Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

Einleitung.
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einer  Börse  eine  constante  Umsatzstelle  hat,  so  dass  aus  den
öffentlichen  Berichten  der  Verkaufswerth  täglich  auf's  Neue  zu
entnehmen  ist.  Das  Interesse  des  Actionärs  zur  Gesellschaft
reducirt  sich  dann,  wenigstens  bei  der  grossen  Mehrzahl,  auf
das  in  dem  Coursbericht  täglich  auf's  Neue  zum  Ausdruck
kommende  Verwaltungsresultat.  Bei  dem  Besitzer  der  notirten
Actie  vermindert  sich  die  Neigung  auf  die  Thätigkeit  der  Gesellschaft ¬
  einen  Einfluss  zu  üben  in  demselben  Maasse,  in  dem
die  Umsatzfähigkeit  an  Leichtigkeit  gewinnt.  Der  Börsenpreis,
den  er  täglich  liest,  gewährt  ihm  den  Ausweg,  sich,  sobald  er
will,  durch  Verkauf  der  Actien  von  der  Sorge  um  das  Schicksal -
  der  Gesellschaft  zu  befreien.  Das  entfremdet  ihn  der  Gesellschaft. ¬
  Es  wird  weiterhin  davon  die  Rede  sein,  ob  es
überhaupt  dem  Wesen  der  Actiengesellschaft  entspreche,  dass
der  Actionär  sich  durch  eigenes  Bemühen  an  der  Verfolgung
des  Gesellschaftszwecks  betheilige,  oder  ob  er  nicht  vielmehr
nur  berufen  sei,  für  eine  gute  Auswahl  der  Geschäftsleiter  zu
sorgen.  Aber  selbst  dieser  Aufgabe  nimmt  sich  der  Actionär
nach  dem  jetzigen  Zuschnitt  nur  widerwillig  an.  Er  mag  nicht
darüber  nachdenken,  wie  die  Gesellschaft  geleitet  werden  solle,
er  will  nicht  daran  mitwirken,  dass  sie  prosperire,  er  verlangt
nur,  dass  dies  geschehe.  Bietet  ihm  die  Gesellschaft  Erträg
nisse,  so  acceptirt  er  sie,  wie  ein  Gläubiger  die  Zinsen;  bleiben
Erträgnisse  aus,  so  trotzt  er,  ohne  doch  handelnd  eingreifen
zu  wollen,  alles  dies,  weil  er  täglich  den  Ausweg  sieht,  durch
Verkauf  der  Actien  sich  seines  Interèsses  zu  entschlagen.  Aus
diesem  Umstand  erklärt  es  sich  auch,  dass  Actionäre  sich  oft
zum  Handeln  ermannen,  sobald  jener  Ausweg  verschlossen  ist,
d.  h.  wenn  wegen  der  schon  offenkundigen  Entwerthung  der
Actien  der  Verkauf  sich  nicht  mehr  ausführen  lässt.  Im  Course
erschöpft  sich  fast  alles,  was  den  Actionär  an  der  Gesellschaft
interessirt.  Daraus  begreift  es  sich,  dass  Actionäre  nicht  selten
egen  ein  minimales  Miethsgeld  ihre  Actien  zu  Generalversammlungen ¬
  hergeben,  und  auf  solchem  Wege  den  Miethern
die  Durchführung  der  nachtheiligsten  Beschlüsse  selbst  ermöglichen. ¬
  -Sie  erblicken  in  dem  Miethsgeld  einen  ausserordentlichen ¬
  Gewinn  neben  der  Dividende,  und  verkaufen
dafür  ihr  Stimmrecht,  dessen  Ausübung  sie  doch  jedenfalls
unterlassen  hätten.
            
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