Volltext : Selecta iuris publici novissima / Supplementum (Suppl. Th. 1 (1769))

316  Von  denen  Strittigkeiten  des  Hochf.
versantische  Beylage  sub  N.  XII.  pag.  94.  lin.
4.  verbis:
Und  unser  lieber  Herr  seeliger  sie  auf
uns  bracht  hat.
gar  deutlich.  Wiewohl  man  ermeldten  Schutzbriefen, -
  so  ferne  selbe  gegen  Solms  allegiret
werden  wollen,  als  Scripturis,  welche  ohne
der  ordentlichen  Solmischen  alleinigen  Landes¬Herrschaft -
  über  Freyensehn  Wissen  und  Wi=  |  |
len  erschlichen  und  respectivè  ertheilet  worden,
tanquam  rebus  inter  alios  actis,  notissimam
dispositionem  ex  L.  1.  lib.  7.  Cod.  tit.  60.  generaliter -
  opponirt,  und  selben  nicht  die  mindeste -
  Kraft  zustehet,  auch  beynebst  dasjenige
wiederholet,  was  oben  Sect.  II.  §.  28.  seqq.  allbereits -
  angefuͤhret  worden.
§.  95.
Mit  dem  allen  aber  ist  gleichwohl  in  Actis
Vinariensibus  nullibi  dargethan  worden,  daß
dem  Hause  Solms  von  mentionirten  Schutzbriefen -
  vor  dem  Anfang  des  XVIten  Seculi  etwas -
  bekannt  gewesen  seye;  Wohingegen  bey
solchen  Actis  (welche  man  jedoch  bloß  pro  mera -
  &  meliori  Informatione  des  Publici  allegirt, -
  ohne  der  unwidersprechlichen  Rechtskraft
des  Laudi  selbst,  oder  denen  darinnen  quoad
futurum  usum  &  observantiam  in  Possessorio
gehöͤrig  angewiesenen  Schranken,  noch  anderen -
  ibi  decidirten  Puncten  etwas  derogiren,
oder  die  Sache  in  so  ferne  neuerlich  aufwärmen -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DI
            
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