Volltext : Ueber die Natur des Eigenthums ([Hauptbd.])

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II.
15  die  selbständige  Darlegung  dieser  inneren  Natur  zu  liefern  bestrebt ¬
  sind.
Die  neueren  Classificationsversuche  des  Eigenthumserwerbes ¬
  lassen  sich  unter  einen  zwiefachen  Gesichtspunkt  bringen:
1)  Mehre  derselben  sind  nichts,  als  Hervorhebung  eines  besonderen ¬
  vorzüglich  hervorstechenden  Momentes  aus  dem  Thatbestande ¬
  der  Eigenthumserwerbarten.  Sie  charakterisiren
also  den  Erwerb  nicht  nach  dem  Grunde,  sondern  nach  seiner
äußeren  Erscheinung.  Hieher  gehört  die  Eintheilung  in  einseitige ¬
  und  zweiseitige  Acquisitionen  (Thibaut),  zu  denen  Andere
(Heise)  noch  die  dritte  Gestaltung  der  „zufälligen  Umstände
hinzufügen  *).  Hiemit  wird  also  gar  nicht  darauf  ausgegangen, ¬
  die  causa,  auf  der  es  ruht  daß  man  Eigenthümer  wird,  zu
nennen,  sondern  man  bezeichnet  damit  nur  die  äußere  Gestaltung ¬
  der  causa,  jenachdem  dabei  Ein  Mensch  oder  zwei  Menschen
oder  gar  kein  Mensch  mitwirkt.
Eine  andere  gleichartige
Classificationsmethode,  und  zwar  eine  recht  verbreitete,  ist  die
Eintheilung  in  originäre  und  derivative  Erwerbarten  2).  Hier
wird  der  Erwerb  danach  charakterisirt,  daß  der  Erwerbende  ihn
von  einem  Anderen  herleitet  oder  nicht.  In  dieser  Hinsicht  aber
bestehen  sehr  mannigfache  Gestaltungen.  Man  kann  in  Betreff
der  Sache  sich  ganz  auf  den  Vorgänger  stützen,  man  kann  einen
Vorgänger  haben  aber  im  Gegensatz  zu  ihm  Eigenthümer
werden,  man  kann  Eigenthümer  einer  Sache  sein,  die  bisher
noch  Niemandem  gehörte.  Wirklich  derivativ  ist  nur  das  Erstere, ¬
  wirklich  originär  nur  das  Letzte,  das  in  der  Mitte  Liegende
wird  besser  (wie  z.  B.  die  Ersitzung)  durch  den  selbständigen
Begriff  des  „Eigenthumsübergangs  ohne  Uebertragung"  bezeichnet, ¬
  als  daß  man  es  einseitig  dem  rein  Derivativen  oder  dem
1)  S.  Thibaut  Syst.  des  Pand.  R.  8.  Aufl.  II.  §.  737  ff.  Heise
Grundriß  3.  Ausg.  5ter  Abdr.  S.  42  ff.
2)  S.  Göschen  Civ.  R.  II.  1.  S.  71.
            
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