Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

VIII.  §  1.  Entstehung  und  Berufskreis  des  Aufsichtsraths.
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Gesellschaft  erfolgreich  abwägen.  Und  wo  selbst  eine  Entscheidung ¬
  im  Gegensatz  zu  der  Ansicht  des  Vorstandes  nicht
erfolgte,  war  die  Erörterung  wichtiger  Fragen  durch  eine
Mehrzahl  tüchtiger  Geschäftsleute  nicht  selten  geeignet,  Gesichtspunkte ¬
  herauszukehren,  Zweifel  zu  lösen  und  anzuregen,
die  auch  für  den  sachverständigeren
Vorstand  von  Werth
waren.
Daher  finden  sich,  ohne  dass  die  Landesgesetze,  z.  B.
das  preussische  Eisenbahngesetz  oder  das  Actiengesetz  von
1843,  Anordnungen  zwingenden  Inhaltes  treffen,  bei  fast  allen
älteren  Actiengesellschaften  gewisse,  zwischen  Vorstand  und
Generalversammlung  stehende,  als  «Ausschuss»,  «Verwaltungsrath», ¬
  «Curatorium»,  «Deputation»  oder  mit  ähnlichen
Namen  bezeichnete  Körperschaften,  welche  man  generell
«Verwaltungsrath»  nennt,  und  denen  die  soeben  erwähnten
Aufgaben  in  den  verschiedensten  Variationen  statutengemäss
zufallen.  In  mehreren  Statuten  gilt  auch  die  dem  französischen -
  Recht  eigenthümliche  Einrichtung,  dass  der  Verwaltungsrath ¬
  den  Vorstand  bildet  und  die  eigentliche  Herrschaft ¬
  führt,  während  die  Geschäftsdirection  nur  unter  seiner
Leitung  als  Bevollmächtigte  thätig  ist.  Die  Frage  über  die
Gestaltung  dieser  Körperschaften  ist  in  Nürnberg  zur  Zeit  eingehend ¬
  erwogen  worden,  im  Gegensatze  zu  dem  Standpunkte
des  preussischen  Entwurfes,  welcher  entsprechende  Bestimmungen ¬
  nicht  enthielt.  Es  wurde  dort  hervorgehoben,  dass
Körperschaften  dieser  Art  fast  allgemein  beständen,  und  dass
es  wichtig  sei,  für  ihren  Berufskreis  und  andere  sie  persönlich
angehende  Dinge  Normen  in  das  Handelsgesetzbuch  auf*). -
  Die  Redactionscommission  projectirte  demgemäss
zunehmen
in  ihrem  aus  der  ersten  Lesung  hervorgegangenen  Entwurf  eine
ft**
Vorschr.
welche  gesetzliche  Geltung  erlangt  hat,  und  den
ursprünglichen  Art.  225  des  Handelsgesetzbuchs  bildete.  Sie
war  in  zweiter  Lesung  ohne  Discussion  angenommen  worden.
Dieser  Artikel  gab  bestimmte  Anweisungen  für  den  Fall,  dass
durch  das  Gesellschaftsstatut  ein  «Aufsichtsrath»  eingesetzt
")  Protocolle,  Seite  390  und  Seite  1047.
**)  Art.  204  des  Entwurfes  aus  erster  Lesung.
            
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