Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

258  vII.  §  3.  Die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Vorstandes.
standsstelle  ausgeschrieben  hätte,  und  dass  unter  den  Bewerbungen ¬
  zwei  in  Betracht  kämen,  über  welche  die  Auskünfte
gerade  entgegengesetzt  lauteten.  Von  dem  einen  Candidaten
wäre  verbürgt,  dass  er  ein  höchst  zuverlässiger,  sorgfältiger,
in  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  peinlicher  Mann  sei,  dem
aber  die  Befähigung  zu  grossen  geschäftlichen  Unternehmungen
nicht  beiwohne.  Ueber  den  andern  hätte  man  erfahren,
dass  er  hochbegabt,  ein  für  schwierige  Finanzoperationen  wohl
befähigter  Kopf  sei,  der  sich  jedoch  um  Nebensachen  nicht
kümmere,  Mittel  und  Wege  zur  Erstrebung  kleinerer  Vortheile
missachte,  auch  in  Bemessung  von  Unkosten  etc.  nicht  vorsichtig ¬
  und  sparsam  zu  Werke  gehe.  Würde  nun  in  Anbetracht ¬
  aller  Umstände,  vielleicht  weil  zu  den  Arbeiten
zweiten  Ranges  genügende  Kräfte  vorhanden  wären,  und  um
für  die  Oberleitung  der  Bank  einen  bedeutenden  Kopf  zu  ge
winnen,  der  letztere  Candidat  erwählt,  so  wäre  es  zweifellos
höchst  unbillig,  von  diesem  in  der  Folge  eine  Art  der  Geschäftsführung ¬
  zu  verlangen,  welche  eingestandenermaalsen  seinem
Naturell  nicht  entspräche.  Was  die  blosse  Verwaltung  des
Gesellschaftsvermögens  betrifft,  so  müsste  sich  selbstverständlich ¬
  auch  dieser  Vorstandsbeamte  der  Pflichterfüllung  unterziehen, ¬
  welche  Sorgfalt  und  Vorsicht  erfordern.  Aber  jene
höhere  Aufgabe  der  geschäftlichen  Action  könnte  er,  wenn  er
selbst  wollte,  niemals  anders,  als  die  Eigenthümlichkeit  seines
Wesens  es  ihm  vorschreibt,  erfüllen.
In  dieser  Beziehung  bedarf,  wie  gesagt,  das  geltende
Recht  einer  ergänzenden  Berichtigung.  Die  Verantwortlichkeit
des  Vorstandes  sollte  durch  ausdrückliches  Gesetzeswort
unterschieden  werden  in  diejenige  für  die  blosse  Verwaltung,
und  in  die,  welche  die  eigentliche  Geschäftsführung  betrifft.
Bei  der  letzteren  müsste  der  Gradmesser  in  der  Anwendung
der  diligentia  quam  in  suis  bestehen,  bei  der  ersteren  sollte
Haftpflicht  für  omnis  culpa  gelten.
            
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