Metadaten : Bertram, Philipp: ¬Das nassauische Privatrecht

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Verzögerung  bei  Abgabe  dieser  Erklärung  eingetreten  sei,  ist  nach
den  Umständen  und  der  Sitte  des  Verkehres  zu  entscheiden.
Sintenis,  §.  96.
§.  637.
Bei  Versteigerungen  an  den  Meistbietenden  oder  Wenigstnehmenden ¬
  wird,  wenn  die  Versteigerungs-Bedingungen  nicht  etwas
Anderes  bestimmen,  der  Vertrag  durch  den  Zuschlag  auf  das  Gebot ¬
  des  Meistbietenden  oder  Wenigstfordernden  perfect:  mit  einem
besseren  Gebot  erledigt  sich  das  frühere  Gebot,  und  der  Versteigernde ¬
  ist  nicht  berechtiget,  das  bessere  Gebot  zurückzuweisen,  und
den  früheren  Bieter  an  sein  Gebot  zu  halten:  der  Letztbietende  ist
bis  zur  Erklärung  des  Versteigernden  über  den  Zuschlag  an  sein
Gebot  gebunden.
Sintenis,  §.  96.  Vgl.  Executionsordn.  vom  16.  Juli  1851,
§.  53.
§.  638.
Die  Versteigerung  kann  eine  Privatversteigerung  oder  eine
öffentliche  Versteigerung,  die  letztere  eine  freiwillige  oder  eine  Zwangsversteigerung ¬
  sein.
Die  Privatversteigerungen  sind  nicht  untersagt.
Declar.  Min.=V.  vom  5.  Juni  1816,  ad  §.  25  und  oben  §.  417.
Nähere  Bestimmungen  über  die  öffentlichen  Versteigerungen
ergeben  sich  insbesondere  aus  der  Min.=V.  vom  31.  Mai  1854,
§§.  23.  24.  und  Executionsordnung  vom  16.  Juli  1851,  §§.  45
bis  73,  und  oben  §§.  416.  417.
Bei  den  öffentlichen  Versteigerungen  ist  der  Vorbehalt  der
Genehmigung  und  die  Bestimmung  einer  Genehmigungsfrist  üblich
was  nach  den  citirten  Verordnungen  zur  Folge  hat,  daß  die  Bieter
bis  zum  Ablauf  der  bedungenen  Genehmigungsfrist  an  ihre  Gebote
gebunden,  nach  deren  Ablauf  aber  frei  sind.
Der  Vertrag,  wodurch  das  Nichtmitbieten  bei  einer  Versteigerung ¬
  ausbedungen  wird,  ist  gegen  die  guten  Sitten.
Arch.  VI.  116.
Ein  Massecurator  kann  bei  der  Versteigerung  von  Massegegenständen ¬
  nicht  mitbieten.  Arch.  VII.  37.
§.  639.
Ein  Vertrag  über  die  Leistung  von  Sachen  oder  Diensten,
durch  welche  eine  Vergütung  nicht  ausdrücklich  verabredet  wurde,
            
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