Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

Einleitung.
II
nun  an  in  die  corrumpirte  Form  der  Aristokratie,  sie  wurde
eine  oligarchische.  Die  Actiengesellschaft  wird  seit  1870
thatsächlich  beherrscht  durch  Coterien,  noch  treffender  gesagt
durch  Cliquen.  Fast  jeder  Actiengesellschaft  ist  eine  herrschende ¬
  Coterie  nachzuweisen;  und  wird  diese  verdrängt,  so
geschieht  es  selten  durch  einen  legitimen  Anlauf  der  Majorität
der  Actionäre,  sondern  fast  immer  nur  durch  eine  andere
Coterie,  die  entweder  Auge  in  Auge  oder  hinterrücks  einen
Kampf  mit  der  herrschenden  aufnimmt.
Dass  dies  möglich  ist,  liegt  am  Gesetz,  liegt  an  der
Stellung  des  Actionärs,  die  an  einer  übermässigen  Entfremdung
von  den  Interessen  der  Gesellschaft  leidet.  Als  nach  dem
Ende  der  Gründerperiode  ein  Niedergang  aller  geschäftlichen
Verhältnisse  eintrat,  viele  Actiengesellschaften  in  Verlegenheiten ¬
  geriethen,  ihre  Ertragsfähigkeit  einbüssten,  oder  plötzlich ¬
  vor  dem  Bankerott  standen,  wurde  es  in  der  öffentlichen
Discussion  als  wirksames  Mittel  angerathen,  dass  die  Actionäre
sich  durch  zahlreiches  Erscheinen  in  Generalversammlungen,
durch  gründliche  Prüfung  ihrer  Angelegenheiten,  durch  selbstständiges, ¬
  von  den  Verwaltungsorganen  unbeeinflusstes  Auftreten -
  Hilfe  schaffen  möchten.  Bis  zum  Uebermaass  ist  dieser
Rath  gepredigt  worden,  und  hat  doch  nirgends  wirkliche
Früchte  getragen.  Es  ist  wohl  hier  und  da  zu  stürmischen
Versammlungen,  zu  leidenschaftlichen  Auftritten  gekommen,
aber  eine  wirkliche  Hilfe  haben  sich  die  Actionäre  kaum  in
einer  einzigen  Gesellschaft  geleistet  oder  auch  nur  leisten
wollen,  und  die  grossen  Redner  der  Versammlungen  waren
fast  niemals  die  grossen  Actionäre.  Der  besonnene  Urtheiler
muss  geneigt  sein,  auf  eine  gewichtige  Ursache  dieser  sonderbaren ¬
  Erscheinung  zu  schliessen.  Denn  man  ist  im  Allgemeinen ¬
  nicht  berechtigt,  unseren  Landsleuten  Lässigkeit  in
ihren  Geschäften  vorzuwerfen:  wie  sollten  sie  von  derselben
gerade  da  befallen  sein,  wo  es  sich  um  den  Schutz  ihres
Actienbesitzes  handelt!  In  der  That  besteht  auch  eine  gewichtige ¬
  Ursache;  sie  ist  zu  suchen  in  dem  Zuschnitt,  welchen
die  Stellung  des  Actionärs  durch  die  gesetzliche  Gestaltung
der  Actiengesellschaft  erhalten  hat.  Schon  die  Qualität  des
Inhaberpapiers  ist  an  sich  geeignet,  das  Interesse  des  Actionärs
abzustumpfen,  zumal  dann,  wenn  es  an  einem  Markte,  also  an
            
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