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Anknüpfungspunkte des Civilrechts. §. 5.
ganz ohne sein Zuthun die Erbschaft immer von selbst erwirbt
wie kann er noch gezwungen werden, rascher die Erbschaft anzutreten, ¬
wie kann er also Vermögensnachtheilen unterworfen
werden, zu denen die Veranlassung fehlt?
Indessen müssen sich dem genauer Betrachtenden noch folgende ¬
Bedenken aufdrängen. Durch die pro herede usucapio
soll allerdings der heres zur Antretung der Erbschaft bewogen
werden, aber nicht bloß zu der formellen, wie etwa dem Aussprechen ¬
der solennen Cretionsworte, sondern er soll auch diese
seine Willenserklärung durch Thaten äußern, sich des Vermögens ¬
annehmen. Wer sich nicht in den Besitz des Erbschaftsvermögens ¬
zu setzen sucht, dem scheint es auch mit seiner Erklärung, ¬
antreten zu wollen, kein rechter Ernst zu sein, so daß
man auch eine bereitwillige Prästation der sacra und Zahlung
der Erbschaftsschulden nicht von ihm voraussetzen kann. Deßhalb ¬
nahm man an, daß noch nicht die bloße Erklärung der
Erbschaftsantretung die pro herede usucapio unmöglich mache,
sondern erst die aus dieser Erklärung folgende Thätigkeit, also
die Besitzergreifung der Sachen *), oder wenn sie schon von
Anderen in Besitz genommen waren, ihre Zurückforderung.
Nun aber kann doch beim suus durch das Gesetz nur die
formelle Erklärung der Antretung supplirt werden, die thatsächliche ¬
Aneignung muß von ihm selbst ausgehen, da man aber
auch diese erforderte, so scheint doch die Annahme wohl nicht
so unmöglich, daß sich die pro her. us. auch auf den suus
bezogen habe. Und wenn man bedenkt, daß die Gründe, welche
den suus bewegen konnten sich von der Erbschaft fern zu halten, =
später den Prätor sogar zur Aufstellung eines eigenen
Rechtsinstitutes, des beneficium abstinendi, veranlaßten, so
wird man es nicht unwahrscheinlich finden, daß in früherer Zeit
der Fälle genug vorgekommen sein mögen, in denen der suus
sich factisch zu entziehen suchte, um sich auch gegen die erbschaftlichen ¬
Lasten enschuldigen zu können. Alsdann mögte es
denn doch sehr empfehlenswerth erscheinen, daß der Besitzer1) ¬
Gai. II. 52. — si rem hereditariam, cujus possessionem -
heres nondum nactus est, aliquis possederit.