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III. Buch. Die b. p. in der späteren Kaiserzeit.
zur Anwendung gekommen ist. Und in der That finden wir
in den Quellen nur höchst unbedeutende hieher zu ziehende
Punkte.
Es ist nämlich von einer b. p. ex legibus genau der Fall
zu trennen, wo durch neueres Civilrecht Jemandem civiles
Erbrecht verliehen wird. Dieser, obgleich er sich im Uebrigen
noch vom alten civilen Erbrecht der 12 Taf. unterscheidet 6)
steht demselben in Beziehung auf die h. p. gleich, d. h. da
der Prätor in sein System das ganze Civilrecht als solches
aufnimmt, so müssen auch die neuerdings Hinzugekommenen
von selbst eine Klasse in der b. p. unde legitimi ausmachen?
wie dies z. B. namentlich beim Sctum Tertullianum und
Orphitianum Statt findet 8). Unter diesen Gesichtspunkt gehören ¬
viele Fälle, welche man fälschlich zu der b. p. ex legibus ¬
gerechnet hat 9).
Eher schon könnte man hieher ziehen jene Kaisergesetze,
welche wir bei der sec. tab. b. p. haben kennen lernen (s. oben
§. 110 u. 111), wonach eine b. p. in mehr Fällen, als dies
bisher der Prätor anerkannt hatte, cum re sein soll, denn hier
ruht ihr esfectus lediglich auf der kaiserlichen Constitution.
Aber wahrhaft hieher gehören sie doch nicht, da auch schon der
Prätor allein hier eine b. p. gegeben hatte, die freilich zur
sine re gemacht werden konnte 10
Wahre b. possessiones ex lege sind nur da vorhanden,
wo auch die Ertheilung selbst durch das Gesetz, nicht durch den
Prätor, angeordnet ist. Dergleichen finden wir durch die lex
Julia und Pap. Poppaea bestimmt, welche die Rechte des Patrons ¬
auf die Erbschaft des Freigelassenen anders feststellte, als
6) fr. 11. de suis et legit. fr. 1. §. 8. ad Sc. Tertull.
7) fr. un. §. 2. Ut ex legib. fr. 2. §. 4. fr. 3. unde legit.
8) fr. 2. §. 18. ad Sc. Tert.
9) Diese widerlegt von Löhr (Magazin III., 239), obgleich er anderswo
die von ihm selbst gezogene Gränze nicht einhält. S. oben Bd. I.
S. 159. Not. 1.
10) s. auch den §. 84. Note 9. erwähnten auf einer Kaiserconstitution
beruhenden Fall, den aber die Juristen den übrigen Theilen der c.
i. b. p. ganz gleich stellen, und worin auch nicht die Befugniß zur
directen Erbittung einer h. p. liegt.