Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

VIII.  §  1.  Entstehung  und  Berufskreis  des  Aufsichtsraths.  267
Zeit  zu  wählen,  um  in  vollem  Einklang  mit  dem  Gesetz  zur
zweiten,  auf  eine  fünfjährige  Amtsdauer  zulässigen  Wahl
schreiten  zu  können,  ehe  noch  die  Gründer  die  Herrschaft
über  die  Actien  verloren  hatten.  Eine  zeitweise  Ertraglosigkeit -
  des  Amtes  hätte  schon  an  sich,  wenn  wichtige  Interessen ¬
  im  Spiele  waren,  die  Neigung  zum  Eintritt  in  den  Aufsichtsrath -
  nicht  verringern  können.
Ueberdies  erfand  man
eine  Statutenvorschrift,  wonach  ein  Beschluss  über  eine  dem
ersten  Aufsichtsrath  nachträglich  zuzuwendende  Vergütung
unter  allen  Umständen  auf  die  Tagesordnung  der  ersten
ordentlichen  Generalversammlung  gehörte,  und  so  erzwang
man  eine  Entscheidung,  die  bei  der  Theilnahmlosigkeit  der
Actionäre  fast  regelmässig  zu  Gunsten  des  Aufsichtsraths
ausfiel.  Die -
  Aufrechterhaltung  des  geltenden  Rechtszustandes  wäre
nun  von  der  Beantwortung  der  Frage  abhängig  zu  machen,  ob
der  Aufsichtsrath,  wenn  man  ihn  durch  geeignete  Vorschriften
gegen  die  ihm  bisher  widerfahrene  Corruption  schützte,  geeignet ¬
  sein  möchte,  die  ihm  zugedachte  Aufgabe  wirklich  zu
erfüllen,  und  also  den  Actionären  gegenüber  einer  nachlässigen
und  unregelmässigen  Verwaltung  diejenige  Hilfe  zu  gewähren,
welche  die  Gesetzgebung  sich  davon  versprochen  hat.  Es
kann  dahin  gestellt  bleiben,  ob  ihm  hierzu  nicht  mindestens
gewisse  Befugnisse  eingeräumt  werden  müssten,  welche  ein
erfolgreiches  Einschreiten  bei  der  Wahrnehmung  drohender
Gefahren  möglich  machten.  Bisher  sind  ihm  solche  Rechte
nicht  eigen.  Das  Einzige,  was  ihm  frei  steht,  ist  das
zeitraubende  Mittel  der  Berufung  einer  Generalversammlung
und  die  Stellung  geeigneter  Anträge  bei  derselben,  wozu
hauptsächlich  der  Antrag  auf  Entsetzung  des  Vorstandes
gehören  kann  —  falls  dieses  Recht  ihm  nicht  selbst
durch  Statut  übertragen  ist.  Im  Uebrigen  fällt  dem
Aufsichtsrath  gegenwärtig  die  Rolle  zu,  das  Unheil  zuweilen
voraussehen,  aber  nur  selten  abwenden  zu  können.  Das
gesetzliche  Recht,  jederzeit  die  Bücher  und  Schriftstücke  zu
prüfen,  und  ein  selbstständiges  Urtheil  über  Bilanz  und  Geschäftslage ¬
  abzugeben,  auch  den  Bestand  der  Gesellschaftscasse ¬
  zu  untersuchen,  ist,  wenn  man  daraufhin  keine  positiven
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer