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Beweiserhebung treten neue entscheidende Beweismittel hervor:
sind sie vor dem Erlasse der Beweisverfügung nicht bezeichnet,
liegen die Voraussetzungen des §. 285 Abs. 2 nicht vor oder
können die letzteren nicht nachgewiesen werden, so unterliegt ¬
die materielle Wahrheit. Freilich ist mit der obigen Auffassung ¬
der Sache die Eventualmaxime nicht vereinbar und
eine auffallende Erscheinung bleibt es, dass dieser deutschrechtliche ¬
Grundsatz, welcher für das Verfahren mit dem romanischen ¬
Beweisdecrete gar nicht passt, auch dem code de
procédure civile ebensowenig als der genfer Processordnung
und dem neuesten bayerischen Entwurfe bekannt ist, in der
hannoverschen Processconferenz nicht angegriffen, ja nicht
einmal angezweifelt worden ist.
Wenn aber nicht allgemeine Grundsätze, sondern die Vorschriften ¬
des Entwurfs einer allgemeinen deutschen Civilprocessordnung ¬
entscheiden sollen, so wird man jene Auffassung
der Sache nicht billigen können, vielmehr sagen müssen, dass
durch die Beweisverfügung, obwohl sie eine processleitende
Verfügung ist, die mündliche Verhandlung geschlossen wird.
Das folgt in keiner Weise daraus, dass die Beweisverfügung
nach §. 283 einen Thatbestand enthalten soll: denn nach früheren ¬
Erörterungen kann dieses Gebot auch durch ganz andere
Gründe gerechtfertigt werden; es folgt auch nicht mit Nothwendigkeit ¬
daraus, dass im § 284 von einem Schlusse der
mündlichen Verhandlung gesprochen wird: denn die Worte
lassen zur Noth eine andere Auslegung zu und in der hannoverschen ¬
Conferenz ist nicht daran gedacht worden, denselben
eine so weit tragende Bedeutung beizulegen; es folgt dagegen
daraus, dass im Falle der Annahme der nach allgemeinen
Grundsätzen zu billigenden Ansicht die Vorschriften der §§. 246,
247 über die Präclusion der Einreden, Repliken und Dupliken
für die Instanz nur für die processhindernden Einreden einige
Bedeutung behalten, die Vorschriften der §§. 283, 284 über
die Präclusion der Beweise für die Instanz aber alle und jede
Bedeutung verlieren.
Das auf einer so breiten Grundlage des Grundsatzes der
Mündlichkeit errichtete Gebäude ist durch den Satz gekrönt,