Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 3, Lfg. 1)

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30.—32.  Buch,  §.  1524.
sollen,  wirklich  nicht  bestimmt.  Mit  Recht  hält  dieser  es
daher  für  unzulässig,  „ihm  diese  Bestimmung  auf  dem  Wege
einer  Entwickelung  seines  Gedankens  zu  oktroyiren.  Wenn
also  das  Wegfallen  eines  Collegatars  erst  nach  dem
Tode  seines  re  et  verbis  coniunctus,  der  zu  seinem
Theil  das  Vermächtniß  schon  erworben  hatte,  sich  ereignet,
so  tritt  nun  auch  noch  für  dessen  Erben  das  Anwachsungsrecht ¬
  ein,  wie  es  für  ihren  Erblasser  stattgefunden  haben
würde,  also  cum  onere,  aber  auch  nur,  wenn  sie  wollen;
so  wie  die  Erben  das  ihrem  Erblasser  schon  ipso  iure  erworbene ¬
  Legat,  das  dieser  aber  noch  ablehnen  konnte,  an
seiner  Statt  auch  noch  ablehnen  können,  so  muß  ihnen  hier
die  Befugniß  zustehen,  das  Anwachsen  abzulehnen  und  da
kann  sich  denn  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Fall,
wenn  Mehrere  Erben  sind,  auch  ergeben,  daß  der  eine  ab. ¬
  In  solchem  Fall  denn  fragt
lehnt,  der  andere  annimmt
sich,  wem  der  abgelehnte  Vermächtnißtheil  zufalle?  Wird
ein  Legat  abgelehnt,  so  soll  es  sich  so  verhalten,  als  wäre
es  gar  nicht  hinterlassen  worden  11
es  verbleibt  also  den
Beschwerten.  Wenn  nun  von  zwei  Erben  des  Legatars
der  eine  annimmt,  der  andere  ablehnt,  so  muß  es  sich  so
verhalten,  quasi  pro  parte  nec  legatum  quidem  sit;
der  verschmähte  Vermächtnißtheil  bleibt  dem  Beschwerten;
von  einem  Anwachsuugsrecht  unter  den  Erben  des  Legatars
ist  keine  Rede.  Nach  Analogie  dieses  Falles  ist  nun,  so
scheint  es,  auch  der  Fall  zu  beurtheilen,  wenn  ein  re  et
verbis  coniunctus  erst  nach  dem  Tode  des  Collegatars,
der  zu  seinem  Theile  schon  erworben  hat,  wegfällt,  von
mehreren  Erben  des  letzten  aber  der  eine  das  Anwachsen
des  jetzt  erledigten  Vermächtnißtheils  sich  gefallen  läßt,  der
10)  L.  38.  pr.  D.  de  legat.  I.
11)  L.  38.  cit.  §.  1.  „pro  eo  erit,  quasi  nec  legatum  quidem ¬
  sit.“
            
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