Einleitung (b. p. extraord. u. quib. ex legib.) §. 118.
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als bonorum possessiones ex legibus, also als Civilrecht
auffassen können, welches durch die kaiserliche Anerkennung mit
der hereditas verschmolzen worden ist?
Diese beiden Gründe sind an und für sich ganz richtig,
aber sie beweisen durchaus nichts. Sie beweisen allerdings,
daß man das Prätorische Recht, wenn man will, in einem
neueren Sinn auch Civilrecht nennen kann, d. h. das Prätorische ¬
Recht erhielt, außer der Verbindlichkeit, die es schon immer
in sich selbst gehabt hatte, noch die Anerkennung derer, welche
durch ihre Aussprüche Civilrecht constituiren. Wir wollen es
also einmal neueres Civilrecht nennen. Aber ist es denn
damit schon mit dem alten Civilerbrecht, der hereditas, verschmolzen? ¬
Hadrians Perpetuirung und die vielen späteren
Kaiserconstitutionen sagen ja nicht, daß die Prätorischen Erbklassen ¬
jetzt wie heredes in Bezug auf Delation und Acquisition ¬
behandelt werden sollen, so daß sie also die Erbschaft ¬
ohne Erscheinen vor dem Prätor in bestimmter Frist antreten ¬
könnten. Sondern indem die Prätorischen Klassen anerkannt ¬
werden, läßt man auch die bisher für sie bestehenden
Prätorischen Regeln über Delation und Acquisition ganz un¬.
verändert bestehen.
Also wenn man auch sagen will, die b. p. sei jetzt Civilrecht ¬
geworden, so ist eben dem ganzen geschlossenen Systeme
der b. p. dieser Charakter verliehen worden, und es unterscheidet ¬
sich daher von dem, was man bisher allein Civilerbrecht
nannte, noch gerade so in Delation und Acquisition, wie bisher,
als man es lediglich Prätorisches Edict hieß. Mit jenen Argumenten ¬
gelangen wir also lediglich zu einer Namensvertauschung, ¬
für eine innere Verschmelzung und Ausgleichung der
beiden Erbrechtssysteme ist damit noch gar nichts gewonnen. —
Wir haben hiermit vorerst ein negatives Resultat. In der
angegebenen Weise können wir das, worauf wir ausgehen, nicht
finden, es bedarf zur Erreichung unseres Ziels tieferer Untersuchungen, ¬
zu denen wir nun übergehen.