolus  und  culpa  lata  ihres  Erblassers  haften
sollten.  Diese  Regel  mußte  nun  freylich  in  dem  Falle  eine
Ausnahme  leiden,  wenn  der  Proceß  mit  dem  Vormunde
schon  seinen  Anfang  genommen  hatte;  es  mußte  aber  auch
der  Satz,  so  wie  er  von  den  Gesetzgebern  gefaßt  worden,
auf  die  ganz  natuͤrliche  Schlußfolge  fuͤhren,  daß  wo  ein
dolus  ober  culpa  lata  des  Vormundes  erweislich  ist,  wie
3.  B.  wenn  sich  der  Vormund  zum  Schaden  des  Pupillen
..
selbst  bereichert,
oder  Dritte  begünstiget  hat,  die  Erben
......
30)  L.8.  §.  10.  D.  Mandati  (XVII.
            
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