Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (5)

V.  Hauptst.  Von  den  Bauern.  351
2.)  Die  geistliche  Korporationen  erhielten  durch
die  hausigen  Schenkungen  einen  Ueberfluß  an  Laͤndereien, ¬
  die  sie  alle  selbst  zu  bestellen  ausset  Stand  waren, ¬
  und  die  sie  daher  durch  Eingebung  an  Andere
zum  Besten  der  Kirche  zu  verwenden  suchen  mußten.
In  dieser  Absicht  ertheilten  sie  einige  an  Edelleute  und
Soldaten  zu  Lehen,  um  im  Fall  der  Noth  mit  gewaffneter ¬
  Hand  von  ihnen  beschüͤzt  zu  werden.  Andere
verausserten  sie  zwar,  behielten  sich  aber  doch  einen
jahrlichen  Zins  bevor.  Andere  gaben  sie  unter  den  in
jeder  Provinz  herkoͤmmlichen  Benennungen  als  Meierguter, ¬
  Landsiedelleihen  u.  s.  w.  hin.
3.)  Eben  jener  Ueberfluß  der  Kirchen  an  Laͤndereien ¬
  veranlaßte  auch  oft  die  Koͤnige  und  Großen,  daß
sie  einige  davon  uͤbernahmen,  und  solche  Theils  fuͤr
sich  behielten,  Theils  ihren  Dienern,  bald  als  Leben,
bald  als  Precareien,  gegen  Bezahlung  eines  jaͤhrlichen
Zinses  an  die  Kirche,  einraͤumten.
4.)  Oft  diente  die  Verleihung  der  Precareien  auch
Denjenigen  zu  einer  Vergeltung,  welche  entweder  auf
die  zu  verleihende  Sache  Kosten  verwandt,  oder  sonst
von  ihren  eigenthümlichen  Guͤtern  etwas  an  die  Kirche
geschenkt  hatten.
5.
Endlich  war  es  sehr  gewoͤhnlich,
daß  man
Denjenigen,  welche  ihre  unbeweglichen
Guͤter  den
Kirchen  und  Klostern  schenkten,  solche  auf  ihr  Bitten
Lebenslang,  oder  bisweilen  auch  ihren  Erben  wieder
zum  Gebrauche  verlieh.
Im  allgemeinen  lassen  sich  nun  uͤber  die  eigentliche
Beschaffenheit  der  Precareien  folgende  Bestimmungen
angeben:
1.)  Gemeiniglich  werden  nur  unbewegliche  Guͤter
nebst  deren  Zubehör  zur  Precarei  verliehen;  Ausnahmsveise ¬
  schlaͤgt  man  jedoch  auch  wohl  gewisse  Gefalle  dazu.
2.)  Ueber
            
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