des Lehns in Erbe.
gedenket, dessen Gründe ich aber hier einzurücken um so
weniger für nöthig erachte, als das Hauptwerk bei ihm
auf die communem DD. opinionem ankömmt, da doch
von den stattlichsten Rechtslehrern sich genug vorfinden,
welche der gegenseitigen Meinung zugethan sind.
Allein dem ohnerachtet bin ich der Meinung, daß dieser -
Text meinen oben dargelegten lehrsatzen nicht im Wegestehe. -
Der Text redet eigentlich nur von der Nichtigkeit -
der Lehnsveräusserung ohne lehnherrliche Einwilligung,
und in diesem Falle ordnet der Kaiser, daß solche nichtig
geschlossene Veräusserung, durch keine Zeit hindurch verjaͤhret -
werden solle: dieses nehme ich vor unumstoͤslich richtig -
an. Allein das ist auch mein gegenwaͤrtiger Casus der
Verwandlung des lehns in Erbe durch die Verjährung
nicht.
Ja sagst du, auf diese Art ist kein Fall einer solchen
Verwandlung möglich. Darauf dienet zur Antwort, daß
des angefüͤhrten Textes ohngeachtet dergleichen Fall moglich -
sey. Stelle dir einmahl vor, der lehnherr giebt seine -
Einwilligung, daß der sehnmann das lehn veräussern
möge, dieser verkauft es aber nicht als ein zehn, sondern
als ein Erbguth, der Lehnherr fordert zwar von dem neuen -
Besitzer die sonst einem lehnmanne obliegende Schuldigkeiten. -
Mein Besitzer aber versagt ihm solche bona fide:
nun schweigt der Lehnherr 30 Jahr hindurch darzu stille:
da hast du eine Verjährung, davon der Text II. F. t. 55.
nicht mit einem Worte gedenket.
N.
Max-Planck-Institut für
opäsche fechtsgeschone