VIII. § 1. Entstehung und Berufskreis des Aufsichtsraths. 267
Zeit zu wählen, um in vollem Einklang mit dem Gesetz zur
zweiten, auf eine fünfjährige Amtsdauer zulässigen Wahl
schreiten zu können, ehe noch die Gründer die Herrschaft
über die Actien verloren hatten. Eine zeitweise Ertraglosigkeit -
des Amtes hätte schon an sich, wenn wichtige Interessen ¬
im Spiele waren, die Neigung zum Eintritt in den Aufsichtsrath -
nicht verringern können.
Ueberdies erfand man
eine Statutenvorschrift, wonach ein Beschluss über eine dem
ersten Aufsichtsrath nachträglich zuzuwendende Vergütung
unter allen Umständen auf die Tagesordnung der ersten
ordentlichen Generalversammlung gehörte, und so erzwang
man eine Entscheidung, die bei der Theilnahmlosigkeit der
Actionäre fast regelmässig zu Gunsten des Aufsichtsraths
ausfiel. Die -
Aufrechterhaltung des geltenden Rechtszustandes wäre
nun von der Beantwortung der Frage abhängig zu machen, ob
der Aufsichtsrath, wenn man ihn durch geeignete Vorschriften
gegen die ihm bisher widerfahrene Corruption schützte, geeignet ¬
sein möchte, die ihm zugedachte Aufgabe wirklich zu
erfüllen, und also den Actionären gegenüber einer nachlässigen
und unregelmässigen Verwaltung diejenige Hilfe zu gewähren,
welche die Gesetzgebung sich davon versprochen hat. Es
kann dahin gestellt bleiben, ob ihm hierzu nicht mindestens
gewisse Befugnisse eingeräumt werden müssten, welche ein
erfolgreiches Einschreiten bei der Wahrnehmung drohender
Gefahren möglich machten. Bisher sind ihm solche Rechte
nicht eigen. Das Einzige, was ihm frei steht, ist das
zeitraubende Mittel der Berufung einer Generalversammlung
und die Stellung geeigneter Anträge bei derselben, wozu
hauptsächlich der Antrag auf Entsetzung des Vorstandes
gehören kann — falls dieses Recht ihm nicht selbst
durch Statut übertragen ist. Im Uebrigen fällt dem
Aufsichtsrath gegenwärtig die Rolle zu, das Unheil zuweilen
voraussehen, aber nur selten abwenden zu können. Das
gesetzliche Recht, jederzeit die Bücher und Schriftstücke zu
prüfen, und ein selbstständiges Urtheil über Bilanz und Geschäftslage ¬
abzugeben, auch den Bestand der Gesellschaftscasse ¬
zu untersuchen, ist, wenn man daraufhin keine positiven