Einleitung (b. p. extruord. u. quib. ex legib.) §. 117. 13
dies bisher durch den Prätor geschehen war *). Es war also
doch nur die Ausbildung einer schon vorhandenen Prätorischen
b. p., woran aber freilich durch das Civilrecht ganz neue Befugnisse ¬
geknüpft wurden.
Hier fand nun wirklich ein wahres Ineinanderfließen des
civilen und Prätorischen Erbrechts Statt. Es ward in Beziehung ¬
auf die Agnition die Form des Prätorischen Rechts
vorausgesetzt, aber materiell war es doch immer Civilrecht, und
deßhalb mußte auch die b. p. unde legitimi daraus agnoscirt
werden können 12)
Aber die Fälle einer solchen Zusammenschmelzung — sind,
wenn es auch vielleicht noch mehre gegeben hat, als wir wissen,
doch jedenfalls im Ganzen immer sehr unbedeutend geblieben
was wir daraus sehen, daß die Regel des successorium edictum, ¬
eine einmalige Agnition vernichte alle weitere Delation,
auf sie keine Anwendung fand 13). Hierin liegt nämlich, daß
das eigentliche successorium edictum mit allen darin befindlichen ¬
Klassen nie direct durch Civil=Gesetze seine weitere Ausbildung ¬
erlangt hat, denn sonst würden diese Ausbildungen als
Theil des successorium edictum auch dessen allgemeinen Regeln ¬
unterworfen worden sein. Deßhalb eben setzte man die
b. p. ex legibus als ganz anomale Fälle dem geschlossenen
successorium edictum, als der ordinaria b. p. gegenüber 14)
11) fr. 6. §. 1. de bon. poss. §. 2. I. de succ. libert. Ulp. XXIX.
5-7. — Ein anderer Fall, auf den v. Löhr a. a. O. S. 249.
nach einer Bemerkung Hugos aufmerksam macht, und den auch Heimbach ¬
(Rechtslexikon II. S. 315) allein anführt, ist zweifelhaft. In -
gewissem Sinn könnte man noch den Fall des fr. 2. §. 9. ad
SC. Tertull. hieher zählen, wo durch ein Decret des Pius das SC.
Tertullianum aufgehoben, und die alte b. p. unde cognati wiederhergestellt ¬
wird.
fr. 3. unde legit. — Quum vero etiam bon. possessionem dari
12)
jubet, tum ex illa parte, qua ex legibus, peti debere; sed et
ex hac parte poterit.
13) fr. un. §. 1. Ut ex legib. - Nunquam b. p., quae ex alia parte
edciti agnita est, impedit istam bonorum possessionem.
14) Ueberhaupt der Mangel der Quellen zeigt zur Genüge die geringe
Bedeutung der b. p. ex legibus; denn wenn wir auch Justinian
eine gewaltige Ausmerzung derselben zuschreiben wollten, was aber