IX. § 3. Die Generalversammlung;
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tagenden Generalversammlung unter Umständen gefunden
werden muis.
Ebenso unberechtigt ist hierzu, nur aus anderen Gründen, ¬
die Generalversammlung selbst. Es wäre zunächst ganz
unzweckmässig, die Entscheidung über reine Rechtsfragen
einer Versammlung von leidenschaftlich streitenden und des
Rechtes nicht immer kundigen Interessenten anheimzugeben.
Ferner ist, ohne dass damit ein Vorwurf gemacht werden soll,
zu behaupten, dass die Entscheidung durch die Generalversammlung ¬
regelmässig nach Lage der Interessen ausfallen würde.
Ist es der Majorität vortheilhaft, die Verhandlungen nicht
fortzusetzen, so werden auch die Gründe nicht fehlen, um die
Legalität anzuzweifeln; ist die Erledigung der Tagesordnung
wünschenswerth, so wird man auch verstehen, über die rechtlichen ¬
Bedenken hinwegzukommen. Es ist aber dabei nicht
blos das Recht der Majorität, sondern auch das der Minoritât,
ja das Recht sämmtlicher Actionäre im Spiel. Hinsichtlich
des Inhaltes der Beschlüsse muss sich jeder Actionär dem
Willen der Majorität der an der Generalversammlung Theilnehmenden -
unterwerfen; aber daran, dass gewisse Beschlüsse
rechtzeitig gefasst werden, hat jeder Einzelne ein Interesse.
Dies gilt insbesondere von den Aufgaben der ordentlichen
Generalversammlung, deren alljährliche Erledigung für die
innere Ordnung unentbehrlich ist. Auch an der Abhaltung
einer ausserordentlichen Generalversammlung können alle
Actionäre, selbst die nicht erschienenen, ein Interesse haben;
ihr Anlass kann zum mindesten Theilnehmer und Anhänger
auch unter denjenigen Actionären gefunden haben, die
aus irgend einem Grunde am Erscheinen verhindert sind;
und jedenfalls würde das Recht und das Interesse Derjenigen -
geschädigt, von denen die Berufung ausgegangen
war. Daher sollte der Rechtssatz gelten, dass eine von
den gesetz- oder statutenmässigen Organen berufene und thatsächlich -
zusammengetretene Generalversammlung vor Erledigung
ihrer Tagesordnung nicht anders, als unter Zustimmung aller
erschienenen Actionäre wieder aufgehoben werden darf. Dies
würde selbstverständlich nicht ausschliessen, dass, wenn die
Actionäre zur Beschlussfassung über einen bestimmten Antrag