VIII. § 1. Entstehung und Berufskreis des Aufsichtsraths.
261
Gesellschaft erfolgreich abwägen. Und wo selbst eine Entscheidung ¬
im Gegensatz zu der Ansicht des Vorstandes nicht
erfolgte, war die Erörterung wichtiger Fragen durch eine
Mehrzahl tüchtiger Geschäftsleute nicht selten geeignet, Gesichtspunkte ¬
herauszukehren, Zweifel zu lösen und anzuregen,
die auch für den sachverständigeren
Vorstand von Werth
waren.
Daher finden sich, ohne dass die Landesgesetze, z. B.
das preussische Eisenbahngesetz oder das Actiengesetz von
1843, Anordnungen zwingenden Inhaltes treffen, bei fast allen
älteren Actiengesellschaften gewisse, zwischen Vorstand und
Generalversammlung stehende, als «Ausschuss», «Verwaltungsrath», ¬
«Curatorium», «Deputation» oder mit ähnlichen
Namen bezeichnete Körperschaften, welche man generell
«Verwaltungsrath» nennt, und denen die soeben erwähnten
Aufgaben in den verschiedensten Variationen statutengemäss
zufallen. In mehreren Statuten gilt auch die dem französischen -
Recht eigenthümliche Einrichtung, dass der Verwaltungsrath ¬
den Vorstand bildet und die eigentliche Herrschaft ¬
führt, während die Geschäftsdirection nur unter seiner
Leitung als Bevollmächtigte thätig ist. Die Frage über die
Gestaltung dieser Körperschaften ist in Nürnberg zur Zeit eingehend ¬
erwogen worden, im Gegensatze zu dem Standpunkte
des preussischen Entwurfes, welcher entsprechende Bestimmungen ¬
nicht enthielt. Es wurde dort hervorgehoben, dass
Körperschaften dieser Art fast allgemein beständen, und dass
es wichtig sei, für ihren Berufskreis und andere sie persönlich
angehende Dinge Normen in das Handelsgesetzbuch auf*). -
Die Redactionscommission projectirte demgemäss
zunehmen
in ihrem aus der ersten Lesung hervorgegangenen Entwurf eine
ft**
Vorschr.
welche gesetzliche Geltung erlangt hat, und den
ursprünglichen Art. 225 des Handelsgesetzbuchs bildete. Sie
war in zweiter Lesung ohne Discussion angenommen worden.
Dieser Artikel gab bestimmte Anweisungen für den Fall, dass
durch das Gesellschaftsstatut ein «Aufsichtsrath» eingesetzt
") Protocolle, Seite 390 und Seite 1047.
**) Art. 204 des Entwurfes aus erster Lesung.