Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

—  170  —
vergegenwärtigt,  welche  zur  Einführung  des  öffentlichen
und  mündlichen  Processverfahrens  in  Deutschland  geführt
hat,  so  wird  man  finden,  dass  auch  diese  gewiss  sehr  heilsame ¬
  Reform  eine  ganz  ähnliche  Gegnerschaft  zu  überwinden
hatte.  Der  eigenthümliche  Beruf  des  juristischen  Praktikers
besteht  eben  darin,  die  bestehenden  Gesetze  ohne  Kritik
und  Widerstand  zur  Anwendung  zu  bringen,  und  er  ver
fällt  deshalb  leicht  in  den  Fehler,  einem  übertriebenen
Conservatismus  zu  huldigen  und  das  Wirkliche  mit  Hegel
in  allem  Ernste  für  das  Vernünftige,  ja  wohl  gar  für  das
allein  Vernünftige  anzusehen.  Die  Durchführbarkeit  des
Rechtsmittelsystems,  welches  der  deutsche  Entwurf  aufgestellt -
  hat,  ist  übrigens  durch  dessen  lange  Dauer  und
Anwendung  in  Oesterreich  hinlänglich  erwiesen.  Das  Princip.
welches  sich  in  Oesterreich  durch  Jahrhunderte  im  Kampfe
mit  entgegengesetzten  Anschauungen  siegreich  behauptet
hat,  wird  sich  gewiss  auch  unter  den  ungleich  günstigeren
Verhältnissen
des  deutschen  Reiches  als  lebenskräftig
bewähren
-------  Abtheilung -
  des  9.  deutschen  Juristentags  (August  1871)  hat  nämlich,  jedoch
nur  mit  schwacher  Majorität,  den  Antrag  des  Rechtsanwalts  Sabarth  augenommen, ¬
  welcher  dahin  lautet,  „dass  das  Recht  der  unbedingten  Berufung
im  neuen  Processgesetze  als  Regel  schlechterdings  aufrecht  zu  erhalten  ist
und  die  blosse  Revisio  in  jure  dafür  nicht  genügen  kann“.  (Verhandl.  des
9.  deutsch.  Juristentags,  Bd.  3,  S.  295—336.)  Auch  der  zweite  deutsche
Anwaltstag  (Dec.  1871)  hat  eine  Resolution  gefasst,  „dass  er  die  Beschränkung ¬
  des  Rechtsmittels  der  Appellation  auf  eine  revisio  in  jure  für  ungerechtfertigt ¬
  halte,  vielmehr  der  Ansicht  sei,  dass  die  volle  Freiheit  des
Appellrichters  ebenso  wenig  in  facto  als  in  jure  beschränkt  werden  darf
In  diesen  Beschlüssen  von  zwei  hochachtbaren  Juristenversammlungen  sind
die  Nachwirkungen  einer  Epoche  wahrzunehmen,  wo  in  Deutschland  französisches ¬
  Wesen  und  französische  Institutionen  einer  oft  übertriebenen
Werthschätzung  zu  begegnen  pflegten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer