Inhaltsverzeichnis : Schmidt, L. E. W.: ¬Das preußische Familienrecht nach dem allgemeinen Landrechte

§.  36.  Vom  Systeme  d.  allg.  Gütergemeinschaft.  249
genseitiger  Güter  stehen,  daß  die  Antheile  beider  im  römischen
Sinne  als  intellectuelle  aufzufassen,  und  daß  eine  Gemeinschaft
der  Personen  in  Bezug  auf  Schulden  überall  undenkbar
sei.  Noch  Andere  endlich,  —  und  diese  Meinung  ist  in  der
Praxis  die  am  weitesten  verbreitete  --  nehmen  an:  daß  eine  Getheiltheit ¬
  nach  intellectuellen  Antheilen  nur  in  Bezug  auf  das
Eigenthum,  daß  dagegen  in  Bezug  auf  die  Personen  eine  solidarische ¬
  Repräsentation  des  einen  Ehegatten  durch  den  andern
bestehe,  und  daß  mithin  die  von  dem  einen  Ehegatten  contrahirten ¬
  Schulden  in  solidum  und  ohne  Rücksicht  auf  das  Quantum ¬
  des  gemeinschaftlichen  Gutes  auch  Schulden  des  andern
Diese  Meinung  lehnt  sich  zugleich  an  das
Ehegatten  seien*).
vom  Landrechte  aufgestellte  Dogma:  daß  eine  von  Correis  contrahirte ¬
  Verbindlichkeit  für  eine  solidarische  der  Correi  zu  achten,
wenn  nicht  ein  Anderes  besonders  verabredet  sei.
Man  bemerkt  bald,  daß  die  Streitpunkte  hauptsächlich  in
den  Fragen  bestehen:  1.  ob  ein  Gesammteigenthum  und  das
Vorhandensein  einer  aus  den  Ehegatten  bestehenden  juristischen
Person  oder  ein  Miteigenthum  nach  intellectuellen  Antheilen  in  der
Guͤtergemeinschaft  anzuerkennen,  2.  ob  eine  persoͤnliche  Verbindlichkeit ¬
  der  Ehegatten  für  die  von  dem  andern  contrahirten
Schulden  über  den  Betrag  des  Gemeingutes  hinaus,  (sei  es
in  solidum,  sei  es  pro  rata,)  oder  ob  rücksichtlich  des  Ehegatten, ¬
  welcher  nicht  selbst  Contrahent  der  Schuld  ist,  nur  eine
Antheilnahme  an  der  Schuld  auf  Höhe  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  zu  behaupten  sei.  Diese  Fragen  betreffen  nicht
blos  untergeordnete  und  bei  der  Anwendung  des  Systems  incidirende ¬
  Controversen,  sondern  sie  bilden  das  Kennzeichen
des  Systems  selbst,  und  liefern  erst  die  Begriffsbestimmung  der
Indem  wir  dieselben  jedoch  behandeln,
Guͤtergemeinschaft.
müssen  wir  voranstellen:  daß  uns  auch  hier  die  Meinungen  und
5)  So  ist  namentlich  erkannt  vom  Oberlandsgericht  zu  Marienwerder ¬
  in  e.  Fischer  c.  Matuszewskische  Eheleute  de  1831  und  in  c.
Schröder  c.  Littsin  de  1833.  Judicate  des  Oberlandesgerichts  zu
Glogau  in  Merkel  Commentar  ad  §.  389  h.  t.
            
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