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vergegenwärtigt, welche zur Einführung des öffentlichen
und mündlichen Processverfahrens in Deutschland geführt
hat, so wird man finden, dass auch diese gewiss sehr heilsame ¬
Reform eine ganz ähnliche Gegnerschaft zu überwinden
hatte. Der eigenthümliche Beruf des juristischen Praktikers
besteht eben darin, die bestehenden Gesetze ohne Kritik
und Widerstand zur Anwendung zu bringen, und er ver
fällt deshalb leicht in den Fehler, einem übertriebenen
Conservatismus zu huldigen und das Wirkliche mit Hegel
in allem Ernste für das Vernünftige, ja wohl gar für das
allein Vernünftige anzusehen. Die Durchführbarkeit des
Rechtsmittelsystems, welches der deutsche Entwurf aufgestellt -
hat, ist übrigens durch dessen lange Dauer und
Anwendung in Oesterreich hinlänglich erwiesen. Das Princip.
welches sich in Oesterreich durch Jahrhunderte im Kampfe
mit entgegengesetzten Anschauungen siegreich behauptet
hat, wird sich gewiss auch unter den ungleich günstigeren
Verhältnissen
des deutschen Reiches als lebenskräftig
bewähren
------- Abtheilung -
des 9. deutschen Juristentags (August 1871) hat nämlich, jedoch
nur mit schwacher Majorität, den Antrag des Rechtsanwalts Sabarth augenommen, ¬
welcher dahin lautet, „dass das Recht der unbedingten Berufung
im neuen Processgesetze als Regel schlechterdings aufrecht zu erhalten ist
und die blosse Revisio in jure dafür nicht genügen kann“. (Verhandl. des
9. deutsch. Juristentags, Bd. 3, S. 295—336.) Auch der zweite deutsche
Anwaltstag (Dec. 1871) hat eine Resolution gefasst, „dass er die Beschränkung ¬
des Rechtsmittels der Appellation auf eine revisio in jure für ungerechtfertigt ¬
halte, vielmehr der Ansicht sei, dass die volle Freiheit des
Appellrichters ebenso wenig in facto als in jure beschränkt werden darf
In diesen Beschlüssen von zwei hochachtbaren Juristenversammlungen sind
die Nachwirkungen einer Epoche wahrzunehmen, wo in Deutschland französisches ¬
Wesen und französische Institutionen einer oft übertriebenen
Werthschätzung zu begegnen pflegten.