70
II.
1s eigentlichen fundamentalen Grund des Eigenthums wird es
darum doch kaum ganz verwischen können, und die Lehre vom Eigenthumserwerbe ¬
wird daher hier immer seinen erklärenden
Anfangspunkt zu suchen haben.
Mit der bloßen Aufstellung dieses Satzes ist nun aber an
sich noch gar nichts gewonnen. Es kommt darauf an, daß er in
exacter Durchführung durch das Einzelne hindurch seine Richtigkeit ¬
bewährt. Sehen wir zu, ob wir in Zusammenhalt
mit dem positiv-Römischen Rechte diese Durchführung liefern
können.
Ich muß hier anknüpfen an die Klasse von Erwerbsfällen,
welche man heutzutage unter dem Gesichtspunkt des Eigenthumserwerbs ¬
durch Besitzergreifung aufzustellen, und unter
der man vorzugsweise die Occupation, Specification und Tradition ¬
zusammenzufassen pflegt. Ich habe vorher bemerkt, daß
hier die Besitzergreifung durchaus nicht das das Eigenthum
verleihende Moment ist, daß wir aber auch ebensowenig damit ¬
auskommen können zu sagen, der positive Rechtssatz enthalte ¬
(im Fall des ergriffenen Besitzes mit noch allerlei anderen
vom Rechtssatz geforderten factischen Voraussetzungen) die Eigenthumsverleihung. ¬
Halten wir für die Folge fest: nicht die
Vertheilung der Güter durch den Rechtssatz, sondern die
Willensthat der Individuen ist der materielle
Grund des Eigenthums. Es kommt nun aber, da die
Besitzergreifung als solche in keiner Weise genügt, darauf an
festzustellen, wie die Willensthat in Wirklichkeit beschaffen ist,
auf der das Eigenthum als seiner materiellen Grundlage ruht.
Es wird zweckmäßig sein, die Willensthat, auf deren genauere ¬
Analysirung ich jetzt eingehe, mit einem speciell technischen ¬
Worte zu bezeichnen. Ich wähle dazu ein Wort, das
schon sprachlich die Sache vollständig bezeichnet, und das in unserer ¬
juristischen Kunstsprache noch nicht für eine andere tech¬