Volltext : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

III.  Buch.  Die  b.  p.  in  der  späteren  Kaiserzeit.
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§.  118.  Die  Kaiserzeit,  in  welcher  das  civile  und  Prätorische ¬
  Erbrecht  mit  einander  verschmolzen  worden  ist,  hätte  dazu
das  Mittel  der  b.  p.  ex  legibus  gebrauchen  können.  Die
Kaiser  hätten  das  ganze  Civilrecht  als  bon.  possessiones  ex
legibus  in  das  Prätorische  System  hineintragen  und  anordnen
können,  daß  auch  die  heredes  absolut  an  die  Prätorischen  Agnitionsregeln, ¬
  also  an  eine  gerichtliche  Antretung  in  bestimmter
Frist  gebunden  sein  sollten.  Sie  haben  dies  aber  entschieden
nicht  gethan.
Dagegen  könnte  man  nun  umgekehrt  meinen,  die  Verschmelzung ¬
  beider  Erbrechtssysteme  sei  in  gerade  entgegengesetzter
Weise  vor  sich  gegangen.  Die  bonorum  possessio  sei  zu  Civilrecht ¬
  geworden,  sie  habe  als  ein  von  den  leges  und  den
Kaisern  anerkanntes  Institut,  also  insgesammt  als  bon.  possessio -
  ex  legibus,  ihre  rein  Prätorischen  Bestandtheile  abgestreift, ¬
  und  so  sei  denn  das  in  der  b.  p.  ex  legibus  liegende
civile  Residuum  mit  der  hereditas  identisch  geworden.
Hierfür  ließe  sich  zweierlei  anführen.  Es  ist  einestheils
durch  Hadrian  das  edictum  zu  einem  perpetuum  gemacht
worden,  und  es  ist  freilich  nicht  zu  läugnen,  daß,  mag  man
dies  Ereigniß  im  Uebrigen  ansehen,  wie  man  will,  seitdem  das
Prätorische  Recht  als  etwas  Feststehendes,  practisch  ebenso  wie
eine  lex,  in  perpetuum  Geltendes  angesehen  wurde.  Nennt
doch  Ulpian  das  Edict  über  das  Erbrecht  der  Cognaten  geradezu
eine  lex  1).  Das  Prätorische  Recht  unterschied  sich  also  im
Grunde  nur  noch  historisch,  nicht  aber  in  der  practischen  Art
der  Geltung  vom  Civilrecht.
Dasselbe  scheint  nun  auch  aus  den  vielen  Kaisergesetzen
hervorzugehen,  worin  einzelne  Prätorische  Erbklassen  ausdrücklich ¬
  als  geltendes  Recht  anerkannt,  also  als  Civilrecht  durch  den
Ausspruch  des  Kaisers  constituirt  sind.  Soll  man  nun  nicht
also  nach  1.  2.  C.  de  b.  p.  sec.  tab.  l.  1.  C.  de  b.  p.
contra  tab.  l.  1.  C.  unde  liberi.  l.  1.  u.  5.  C.  unde  legit.
I.  1.  C.  unde  vir  et  uxor.  überhaupt  alle  Klassen  der  b.  p.
gar  nicht  wahrscheinlich
ist,  so  würden  wir  doch  in  den  Vorjustinianeischen ¬
  Quellen  mehr  Spuren  finden.
1)  fr.  1.  §.  2.  unde  cogn.
            
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