Volltext : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

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III.  Buch.  Die  b.  p.  in  der  späteren  Kaiserzeit.
zur  Anwendung  gekommen  ist.  Und  in  der  That  finden  wir
in  den  Quellen  nur  höchst  unbedeutende  hieher  zu  ziehende
Punkte.
Es  ist  nämlich  von  einer  b.  p.  ex  legibus  genau  der  Fall
zu  trennen,  wo  durch  neueres  Civilrecht  Jemandem  civiles
Erbrecht  verliehen  wird.  Dieser,  obgleich  er  sich  im  Uebrigen
noch  vom  alten  civilen  Erbrecht  der  12  Taf.  unterscheidet  6)
steht  demselben  in  Beziehung  auf  die  h.  p.  gleich,  d.  h.  da
der  Prätor  in  sein  System  das  ganze  Civilrecht  als  solches
aufnimmt,  so  müssen  auch  die  neuerdings  Hinzugekommenen
von  selbst  eine  Klasse  in  der  b.  p.  unde  legitimi  ausmachen?
wie  dies  z.  B.  namentlich  beim  Sctum  Tertullianum  und
Orphitianum  Statt  findet  8).  Unter  diesen  Gesichtspunkt  gehören ¬
  viele  Fälle,  welche  man  fälschlich  zu  der  b.  p.  ex  legibus ¬
  gerechnet  hat  9).
Eher  schon  könnte  man  hieher  ziehen  jene  Kaisergesetze,
welche  wir  bei  der  sec.  tab.  b.  p.  haben  kennen  lernen  (s.  oben
§.  110  u.  111),  wonach  eine  b.  p.  in  mehr  Fällen,  als  dies
bisher  der  Prätor  anerkannt  hatte,  cum  re  sein  soll,  denn  hier
ruht  ihr  esfectus  lediglich  auf  der  kaiserlichen  Constitution.
Aber  wahrhaft  hieher  gehören  sie  doch  nicht,  da  auch  schon  der
Prätor  allein  hier  eine  b.  p.  gegeben  hatte,  die  freilich  zur
sine  re  gemacht  werden  konnte  10
Wahre  b.  possessiones  ex  lege  sind  nur  da  vorhanden,
wo  auch  die  Ertheilung  selbst  durch  das  Gesetz,  nicht  durch  den
Prätor,  angeordnet  ist.  Dergleichen  finden  wir  durch  die  lex
Julia  und  Pap.  Poppaea  bestimmt,  welche  die  Rechte  des  Patrons ¬
  auf  die  Erbschaft  des  Freigelassenen  anders  feststellte,  als
6)  fr.  11.  de  suis  et  legit.  fr.  1.  §.  8.  ad  Sc.  Tertull.
7)  fr.  un.  §.  2.  Ut  ex  legib.  fr.  2.  §.  4.  fr.  3.  unde  legit.
8)  fr.  2.  §.  18.  ad  Sc.  Tert.
9)  Diese  widerlegt  von  Löhr  (Magazin  III.,  239),  obgleich  er  anderswo
die  von  ihm  selbst  gezogene  Gränze  nicht  einhält.  S.  oben  Bd.  I.
S.  159.  Not.  1.
10)  s.  auch  den  §.  84.  Note  9.  erwähnten  auf  einer  Kaiserconstitution
beruhenden  Fall,  den  aber  die  Juristen  den  übrigen  Theilen  der  c.
i.  b.  p.  ganz  gleich  stellen,  und  worin  auch  nicht  die  Befugniß  zur
directen  Erbittung  einer  h.  p.  liegt.
            
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