258 vII. § 3. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes.
standsstelle ausgeschrieben hätte, und dass unter den Bewerbungen ¬
zwei in Betracht kämen, über welche die Auskünfte
gerade entgegengesetzt lauteten. Von dem einen Candidaten
wäre verbürgt, dass er ein höchst zuverlässiger, sorgfältiger,
in der Erfüllung seiner Pflichten peinlicher Mann sei, dem
aber die Befähigung zu grossen geschäftlichen Unternehmungen
nicht beiwohne. Ueber den andern hätte man erfahren,
dass er hochbegabt, ein für schwierige Finanzoperationen wohl
befähigter Kopf sei, der sich jedoch um Nebensachen nicht
kümmere, Mittel und Wege zur Erstrebung kleinerer Vortheile
missachte, auch in Bemessung von Unkosten etc. nicht vorsichtig ¬
und sparsam zu Werke gehe. Würde nun in Anbetracht ¬
aller Umstände, vielleicht weil zu den Arbeiten
zweiten Ranges genügende Kräfte vorhanden wären, und um
für die Oberleitung der Bank einen bedeutenden Kopf zu ge
winnen, der letztere Candidat erwählt, so wäre es zweifellos
höchst unbillig, von diesem in der Folge eine Art der Geschäftsführung ¬
zu verlangen, welche eingestandenermaalsen seinem
Naturell nicht entspräche. Was die blosse Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens betrifft, so müsste sich selbstverständlich ¬
auch dieser Vorstandsbeamte der Pflichterfüllung unterziehen, ¬
welche Sorgfalt und Vorsicht erfordern. Aber jene
höhere Aufgabe der geschäftlichen Action könnte er, wenn er
selbst wollte, niemals anders, als die Eigenthümlichkeit seines
Wesens es ihm vorschreibt, erfüllen.
In dieser Beziehung bedarf, wie gesagt, das geltende
Recht einer ergänzenden Berichtigung. Die Verantwortlichkeit
des Vorstandes sollte durch ausdrückliches Gesetzeswort
unterschieden werden in diejenige für die blosse Verwaltung,
und in die, welche die eigentliche Geschäftsführung betrifft.
Bei der letzteren müsste der Gradmesser in der Anwendung
der diligentia quam in suis bestehen, bei der ersteren sollte
Haftpflicht für omnis culpa gelten.