Metadaten : Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrechte (Th. 1 (1781))

des  Lehns  in  Erbe.
gedenket,  dessen  Gründe  ich  aber  hier  einzurücken  um  so
weniger  für  nöthig  erachte,  als  das  Hauptwerk  bei  ihm
auf  die  communem  DD.  opinionem  ankömmt,  da  doch
von  den  stattlichsten  Rechtslehrern  sich  genug  vorfinden,
welche  der  gegenseitigen  Meinung  zugethan  sind.
Allein  dem  ohnerachtet  bin  ich  der  Meinung,  daß  dieser -
  Text  meinen  oben  dargelegten  lehrsatzen  nicht  im  Wegestehe. -
  Der  Text  redet  eigentlich  nur  von  der  Nichtigkeit -
  der  Lehnsveräusserung  ohne  lehnherrliche  Einwilligung,
und  in  diesem  Falle  ordnet  der  Kaiser,  daß  solche  nichtig
geschlossene  Veräusserung,  durch  keine  Zeit  hindurch  verjaͤhret -
  werden  solle:  dieses  nehme  ich  vor  unumstoͤslich  richtig -
  an.  Allein  das  ist  auch  mein  gegenwaͤrtiger  Casus  der
Verwandlung  des  lehns  in  Erbe  durch  die  Verjährung
nicht.
Ja  sagst  du,  auf  diese  Art  ist  kein  Fall  einer  solchen
Verwandlung  möglich.  Darauf  dienet  zur  Antwort,  daß
des  angefüͤhrten  Textes  ohngeachtet  dergleichen  Fall  moglich -
  sey.  Stelle  dir  einmahl  vor,  der  lehnherr  giebt  seine -
  Einwilligung,  daß  der  sehnmann  das  lehn  veräussern
möge,  dieser  verkauft  es  aber  nicht  als  ein  zehn,  sondern
als  ein  Erbguth,  der  Lehnherr  fordert  zwar  von  dem  neuen -
  Besitzer  die  sonst  einem  lehnmanne  obliegende  Schuldigkeiten. -
  Mein  Besitzer  aber  versagt  ihm  solche  bona  fide:
nun  schweigt  der  Lehnherr  30  Jahr  hindurch  darzu  stille:
da  hast  du  eine  Verjährung,  davon  der  Text  II.  F.  t.  55.
nicht  mit  einem  Worte  gedenket.
N.
Max-Planck-Institut  für
opäsche  fechtsgeschone
            
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