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II.
15 die selbständige Darlegung dieser inneren Natur zu liefern bestrebt ¬
sind.
Die neueren Classificationsversuche des Eigenthumserwerbes ¬
lassen sich unter einen zwiefachen Gesichtspunkt bringen:
1) Mehre derselben sind nichts, als Hervorhebung eines besonderen ¬
vorzüglich hervorstechenden Momentes aus dem Thatbestande ¬
der Eigenthumserwerbarten. Sie charakterisiren
also den Erwerb nicht nach dem Grunde, sondern nach seiner
äußeren Erscheinung. Hieher gehört die Eintheilung in einseitige ¬
und zweiseitige Acquisitionen (Thibaut), zu denen Andere
(Heise) noch die dritte Gestaltung der „zufälligen Umstände
hinzufügen *). Hiemit wird also gar nicht darauf ausgegangen, ¬
die causa, auf der es ruht daß man Eigenthümer wird, zu
nennen, sondern man bezeichnet damit nur die äußere Gestaltung ¬
der causa, jenachdem dabei Ein Mensch oder zwei Menschen
oder gar kein Mensch mitwirkt.
Eine andere gleichartige
Classificationsmethode, und zwar eine recht verbreitete, ist die
Eintheilung in originäre und derivative Erwerbarten 2). Hier
wird der Erwerb danach charakterisirt, daß der Erwerbende ihn
von einem Anderen herleitet oder nicht. In dieser Hinsicht aber
bestehen sehr mannigfache Gestaltungen. Man kann in Betreff
der Sache sich ganz auf den Vorgänger stützen, man kann einen
Vorgänger haben aber im Gegensatz zu ihm Eigenthümer
werden, man kann Eigenthümer einer Sache sein, die bisher
noch Niemandem gehörte. Wirklich derivativ ist nur das Erstere, ¬
wirklich originär nur das Letzte, das in der Mitte Liegende
wird besser (wie z. B. die Ersitzung) durch den selbständigen
Begriff des „Eigenthumsübergangs ohne Uebertragung" bezeichnet, ¬
als daß man es einseitig dem rein Derivativen oder dem
1) S. Thibaut Syst. des Pand. R. 8. Aufl. II. §. 737 ff. Heise
Grundriß 3. Ausg. 5ter Abdr. S. 42 ff.
2) S. Göschen Civ. R. II. 1. S. 71.