V. Hauptst. Von den Bauern. 351
2.) Die geistliche Korporationen erhielten durch
die hausigen Schenkungen einen Ueberfluß an Laͤndereien, ¬
die sie alle selbst zu bestellen ausset Stand waren, ¬
und die sie daher durch Eingebung an Andere
zum Besten der Kirche zu verwenden suchen mußten.
In dieser Absicht ertheilten sie einige an Edelleute und
Soldaten zu Lehen, um im Fall der Noth mit gewaffneter ¬
Hand von ihnen beschüͤzt zu werden. Andere
verausserten sie zwar, behielten sich aber doch einen
jahrlichen Zins bevor. Andere gaben sie unter den in
jeder Provinz herkoͤmmlichen Benennungen als Meierguter, ¬
Landsiedelleihen u. s. w. hin.
3.) Eben jener Ueberfluß der Kirchen an Laͤndereien ¬
veranlaßte auch oft die Koͤnige und Großen, daß
sie einige davon uͤbernahmen, und solche Theils fuͤr
sich behielten, Theils ihren Dienern, bald als Leben,
bald als Precareien, gegen Bezahlung eines jaͤhrlichen
Zinses an die Kirche, einraͤumten.
4.) Oft diente die Verleihung der Precareien auch
Denjenigen zu einer Vergeltung, welche entweder auf
die zu verleihende Sache Kosten verwandt, oder sonst
von ihren eigenthümlichen Guͤtern etwas an die Kirche
geschenkt hatten.
5.
Endlich war es sehr gewoͤhnlich,
daß man
Denjenigen, welche ihre unbeweglichen
Guͤter den
Kirchen und Klostern schenkten, solche auf ihr Bitten
Lebenslang, oder bisweilen auch ihren Erben wieder
zum Gebrauche verlieh.
Im allgemeinen lassen sich nun uͤber die eigentliche
Beschaffenheit der Precareien folgende Bestimmungen
angeben:
1.) Gemeiniglich werden nur unbewegliche Guͤter
nebst deren Zubehör zur Precarei verliehen; Ausnahmsveise ¬
schlaͤgt man jedoch auch wohl gewisse Gefalle dazu.
2.) Ueber