Einleitung. §. 116.
wicht gelegt. Beide stehen zu einander in ähnlichem Verhältniß, ¬
wie Rechnungsexempel und Probe. Es läßt sich leicht
innerhalb einer weit ausgedehnten Lehre ein einzelner Punkt
hervorheben, und von einem beschränkteren Gesichtspunkte aus
sehr plausibel unter eine vorgefaßte Ansicht fügen. Aber eine
andere Frage ist dann noch, ob der einzelne Punkt auch in das
ganze System der Lehre sich gehörig einpassen läßt, und daran
scheitert denn oft manche, im Einzelnen sehr bestechende Idee.
Ich glaube gerade für die Lehre der b. p. ist es ein Nachtheil
gewesen, daß bei vielen über einzelne Theile aufgestellten Ansichten ¬
die Gesammtanschauung des Ganzen fehlte, daß namentlich ¬
die spätere Kaiserzeit mit ihrer wesentlich veränderten Gestaltung ¬
nicht gehörig vom klassischen Juristenrecht getrennt,
und weder der Zusammenhang noch auch der Gegensatz beider
gehörig geprüft wurde.
Unsere Darstellung dieser späteren Kaiserzeit wird nun in
vier Kapitel zerfallen. Das erste hat die Einwirkungen zu
prüfen, welche die Aufhebung des ordo judiciorum privatorum ¬
für unsere Lehre mit sich geführt hat, worin, wie wir
sehen werden, die Entstehung der her. petitio possessoria und
das Verschwinden der fictitiae actiones enthalten ist. Das
zweite Kapitel hat dann von der Umgestaltung der einzelnen
notherbenrechtlichen, testamentarischen und Intestatklassen der
b. p. zu handeln, im dritten werden die Antretungsregeln des
Prätorischen Erbrechts, und im vierten die späteren Schicksale
des Int. quor. bon. geprüft werden. Es wird hoffentlich das
Folgende selbst es rechtfertigen, daß dem Stoffe diese Anordnung ¬
gegeben worden ist. Die Gesammtanschauung von
der Umgestaltung des Begriffs der b. p. kann natürlich erst
aus allen einzelnen Untersuchungen dieser vier Kapitel hervorgehen, ¬
indessen wird doch eine vorzugsweise sich hiemit beschäftigende ¬
Entwicklung im Anfange des zweiten Kapitels
ihren Platz finden müssen.
In die Darstellung selbst wird Manches am passenden
Orte verwebt werden, was nach meiner Ansicht nur eine unbedeutende ¬
oder gar keine Einwirkung auf die Umwandlung
unserer Lehre gehabt hat; einige Punkte aber, die wir unter
demselben Gesichtspunkte aufzufassen haben, sind am Besten