III. Buch. Die b. p. in der späteren Kaiserzeit.
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§. 118. Die Kaiserzeit, in welcher das civile und Prätorische ¬
Erbrecht mit einander verschmolzen worden ist, hätte dazu
das Mittel der b. p. ex legibus gebrauchen können. Die
Kaiser hätten das ganze Civilrecht als bon. possessiones ex
legibus in das Prätorische System hineintragen und anordnen
können, daß auch die heredes absolut an die Prätorischen Agnitionsregeln, ¬
also an eine gerichtliche Antretung in bestimmter
Frist gebunden sein sollten. Sie haben dies aber entschieden
nicht gethan.
Dagegen könnte man nun umgekehrt meinen, die Verschmelzung ¬
beider Erbrechtssysteme sei in gerade entgegengesetzter
Weise vor sich gegangen. Die bonorum possessio sei zu Civilrecht ¬
geworden, sie habe als ein von den leges und den
Kaisern anerkanntes Institut, also insgesammt als bon. possessio -
ex legibus, ihre rein Prätorischen Bestandtheile abgestreift, ¬
und so sei denn das in der b. p. ex legibus liegende
civile Residuum mit der hereditas identisch geworden.
Hierfür ließe sich zweierlei anführen. Es ist einestheils
durch Hadrian das edictum zu einem perpetuum gemacht
worden, und es ist freilich nicht zu läugnen, daß, mag man
dies Ereigniß im Uebrigen ansehen, wie man will, seitdem das
Prätorische Recht als etwas Feststehendes, practisch ebenso wie
eine lex, in perpetuum Geltendes angesehen wurde. Nennt
doch Ulpian das Edict über das Erbrecht der Cognaten geradezu
eine lex 1). Das Prätorische Recht unterschied sich also im
Grunde nur noch historisch, nicht aber in der practischen Art
der Geltung vom Civilrecht.
Dasselbe scheint nun auch aus den vielen Kaisergesetzen
hervorzugehen, worin einzelne Prätorische Erbklassen ausdrücklich ¬
als geltendes Recht anerkannt, also als Civilrecht durch den
Ausspruch des Kaisers constituirt sind. Soll man nun nicht
also nach 1. 2. C. de b. p. sec. tab. l. 1. C. de b. p.
contra tab. l. 1. C. unde liberi. l. 1. u. 5. C. unde legit.
I. 1. C. unde vir et uxor. überhaupt alle Klassen der b. p.
gar nicht wahrscheinlich
ist, so würden wir doch in den Vorjustinianeischen ¬
Quellen mehr Spuren finden.
1) fr. 1. §. 2. unde cogn.