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Verhalten des Gegners den Sinn beilegen: „Ich will vor Gajus
(d. i. dem Abwesenden) verhandeln“, nicht aber: „Ich wünsche
die Kompetenz des Maevius (d. i. des Gegenwärtigen)"; eine
Übereinstimmung der Erklärungen in dem letzteren Sinne, d. i.
ein Consensus auf den gegenwärtigen Maevius liegt also wegen
des Irrtums nicht vor. Das Zuverlässigkeitsbedürfnis verlangt
hier auch nicht ein Festhalten an den Erklärungen, die beiden
Teilen unerwünscht sind.
Ebenso verhält es sich in dem ersterwähnten Falle, in
welchem zwei Parteien vor einem unzuständigen Prätor verhandeln ¬
und meinen, er sei ihr kompetenter Richter. Da hier
ein jeder glaubte, er stehe vor dem zuständigen Richter, so
konnte er der Handlung des anderen den Sinn der Erklärung,
sich durch besondern Willensakt dem verhandelnden Richter
zu unterwerfen, nicht entnehmen. Das Verhalten einer jeden
der beiden Parteien hatte also für die andere nicht einen
solchen Sinn, dass man von einer gemeinsamen Abrede, kraft
deren der verhandelnde Richter kompetent werden sollte, zu
reden berechtigt war.
Vorher fehlte es an einem Consensus darüber, dass gerade
de
gegenwärtige Prätor kompetent sei, hier darüber, dass überhaupt ¬
eine Kompetenzbegründung Platz greifen sollte.
Der anscheinende Gegenbeweis, welcher aus den genannten
gegen des Verfassers Meinung entnommen werden
Stellen
könnte, verwandelt sich also bei genauerer Betrachtung in das
gerade Gegenteil.
Noch weit mehr gilt dies von der lex 57 dig. de obligationibus ¬
et actionibus 44, 7 (Pomponius):
In omnibus negotiis contrahendis, sive bona fide sint sive
non sint, si error aliquis intervenit, ut aliud sentiat puta
qui emit aut qui conducit, aliud qui cum his contrahit,
nihil valet quod acti sit, et idem in societate quoque
quoeunda respondendum est, ut, si dissentiant aliud alio
existimante, nihil valet ea societas quae in consensu
consistit.
Diese Stelle, im üblichen Sinne übersetzt, sagt, dass jeder
Irrtum, sei er wesentlich oder unwesentlich, den Begriff des
Vertrages ausschliesse, sofern er den Vertragsinhalt trifft.