Volltext : Ueber die Natur des Eigenthums ([Hauptbd.])

70
II.
1s  eigentlichen  fundamentalen  Grund  des  Eigenthums  wird  es
darum  doch  kaum  ganz  verwischen  können,  und  die  Lehre  vom  Eigenthumserwerbe ¬
  wird  daher  hier  immer  seinen  erklärenden
Anfangspunkt  zu  suchen  haben.
Mit  der  bloßen  Aufstellung  dieses  Satzes  ist  nun  aber  an
sich  noch  gar  nichts  gewonnen.  Es  kommt  darauf  an,  daß  er  in
exacter  Durchführung  durch  das  Einzelne  hindurch  seine  Richtigkeit ¬
  bewährt.  Sehen  wir  zu,  ob  wir  in  Zusammenhalt
mit  dem  positiv-Römischen  Rechte  diese  Durchführung  liefern
können.
Ich  muß  hier  anknüpfen  an  die  Klasse  von  Erwerbsfällen,
welche  man  heutzutage  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Eigenthumserwerbs ¬
  durch  Besitzergreifung  aufzustellen,  und  unter
der  man  vorzugsweise  die  Occupation,  Specification  und  Tradition ¬
  zusammenzufassen  pflegt.  Ich  habe  vorher  bemerkt,  daß
hier  die  Besitzergreifung  durchaus  nicht  das  das  Eigenthum
verleihende  Moment  ist,  daß  wir  aber  auch  ebensowenig  damit ¬
  auskommen  können  zu  sagen,  der  positive  Rechtssatz  enthalte ¬
  (im  Fall  des  ergriffenen  Besitzes  mit  noch  allerlei  anderen
vom  Rechtssatz  geforderten  factischen  Voraussetzungen)  die  Eigenthumsverleihung. ¬
  Halten  wir  für  die  Folge  fest:  nicht  die
Vertheilung  der  Güter  durch  den  Rechtssatz,  sondern  die
Willensthat  der  Individuen  ist  der  materielle
Grund  des  Eigenthums.  Es  kommt  nun  aber,  da  die
Besitzergreifung  als  solche  in  keiner  Weise  genügt,  darauf  an
festzustellen,  wie  die  Willensthat  in  Wirklichkeit  beschaffen  ist,
auf  der  das  Eigenthum  als  seiner  materiellen  Grundlage  ruht.
Es  wird  zweckmäßig  sein,  die  Willensthat,  auf  deren  genauere ¬
  Analysirung  ich  jetzt  eingehe,  mit  einem  speciell  technischen ¬
  Worte  zu  bezeichnen.  Ich  wähle  dazu  ein  Wort,  das
schon  sprachlich  die  Sache  vollständig  bezeichnet,  und  das  in  unserer ¬
  juristischen  Kunstsprache  noch  nicht  für  eine  andere  tech¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer