Volltext : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

Einleitung  (b.  p.  extraord.  u.  quib.  ex  legib.)  §.  118.
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als  bonorum  possessiones  ex  legibus,  also  als  Civilrecht
auffassen  können,  welches  durch  die  kaiserliche  Anerkennung  mit
der  hereditas  verschmolzen  worden  ist?
Diese  beiden  Gründe  sind  an  und  für  sich  ganz  richtig,
aber  sie  beweisen  durchaus  nichts.  Sie  beweisen  allerdings,
daß  man  das  Prätorische  Recht,  wenn  man  will,  in  einem
neueren  Sinn  auch  Civilrecht  nennen  kann,  d.  h.  das  Prätorische ¬
  Recht  erhielt,  außer  der  Verbindlichkeit,  die  es  schon  immer
in  sich  selbst  gehabt  hatte,  noch  die  Anerkennung  derer,  welche
durch  ihre  Aussprüche  Civilrecht  constituiren.  Wir  wollen  es
also  einmal  neueres  Civilrecht  nennen.  Aber  ist  es  denn
damit  schon  mit  dem  alten  Civilerbrecht,  der  hereditas,  verschmolzen? ¬
  Hadrians  Perpetuirung  und  die  vielen  späteren
Kaiserconstitutionen  sagen  ja  nicht,  daß  die  Prätorischen  Erbklassen ¬
  jetzt  wie  heredes  in  Bezug  auf  Delation  und  Acquisition ¬
  behandelt  werden  sollen,  so  daß  sie  also  die  Erbschaft ¬
  ohne  Erscheinen  vor  dem  Prätor  in  bestimmter  Frist  antreten ¬
  könnten.  Sondern  indem  die  Prätorischen  Klassen  anerkannt ¬
  werden,  läßt  man  auch  die  bisher  für  sie  bestehenden
Prätorischen  Regeln  über  Delation  und  Acquisition  ganz  un¬.

verändert  bestehen.
Also  wenn  man  auch  sagen  will,  die  b.  p.  sei  jetzt  Civilrecht ¬
  geworden,  so  ist  eben  dem  ganzen  geschlossenen  Systeme
der  b.  p.  dieser  Charakter  verliehen  worden,  und  es  unterscheidet ¬
  sich  daher  von  dem,  was  man  bisher  allein  Civilerbrecht
nannte,  noch  gerade  so  in  Delation  und  Acquisition,  wie  bisher,
als  man  es  lediglich  Prätorisches  Edict  hieß.  Mit  jenen  Argumenten ¬
  gelangen  wir  also  lediglich  zu  einer  Namensvertauschung, ¬
  für  eine  innere  Verschmelzung  und  Ausgleichung  der
beiden  Erbrechtssysteme  ist  damit  noch  gar  nichts  gewonnen.  —
Wir  haben  hiermit  vorerst  ein  negatives  Resultat.  In  der
angegebenen  Weise  können  wir  das,  worauf  wir  ausgehen,  nicht
finden,  es  bedarf  zur  Erreichung  unseres  Ziels  tieferer  Untersuchungen, ¬
  zu  denen  wir  nun  übergehen.
            
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