Volltext : ¬Der Irrtum als Ursache nichtiger Verträge (1)

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Verhalten  des  Gegners  den  Sinn  beilegen:  „Ich  will  vor  Gajus
(d.  i.  dem  Abwesenden)  verhandeln“,  nicht  aber:  „Ich  wünsche
die  Kompetenz  des  Maevius  (d.  i.  des  Gegenwärtigen)";  eine
Übereinstimmung  der  Erklärungen  in  dem  letzteren  Sinne,  d.  i.
ein  Consensus  auf  den  gegenwärtigen  Maevius  liegt  also  wegen
des  Irrtums  nicht  vor.  Das  Zuverlässigkeitsbedürfnis  verlangt
hier  auch  nicht  ein  Festhalten  an  den  Erklärungen,  die  beiden
Teilen  unerwünscht  sind.
Ebenso  verhält  es  sich  in  dem  ersterwähnten  Falle,  in
welchem  zwei  Parteien  vor  einem  unzuständigen  Prätor  verhandeln ¬
  und  meinen,  er  sei  ihr  kompetenter  Richter.  Da  hier
ein  jeder  glaubte,  er  stehe  vor  dem  zuständigen  Richter,  so
konnte  er  der  Handlung  des  anderen  den  Sinn  der  Erklärung,
sich  durch  besondern  Willensakt  dem  verhandelnden  Richter
zu  unterwerfen,  nicht  entnehmen.  Das  Verhalten  einer  jeden
der  beiden  Parteien  hatte  also  für  die  andere  nicht  einen
solchen  Sinn,  dass  man  von  einer  gemeinsamen  Abrede,  kraft
deren  der  verhandelnde  Richter  kompetent  werden  sollte,  zu
reden  berechtigt  war.
Vorher  fehlte  es  an  einem  Consensus  darüber,  dass  gerade
de
gegenwärtige  Prätor  kompetent  sei,  hier  darüber,  dass  überhaupt ¬
  eine  Kompetenzbegründung  Platz  greifen  sollte.
Der  anscheinende  Gegenbeweis,  welcher  aus  den  genannten
gegen  des  Verfassers  Meinung  entnommen  werden
Stellen
könnte,  verwandelt  sich  also  bei  genauerer  Betrachtung  in  das
gerade  Gegenteil.
Noch  weit  mehr  gilt  dies  von  der  lex  57  dig.  de  obligationibus ¬
  et  actionibus  44,  7  (Pomponius):
In  omnibus  negotiis  contrahendis,  sive  bona  fide  sint  sive
non  sint,  si  error  aliquis  intervenit,  ut  aliud  sentiat  puta
qui  emit  aut  qui  conducit,  aliud  qui  cum  his  contrahit,
nihil  valet  quod  acti  sit,  et  idem  in  societate  quoque
quoeunda  respondendum  est,  ut,  si  dissentiant  aliud  alio
existimante,  nihil  valet  ea  societas  quae  in  consensu
consistit.
Diese  Stelle,  im  üblichen  Sinne  übersetzt,  sagt,  dass  jeder
Irrtum,  sei  er  wesentlich  oder  unwesentlich,  den  Begriff  des
Vertrages  ausschliesse,  sofern  er  den  Vertragsinhalt  trifft.
            
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