Einleitung.
II
nun an in die corrumpirte Form der Aristokratie, sie wurde
eine oligarchische. Die Actiengesellschaft wird seit 1870
thatsächlich beherrscht durch Coterien, noch treffender gesagt
durch Cliquen. Fast jeder Actiengesellschaft ist eine herrschende ¬
Coterie nachzuweisen; und wird diese verdrängt, so
geschieht es selten durch einen legitimen Anlauf der Majorität
der Actionäre, sondern fast immer nur durch eine andere
Coterie, die entweder Auge in Auge oder hinterrücks einen
Kampf mit der herrschenden aufnimmt.
Dass dies möglich ist, liegt am Gesetz, liegt an der
Stellung des Actionärs, die an einer übermässigen Entfremdung
von den Interessen der Gesellschaft leidet. Als nach dem
Ende der Gründerperiode ein Niedergang aller geschäftlichen
Verhältnisse eintrat, viele Actiengesellschaften in Verlegenheiten ¬
geriethen, ihre Ertragsfähigkeit einbüssten, oder plötzlich ¬
vor dem Bankerott standen, wurde es in der öffentlichen
Discussion als wirksames Mittel angerathen, dass die Actionäre
sich durch zahlreiches Erscheinen in Generalversammlungen,
durch gründliche Prüfung ihrer Angelegenheiten, durch selbstständiges, ¬
von den Verwaltungsorganen unbeeinflusstes Auftreten -
Hilfe schaffen möchten. Bis zum Uebermaass ist dieser
Rath gepredigt worden, und hat doch nirgends wirkliche
Früchte getragen. Es ist wohl hier und da zu stürmischen
Versammlungen, zu leidenschaftlichen Auftritten gekommen,
aber eine wirkliche Hilfe haben sich die Actionäre kaum in
einer einzigen Gesellschaft geleistet oder auch nur leisten
wollen, und die grossen Redner der Versammlungen waren
fast niemals die grossen Actionäre. Der besonnene Urtheiler
muss geneigt sein, auf eine gewichtige Ursache dieser sonderbaren ¬
Erscheinung zu schliessen. Denn man ist im Allgemeinen ¬
nicht berechtigt, unseren Landsleuten Lässigkeit in
ihren Geschäften vorzuwerfen: wie sollten sie von derselben
gerade da befallen sein, wo es sich um den Schutz ihres
Actienbesitzes handelt! In der That besteht auch eine gewichtige ¬
Ursache; sie ist zu suchen in dem Zuschnitt, welchen
die Stellung des Actionärs durch die gesetzliche Gestaltung
der Actiengesellschaft erhalten hat. Schon die Qualität des
Inhaberpapiers ist an sich geeignet, das Interesse des Actionärs
abzustumpfen, zumal dann, wenn es an einem Markte, also an