Volltext : ¬Die bonorum possessio (Bd. 1)

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Anknüpfungspunkte  des  Civilrechts.  §.  5.
ganz  ohne  sein  Zuthun  die  Erbschaft  immer  von  selbst  erwirbt
wie  kann  er  noch  gezwungen  werden,  rascher  die  Erbschaft  anzutreten, ¬
  wie  kann  er  also  Vermögensnachtheilen  unterworfen
werden,  zu  denen  die  Veranlassung  fehlt?
Indessen  müssen  sich  dem  genauer  Betrachtenden  noch  folgende ¬
  Bedenken  aufdrängen.  Durch  die  pro  herede  usucapio
soll  allerdings  der  heres  zur  Antretung  der  Erbschaft  bewogen
werden,  aber  nicht  bloß  zu  der  formellen,  wie  etwa  dem  Aussprechen ¬
  der  solennen  Cretionsworte,  sondern  er  soll  auch  diese
seine  Willenserklärung  durch  Thaten  äußern,  sich  des  Vermögens ¬
  annehmen.  Wer  sich  nicht  in  den  Besitz  des  Erbschaftsvermögens ¬
  zu  setzen  sucht,  dem  scheint  es  auch  mit  seiner  Erklärung, ¬
  antreten  zu  wollen,  kein  rechter  Ernst  zu  sein,  so  daß
man  auch  eine  bereitwillige  Prästation  der  sacra  und  Zahlung
der  Erbschaftsschulden  nicht  von  ihm  voraussetzen  kann.  Deßhalb ¬
  nahm  man  an,  daß  noch  nicht  die  bloße  Erklärung  der
Erbschaftsantretung  die  pro  herede  usucapio  unmöglich  mache,
sondern  erst  die  aus  dieser  Erklärung  folgende  Thätigkeit,  also
die  Besitzergreifung  der  Sachen  *),  oder  wenn  sie  schon  von
Anderen  in  Besitz  genommen  waren,  ihre  Zurückforderung.
Nun  aber  kann  doch  beim  suus  durch  das  Gesetz  nur  die
formelle  Erklärung  der  Antretung  supplirt  werden,  die  thatsächliche ¬
  Aneignung  muß  von  ihm  selbst  ausgehen,  da  man  aber
auch  diese  erforderte,  so  scheint  doch  die  Annahme  wohl  nicht
so  unmöglich,  daß  sich  die  pro  her.  us.  auch  auf  den  suus
bezogen  habe.  Und  wenn  man  bedenkt,  daß  die  Gründe,  welche
den  suus  bewegen  konnten  sich  von  der  Erbschaft  fern  zu  halten, =
  später  den  Prätor  sogar  zur  Aufstellung  eines  eigenen
Rechtsinstitutes,  des  beneficium  abstinendi,  veranlaßten,  so
wird  man  es  nicht  unwahrscheinlich  finden,  daß  in  früherer  Zeit
der  Fälle  genug  vorgekommen  sein  mögen,  in  denen  der  suus
sich  factisch  zu  entziehen  suchte,  um  sich  auch  gegen  die  erbschaftlichen ¬
  Lasten  enschuldigen  zu  können.  Alsdann  mögte  es
denn  doch  sehr  empfehlenswerth  erscheinen,  daß  der  Besitzer1) ¬
  Gai.  II.  52.  —  si  rem  hereditariam,  cujus  possessionem -
  heres  nondum  nactus  est,  aliquis  possederit.
            
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