296 26. Buch. 7. Tit. §. 1353.c.
Eine solche Begünstigung erklären die Gesetzes*), auch in
andern Faͤllen, wenn sie aus Gewinnsucht geschahe, fur
einen dolus, ausserdem wenigstens für eine culpa lata
Hier köͤnnen also die Erben, und zwar in solidum belangt ¬
werden, wenn gleich noch nicht lis mit dem verstorbeyen ¬
Vormunde war contestirt worden, auch nichts von
dem Gewinn auf die Erben gekommen ist. Denn das
Gesetz erfordert weder das Eine noch das Andere. Demnach ¬
wollen also die letzten Worte unsers Gesetzes nichts
mehr und nichts weniger sagen, als dieses: hat sich der
verstorbene Vormund eines dolus oder einer culpa lata
schuldig gemacht, so haften die Erben unbedingt, lite
etiam cum defuncto haud contestata. Diesen Sinn
scheint mir sogar der ganze Zusammenhang der Rede zu
erfordern. Vielleicht ist es noch Niemanden aufgefallen,
warum der Gesetzgeber gerade sagt: ob negligentiam,
quae non latae culpae comparari potest. Daß eine
culpa non fata soviel, als eine culpa levis sey, wußte
wohl der Gesetzgeber so gut, als wir. Warum sagte er
denn aber nicht kurzweg ob culpam levem? Ich glaube,
um den Satz desto mehr hervorzuheben, daß die Erben
nur für dolus und culpa lata ihres Erblassers haften
sollten. Diese Regel mußte nun freylich in dem Falle eine
Ausnahme leiden, wenn der Proceß mit dem Vormunde
schon seinen Anfang genommen hatte; es mußte aber auch
der Satz, so wie er von den Gesetzgebern gefaßt worden,
auf die ganz natuͤrliche Schlußfolge fuͤhren, daß wo ein
dolus ober culpa lata des Vormundes erweislich ist, wie
3. B. wenn sich der Vormund zum Schaden des Pupillen
..
selbst bereichert,
oder Dritte begünstiget hat, die Erben
......
30) L.8. §. 10. D. Mandati (XVII.