Volltext : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

Einleitung  (b.  p.  extruord.  u.  quib.  ex  legib.)  §.  117.  13
dies  bisher  durch  den  Prätor  geschehen  war  *).  Es  war  also
doch  nur  die  Ausbildung  einer  schon  vorhandenen  Prätorischen
b.  p.,  woran  aber  freilich  durch  das  Civilrecht  ganz  neue  Befugnisse ¬
  geknüpft  wurden.
Hier  fand  nun  wirklich  ein  wahres  Ineinanderfließen  des
civilen  und  Prätorischen  Erbrechts  Statt.  Es  ward  in  Beziehung ¬
  auf  die  Agnition  die  Form  des  Prätorischen  Rechts
vorausgesetzt,  aber  materiell  war  es  doch  immer  Civilrecht,  und
deßhalb  mußte  auch  die  b.  p.  unde  legitimi  daraus  agnoscirt
werden  können  12)
Aber  die  Fälle  einer  solchen  Zusammenschmelzung  —  sind,
wenn  es  auch  vielleicht  noch  mehre  gegeben  hat,  als  wir  wissen,
doch  jedenfalls  im  Ganzen  immer  sehr  unbedeutend  geblieben
was  wir  daraus  sehen,  daß  die  Regel  des  successorium  edictum, ¬
  eine  einmalige  Agnition  vernichte  alle  weitere  Delation,
auf  sie  keine  Anwendung  fand  13).  Hierin  liegt  nämlich,  daß
das  eigentliche  successorium  edictum  mit  allen  darin  befindlichen ¬
  Klassen  nie  direct  durch  Civil=Gesetze  seine  weitere  Ausbildung ¬
  erlangt  hat,  denn  sonst  würden  diese  Ausbildungen  als
Theil  des  successorium  edictum  auch  dessen  allgemeinen  Regeln ¬
  unterworfen  worden  sein.  Deßhalb  eben  setzte  man  die
b.  p.  ex  legibus  als  ganz  anomale  Fälle  dem  geschlossenen
successorium  edictum,  als  der  ordinaria  b.  p.  gegenüber  14)
11)  fr.  6.  §.  1.  de  bon.  poss.  §.  2.  I.  de  succ.  libert.  Ulp.  XXIX.
5-7.  —  Ein  anderer  Fall,  auf  den  v.  Löhr  a.  a.  O.  S.  249.
nach  einer  Bemerkung  Hugos  aufmerksam  macht,  und  den  auch  Heimbach ¬
  (Rechtslexikon  II.  S.  315)  allein  anführt,  ist  zweifelhaft.  In -
  gewissem  Sinn  könnte  man  noch  den  Fall  des  fr.  2.  §.  9.  ad
SC.  Tertull.  hieher  zählen,  wo  durch  ein  Decret  des  Pius  das  SC.
Tertullianum  aufgehoben,  und  die  alte  b.  p.  unde  cognati  wiederhergestellt ¬
  wird.
fr.  3.  unde  legit.  —  Quum  vero  etiam  bon.  possessionem  dari
12)
jubet,  tum  ex  illa  parte,  qua  ex  legibus,  peti  debere;  sed  et
ex  hac  parte  poterit.
13)  fr.  un.  §.  1.  Ut  ex  legib.  -  Nunquam  b.  p.,  quae  ex  alia  parte
edciti  agnita  est,  impedit  istam  bonorum  possessionem.
14)  Ueberhaupt  der  Mangel  der  Quellen  zeigt  zur  Genüge  die  geringe
Bedeutung  der  b.  p.  ex  legibus;  denn  wenn  wir  auch  Justinian
eine  gewaltige  Ausmerzung  derselben  zuschreiben  wollten,  was  aber
            
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