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30.—32. Buch, §. 1524.
sollen, wirklich nicht bestimmt. Mit Recht hält dieser es
daher für unzulässig, „ihm diese Bestimmung auf dem Wege
einer Entwickelung seines Gedankens zu oktroyiren. Wenn
also das Wegfallen eines Collegatars erst nach dem
Tode seines re et verbis coniunctus, der zu seinem
Theil das Vermächtniß schon erworben hatte, sich ereignet,
so tritt nun auch noch für dessen Erben das Anwachsungsrecht ¬
ein, wie es für ihren Erblasser stattgefunden haben
würde, also cum onere, aber auch nur, wenn sie wollen;
so wie die Erben das ihrem Erblasser schon ipso iure erworbene ¬
Legat, das dieser aber noch ablehnen konnte, an
seiner Statt auch noch ablehnen können, so muß ihnen hier
die Befugniß zustehen, das Anwachsen abzulehnen und da
kann sich denn in dem einen wie in dem anderen Fall,
wenn Mehrere Erben sind, auch ergeben, daß der eine ab. ¬
In solchem Fall denn fragt
lehnt, der andere annimmt
sich, wem der abgelehnte Vermächtnißtheil zufalle? Wird
ein Legat abgelehnt, so soll es sich so verhalten, als wäre
es gar nicht hinterlassen worden 11
es verbleibt also den
Beschwerten. Wenn nun von zwei Erben des Legatars
der eine annimmt, der andere ablehnt, so muß es sich so
verhalten, quasi pro parte nec legatum quidem sit;
der verschmähte Vermächtnißtheil bleibt dem Beschwerten;
von einem Anwachsuugsrecht unter den Erben des Legatars
ist keine Rede. Nach Analogie dieses Falles ist nun, so
scheint es, auch der Fall zu beurtheilen, wenn ein re et
verbis coniunctus erst nach dem Tode des Collegatars,
der zu seinem Theile schon erworben hat, wegfällt, von
mehreren Erben des letzten aber der eine das Anwachsen
des jetzt erledigten Vermächtnißtheils sich gefallen läßt, der
10) L. 38. pr. D. de legat. I.
11) L. 38. cit. §. 1. „pro eo erit, quasi nec legatum quidem ¬
sit.“