Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

IX.  §  3.  Die  Generalversammlung;
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tagenden  Generalversammlung  unter  Umständen  gefunden
werden  muis.
Ebenso  unberechtigt  ist  hierzu,  nur  aus  anderen  Gründen, ¬
  die  Generalversammlung  selbst.  Es  wäre  zunächst  ganz
unzweckmässig,  die  Entscheidung  über  reine  Rechtsfragen
einer  Versammlung  von  leidenschaftlich  streitenden  und  des
Rechtes  nicht  immer  kundigen  Interessenten  anheimzugeben.
Ferner  ist,  ohne  dass  damit  ein  Vorwurf  gemacht  werden  soll,
zu  behaupten,  dass  die  Entscheidung  durch  die  Generalversammlung ¬
  regelmässig  nach  Lage  der  Interessen  ausfallen  würde.
Ist  es  der  Majorität  vortheilhaft,  die  Verhandlungen  nicht
fortzusetzen,  so  werden  auch  die  Gründe  nicht  fehlen,  um  die
Legalität  anzuzweifeln;  ist  die  Erledigung  der  Tagesordnung
wünschenswerth,  so  wird  man  auch  verstehen,  über  die  rechtlichen ¬
  Bedenken  hinwegzukommen.  Es  ist  aber  dabei  nicht
blos  das  Recht  der  Majorität,  sondern  auch  das  der  Minoritât,
ja  das  Recht  sämmtlicher  Actionäre  im  Spiel.  Hinsichtlich
des  Inhaltes  der  Beschlüsse  muss  sich  jeder  Actionär  dem
Willen  der  Majorität  der  an  der  Generalversammlung  Theilnehmenden -
  unterwerfen;  aber  daran,  dass  gewisse  Beschlüsse
rechtzeitig  gefasst  werden,  hat  jeder  Einzelne  ein  Interesse.
Dies  gilt  insbesondere  von  den  Aufgaben  der  ordentlichen
Generalversammlung,  deren  alljährliche  Erledigung  für  die
innere  Ordnung  unentbehrlich  ist.  Auch  an  der  Abhaltung
einer  ausserordentlichen  Generalversammlung  können  alle
Actionäre,  selbst  die  nicht  erschienenen,  ein  Interesse  haben;
ihr  Anlass  kann  zum  mindesten  Theilnehmer  und  Anhänger
auch  unter  denjenigen  Actionären  gefunden  haben,  die
aus  irgend  einem  Grunde  am  Erscheinen  verhindert  sind;
und  jedenfalls  würde  das  Recht  und  das  Interesse  Derjenigen -
  geschädigt,  von  denen  die  Berufung  ausgegangen
war.  Daher  sollte  der  Rechtssatz  gelten,  dass  eine  von
den  gesetz-  oder  statutenmässigen  Organen  berufene  und  thatsächlich -
  zusammengetretene  Generalversammlung  vor  Erledigung
ihrer  Tagesordnung  nicht  anders,  als  unter  Zustimmung  aller
erschienenen  Actionäre  wieder  aufgehoben  werden  darf.  Dies
würde  selbstverständlich  nicht  ausschliessen,  dass,  wenn  die
Actionäre  zur  Beschlussfassung  über  einen  bestimmten  Antrag
            
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