§. 36. Vom Systeme d. allg. Gütergemeinschaft. 249
genseitiger Güter stehen, daß die Antheile beider im römischen
Sinne als intellectuelle aufzufassen, und daß eine Gemeinschaft
der Personen in Bezug auf Schulden überall undenkbar
sei. Noch Andere endlich, — und diese Meinung ist in der
Praxis die am weitesten verbreitete -- nehmen an: daß eine Getheiltheit ¬
nach intellectuellen Antheilen nur in Bezug auf das
Eigenthum, daß dagegen in Bezug auf die Personen eine solidarische ¬
Repräsentation des einen Ehegatten durch den andern
bestehe, und daß mithin die von dem einen Ehegatten contrahirten ¬
Schulden in solidum und ohne Rücksicht auf das Quantum ¬
des gemeinschaftlichen Gutes auch Schulden des andern
Diese Meinung lehnt sich zugleich an das
Ehegatten seien*).
vom Landrechte aufgestellte Dogma: daß eine von Correis contrahirte ¬
Verbindlichkeit für eine solidarische der Correi zu achten,
wenn nicht ein Anderes besonders verabredet sei.
Man bemerkt bald, daß die Streitpunkte hauptsächlich in
den Fragen bestehen: 1. ob ein Gesammteigenthum und das
Vorhandensein einer aus den Ehegatten bestehenden juristischen
Person oder ein Miteigenthum nach intellectuellen Antheilen in der
Guͤtergemeinschaft anzuerkennen, 2. ob eine persoͤnliche Verbindlichkeit ¬
der Ehegatten für die von dem andern contrahirten
Schulden über den Betrag des Gemeingutes hinaus, (sei es
in solidum, sei es pro rata,) oder ob rücksichtlich des Ehegatten, ¬
welcher nicht selbst Contrahent der Schuld ist, nur eine
Antheilnahme an der Schuld auf Höhe des gemeinschaftlichen
Vermögens zu behaupten sei. Diese Fragen betreffen nicht
blos untergeordnete und bei der Anwendung des Systems incidirende ¬
Controversen, sondern sie bilden das Kennzeichen
des Systems selbst, und liefern erst die Begriffsbestimmung der
Indem wir dieselben jedoch behandeln,
Guͤtergemeinschaft.
müssen wir voranstellen: daß uns auch hier die Meinungen und
5) So ist namentlich erkannt vom Oberlandsgericht zu Marienwerder ¬
in e. Fischer c. Matuszewskische Eheleute de 1831 und in c.
Schröder c. Littsin de 1833. Judicate des Oberlandesgerichts zu
Glogau in Merkel Commentar ad §. 389 h. t.